Änderung § 31 der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Berlin

Beschluss 8 / 3 / 4

 

 

Änderung § 31 der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Berlin

(2)  Die Bezirksverbände legen in ihren Bezirkssatzungen oder per Beschluss der zuständigen Bezirksvorstände fest, ob sie ihre Wahlkreisbewerberinnen in Mitgliederversammlungen oder auf besonderen VertreterInnenversammlungen wählen. Sind an einem Wahlkreis mehrere Bezirksverbände beteiligt, die sich abweichen voneinander für eine Wahlkreisvertreterinnen- bzw. Wahlkreismitgliederversammlung entschieden haben, erfolgt die BewerberInnenaufstellung durch eine Wahlkreismitgliederversammlung.

4)  Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (LandesvertreterInnenversammlung). Der Landesvorstand legt durch Beschluss fest, ob er eine LandesvertreterInnenversammlung oder eine Mitgliederversammlung einberuft.