Änderung § 2 der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Berlin

Beschluss 3 / 3 / 4

 

 

Änderung § 2 der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Berlin

(2) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch den Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Bezirksvorstand oder dem Parteivorstand. Eintritte über den Landesvorstand werden dem zuständigen Bezirksvorstand übermittelt. Der Bezirksvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes unverzüglich in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.

(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Bezirksvorstand wirksam, sofern die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt ist und kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch den Bezirksvorstand oder einen übergeordneten Vorstand vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die/der Eintrittswillige die Rechte eines Gastmitglieds. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Bezirksvorstandes.

(4) Gegen den Einspruch des Bezirks- oder des übergeordneten Vorstandes kann die/der Eintrittswillige Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission einlegen.

(5) Kommt eine Mitgliedschaft durch den Einspruch nicht zustande, so kann die/der davon Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.

(6) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Partei DIE LINKE., das bei einem Bezirksvorstand eingetragen ist und dort seine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Mitglied des Landesverbandes können auch Mitglieder der Partei DIE LINKE. ohne Hauptwohnsitz in Berlin sein, sofern sie keinem anderen Landesverband der Partei DIE LINKE. angehören.

(7) Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die organisatorische Absicherung erfolgt über die Bundespartei.