Finanzordnung DIE LINKE. Landesverband Berlin

1. Landesparteitag1. Tagung

Beschluss 2/1/1

§ 1  Grundsätzliches

  1. Grundlagen für die Finanzarbeit des Landesverbands sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung sowie die Landessatzung und die Beschlüsse der Parteitage und der Vorstände der Partei.
     
  2. Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Er verwendet seine Mittel für Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Finanzielle Mittel des Landesverbandes dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.
     
  3. Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister bzw. Finanzverantwortlichen aller Gliederungsebenen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei. Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister bzw. Finanzverantwortlichen auf den entsprechenden Gliederungsebenen Vetorecht.
     
  4. Der Landesvorstand und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände (Bezirksverbände) sind verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei zu legen. Die nach dem Parteiengesetz zu erarbeitenden Rechenschaftsberichte sind vom Vorstand der jeweiligen Gliederungsebene zu bestätigen.

 
§ 2  Beitragsordnung

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle des Landesverbandes. Ihre ordnungsgemäße und vollständige Vereinnahmung ist wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung der politischen Arbeit des Landesverbandes.
     
  2. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle verpflichtet. Die Beitragstabelle ist Bestandteil der Finanzordnung. Für Mitglieder ohne oder mit geringfügigem Einkommen beträgt der monatliche Mindestbeitrag 1,50 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.
     
  3. Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbständig festgelegt und beträgt mindestens 0,50 Euro je Monat. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 Euro sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag im Mai erhoben. 
     
  4. Der Mitgliedsbeitrag und der EL-Beitrag werden durch den Landesvorstand vornehmlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Die EL-Beiträge werden an den Parteivorstand weitergegeben.
     
  5. In regelmäßigen Abständen – insbesondere vor Wahlen – ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der satzungsgemäßen Beitragspflicht zu kontrollieren.

 
§ 3  Parteispenden

  1. Spenden sind Zuwendungen an den Landesverband, die von den Spenderinnen und Spendern nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Das projektbezogene Einwerben von Parteispenden gehört zu den politischen Aufgaben der Vorstände.
     
  2. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in die Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über den/die Landesschatzmeister/in und den/die Bundesschatzmeister/in an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
     
  3. Zur Annahme und Vereinnahmung von Parteispenden sind der Landesvorstand und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Jeder Gliederungsebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden zu.

 
§ 4  Mandatsträgerbeiträge

  1. Mitglieder von Parlaments- und Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei DIE LINKE. sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, leisten auf der jeweiligen Gliederungsebene der Partei neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen. Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments entrichten ihren Mandatsträgerbeitrag entsprechend den Regelungen der Bundesfinanzordnung.
     
  2. Die Höhe des Mandatsträgerbeitrages wird auf Landesebene in Abstimmung mit den Bezirksverbänden auf der Grundlage von schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vorständen der Partei und den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern festgelegt.
     
  3. Die Mandatsträgerbeiträge verbleiben auf der Gliederungsebene, auf der sie eingenommen werden.

 
§ 5  Innerparteilicher Finanzausgleich und Eigenfinanzierung

  1. Für den Landesverband werden Regelungen zur Finanzierung und zum Finanzausgleich durch ein Finanzierungsmodell innerhalb des Landesverbandes beschlossen, um die Arbeitsfähigkeit des gesamten Landesverbandes entsprechend der festgelegten Organisationsstruktur und der politischen Aufgaben sichern.
     
  2. Im Landesverband werden ein Finanzierungsmodell und der jährliche Finanzplan erarbeitet. Der auf Vorschlag des/r Landesschatzmeisters/in erarbeitete Plan und das Modell für die Finanzierung Landesverbandsaufgaben wird als Entwurf im Landesfinanzrat, danach im Landesvorstand und Landesausschuss beraten. Dann findet die Abstimmung auf Bezirksebene statt. Auf Empfehlung des Landesfinanzrates beschließt auf Vorschlag des Landesvorstandes der Landesausschuss den jährlichen Finanzplan.
     
  3. Die Bezirksverbände führen die Beitragseinnahmen zur Deckung der Personal- und Mietkosten des Landesverbandes und der Ausgaben der Landesgeschäftsstelle/des Landesvorstandes sowie weiterer Kosten der Westbezirksverbände an den Landesvorstand abzüglich der Differenz zwischen den Ausgabenormativen und der Einnahmenormative ab.
    Die Höhe der Abführungen der Westbezirksverbände wird mit der Jahresfinanzplanung des Landesverbandes beschlossen.
    Beitragsmehreinnahmen der Bezirksverbände über das Normativ hinaus werden mit dem Jahresabschluss zu 50% an den Landesvorstand abgeführt. Diese Mehreinnahmen werden zum Ausgleich von Beitragsmindereinnahmen und zur Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. Über die Verwendung der Beitragsmehreinnahmen entscheidet der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Landesausschuss auf Empfehlung des Landesfinanzrates.

