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Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger:innen- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650 Euro jährlich, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300 Euro, werden berücksichtigt, indem 50 Prozent des Betrages, d. h. max. 825 Euro bzw. 1.650 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650 bzw. 3.300 Euro nach § 10 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz (EstG) steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.