Eine Doppelspitze für DIE LINKE. Berlin – Chance für ein starkes Team an der Spitze

Beschluss 1 / 4 / 8

Änderung der Satzung:

Änderung der Paragraphen 20 und 21:

§ 20 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus mindestens 16, maximal 20 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.

(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus

a) zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden unter Beachtung der Mindestquotierung,

b) den zwei direkt gewählten stellvertretenden Landesvorsitzenden,

c) einer Landesschatzmeisterin oder einem Landesschatzmeister,

d) einer Landesgeschäftsführerin oder einem Landesgeschäftsführer sowie

e) zwei weiteren Mitgliedern des Landesvorstands, die aus seiner Mitte bestimmt werden.

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach a bis d werden durch den Parteitag direkt gewählt. Der Parteitag kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließen, für die Dauer der zu wählenden Legislatur abweichend nur einen oder eine Landesvorsitzende zu wählen. Im Falle eines solchen Beschlusses erhöht sich die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Landesvorsitzenden für diese Legislatur auf drei.

§ 21 Arbeitsweise des Landesvorstands

(1) Soweit durch diese Satzung, die Landesfinanzordnung und die Beschlüsse des Landesparteitags nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Landesvorstand tagt in der Regel mindestens einmal im Monat und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand wird in der Regel geleitet von den Landesvorsitzenden, die den Landesverband nach außen und im Rechtsverkehr vertreten. Die Landesvorsitzenden können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.