 
§ 6 Wahlkampffinanzierung

  1. Die jährlichen staatlichen Mittel für den Landesverband auf der Basis der Wählerstimmen werden in den gemeinsamen Wahlkampffonds beim Parteivorstand eingezahlt. Dieser dient dazu, die Wahlkämpfe der Partei, unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlen und der bis dahin vom jeweiligen Landesverband angesammelten Mittel, finanzieren zu können.
     
  2. Die Höhe der einzuzahlenden Mittel zum gemeinsamen Wahlkampffonds wird unter Beachtung des notwendigen Finanzbedarfs für die bevorstehenden Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlkämpfe mit der jährlichen Finanzplanung des Landesverbandes bestimmt. Zinserträge aus den angesammelten Mitteln verbleiben im Wahlkampffonds.
     
  3. Bei Bedarf beantragt der/die Landesschatzmeister/in im Auftrag des Landesvorstandes beim Parteivorstand notwendige Mittel aus dem gemeinsamen Wahlkampffonds, dem Landesverband bereitzustellen.

 
§ 7  Finanzplanung

  1. Auf jeder Gliederungsebene des Landesverbandes sind jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister bzw. der/dem Finanzverantwortlichen ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den Vorständen zu beschließen. Die nachgeordneten Gliederungsebenen stellen dem/der Landesschatzmeister/in ihre Finanzplanentwürfe jährlich bis Mitte Dezember zur Verfügung, um den Finanzplan des Landesverbandes erarbeiten zu können. Der Finanzplan und das Finanzierungsmodell für den Landesverband werden auf Empfehlung des Landesfinanzrates vom Landesvorstand und vom Landesausschuss beschlossen. Die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister bzw. Finanzverantwortlichen sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.
     
  2. Die politisch-inhaltliche und finanzpolitische Planung bilden eine unabdingbare Einheit. Aus diesem Grund sind für alle politischen Aktivitäten, Vorhaben und Projekte parallel zu den inhaltlichen Konzeptionen Finanzkonzepte zu erarbeiten. Vor Beschlussfassungen der Vorstände zu politischen Aufgaben sind die finanziellen Konsequenzen in Abstimmung mit der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister bzw. der/dem Finanzverantwortlichen zu prüfen und zu klären. Ohne Finanzkonzeption und Beschlussfassung werden keine finanziellen Mittel zugewiesen. Auf jeder Gliederungsebene beschließen die Vorstände, wer Ausgaben in welcher Höhe bestätigen darf. Zu Auftragserteilungen und Vertragsabschlüssen, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnissen) führen, ist ausschließlich der Landesvorstand berechtigt.
     
  3. Für Wahlkämpfe zu Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen werden auf allen Gliederungsebenen gesondert Finanzpläne erarbeitet.

 
§ 8  Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

  1. Im Landesvorstand und in den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes und des Handelsgesetzbuches. Grundlage bildet die vom Parteivorstand herausgegebene Buchhaltungsrichtlinie mit dem dazugehörigen Kontenrahmen.
     
  2. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen Partei DIE LINKE. sind der Landesvorstand und mit Zustimmung des Landesvorstandes die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich jeweils die/der Vorsitzende und die/der Finanzverantwortliche. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlassen die Vorstände unter Beachtung des Kassenlimits eigene Kassenordnungen. Das Kassenlimit beträgt max. 5000,00 €.
     
  3. Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist auf allen Gliederungsebenen der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge) und die Zuwenderinnen und Zuwender mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind der/die Landesschatzmeister/in und in deren Auftrag die Finanzverantwortlichen der Bezirksverbände berechtigt.
     
  4. Die Bezirksverbände legen dem Landesvorstand bis zum 15. des Folgemonats ihre Monatsabrechnungen (Nachweis Zuwendungen, Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Konto- und Kassenbuch samt aller Belege) vor. Der Landesverband legt jeweils bis zum 30. des Folgemonats seine Quartalsfinanzabrechnungen (Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensbilanz) beim Parteivorstand vor. 
     
  5. Den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr reichen die Bezirksverbände, bestätigt durch den jeweiligen Vorstand, bis 28. Februar beim Landesvorstand ein. Der Landesverband reicht seinen Rechenschaftsbericht, bestätigt durch den Landesvorstand und den Landesausschuss, bis zum 31. März beim Parteivorstand ein.

 
§ 9  Schlussbestimmungen und Übergangsregelungen

  1. Diese Landesfinanzordnung tritt mit der Bildung von DIE LINKE. Landesverband Berlin in Kraft.
     
  2. Für Mitglieder, die der Linkspartei.PDS oder der WASG bereits vor dem 15. Juni 2007 angehörten, gelten die bisherigen Beitragssätze bis zum 1. Bundesparteitag 2008.
     
  3. Die Vorstände aller Gliederungsebenen beschließen in eigener Verantwortung die Zusammenführung und Anpassung ihrer Haushaltspläne für 2007.