Landessatzung

der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin

Landessatzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin

1. Stellung und Name des Landesverbandes

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Berlin der Partei DIE LINKE ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE der Bundesrepublik Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Berlin.

(2) Der Landesverband führt den Namen DIE LINKE. Landesverband Berlin. Die Kurzbezeichnung ist DIE LINKE. Berlin.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Berlin.

(4) Diese Landessatzung regelt im Rahmen der Bundessatzung der Partei DIE LINKE die Angelegenheiten des Landesverbandes Berlin. Soweit diese Landessatzung keine gesonderten Bestimmungen enthält gilt die Bundesatzung unmittelbar.

2. Die Basis der Partei

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt §2 Absatz 1 bis 5 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE.

(2) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Partei DIE LINKE, das einem Bezirksverband des Landesverbandes angehört. Mitglied des Landesverbandes können auch Mitglieder der Partei DIE LINKE ohne Hauptwohnsitz in Berlin sein, sofern sie keinem anderen Landesverband der Partei DIE LINKE angehören.

(3) Jedes Mitglied des Landesverbandes gehört zu einem Bezirksverband, in der Regel zu dem seines Hauptwohnsitzes. Die Zugehörigkeit zu einem anderem Bezirksverband als dem seines Hauptwohnsitzes ist möglich, wenn der Vorstand des aufnehmenden Bezirksverbandes dem zustimmt. Gegen die Aufnahme eines Mitglieds nach Satz 2 kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landesvorstand eingelegt werden. Über einen entsprechenden Widerspruch entscheidet der Landesvorstand abschließend.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Für die Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 3 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt § 4 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE.

§ 5 Gastmitglieder

Für Gastmitglieder gilt § 5 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE.

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei bzw. als Mitglied einer Gruppe oder Fraktion der LINKEN dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehören oder die auf Vorschlag der LINKEN Mitglieder des Senats, Staatssekretärinnen/Staatssekretäre, Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder Bezirksstadträtinnen/Bezirksstadträte sind.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach Absatz 1 gilt § 6 Abs. 2 und 3 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE.

§ 7 Landesweite bzw. bezirkliche innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt. Ihre Bildung ist dem Landesvorstand anzuzeigen.

(2) Als landesweit gilt ein Zusammenschluss, wenn er mindestens in der Hälfte der Bezirksverbände Mitglieder hat und mindestens ein Zweihundertstel der Mitglieder des Landesverbandes repräsentiert.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Landesausschuss per Beschluss einen Zusammenschluss als landesweiten Zusammenschluss anerkennen, um die gesellschaftliche Verankerung der Partei zu erhöhen.

(4) Der Landesausschuss kann per Beschluss den Charakter eines Zusammenschlusses als landesweit wieder aufheben, wenn die Kriterien nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind oder die Funktion im Sinne von Absatz 3 nicht mehr gegeben ist. Ob die Kriterien nach Absatz 2 und die Funktion im Sinne von Absatz 3 noch erfüllt sind, ist spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Anerkennung nach Absatz 3 ist gegebenenfalls durch einen erneuten Beschluss des Landesausschusses zu bestätigen.

(5) Zusammenschlüsse auf Bezirksebene können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Ihre Bildung ist dem zuständigen Bezirksvorstand anzuzeigen. Als bezirklich gilt ein Zusammenschluss, wenn er von mindestens drei Mitgliedern des Bezirksverbandes gebildet wird oder wenn er vom Bezirksvorstand anerkannt wurde.

(6) Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines Zusammenschlusses im Landesverband Berlin nichts anderes vorsieht, ist diese Landessatzung sinngemäß anzuwenden.

(7) Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes bzw. des Vorstandes des zuständigen Bezirksverbandes beitreten.

(8) Landesweiten Zusammenschlüssen nach Absatz 2 kann das Recht, Delegierte zum Parteitag zu entsenden, übertragen werden.

(9) Landesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Landesfinanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.

(10) Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Landesparteitages oder des Landesausschusses aufgelöst werden.

(11) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 10 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.

§ 8 Mitgliederentscheide

(1) Zu allen politischen Fragen, einschließlich herausgehobener Personalfragen, im Landesverband kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Landesparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Landesparteitag zuweist, hat das Ergebnis des Mitgliederentscheids empfehlenden Charakter.

(2) Der Mitgliederentscheid findet statt

  • auf Antrag von Bezirksverbänden, die gemeinsam ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder
  • auf Antrag von 5 Prozent der Mitglieder des Landesverbandes oder
  • auf Beschluss des Landesparteitages oder
  • auf Beschluss des Landesausschusses.

(3) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder, deren Parteimitgliedschaft spätestens am ersten Tag des Mitgliederentscheides wirksam wird und die an diesem Tag Mitglied im Landesverband sind. Der Antrag, über den entschieden wird, ist beschlossen, wenn bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.

(4) Eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren neu entschieden werden.

(5) Die Auflösung des Landesverbandes durch Beschluss des Landesparteitages bedarf zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Landesparteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheids als bestätigt, geändert oder aufgehoben.

(6) Die Kosten des Mitgliederentscheides tragen alle Bezirksverbände (entsprechend ihrer Mitgliederstärke) gemeinsam.

(7) Für die Durchführung des Mitgliederentscheides gelten die Grundsätze der geheimen Wahl nach der Wahlordnung der Partei DIE LINKE.

(8) Jedes Mitglied des Landesverbands kann binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Zulässigkeit gemäß der Ordnung für Mitgliederentscheide der Partei DIE LINKE oder des Beschlusses des Landesparteitages bzw. des Landessausschusses Widerspruch gegen die Entscheidung bzw. den Beschluss bei der Landesschiedskommission einlegen. Diese entscheidet binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung des Widerspruchs.

(9) Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids kann durch jedes Mitglied des Landesverbands innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe bei der Landesschiedskommission angefochten werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung bestehen.

(10) Im Übrigen gilt die Ordnung für Mitgliederentscheide der Partei DIE LINKE sinngemäß.

§ 9 Gleichstellung

(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen.

(2) Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch den Landesvorstand und die Bezirksvorstände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.

(3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

(4) Für alle politischen Veranstaltungen und Gremien wird bei Bedarf eine qualifizierte Kinderbetreuung angeboten.

§ 10 Geschlechterdemokratie

Für die Geschlechterdemokratie gilt § 10 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE.

§ 11 Der Jugendverband der Partei

(1) Auf Basis der Bundesatzung der Partei DIE LINKE und nachfolgender Grundsätze ist der Berliner Landesverband von Linksjugend ['solid] als parteinaher Jugendverband die Jugendorganisation der Partei DIE LINKE in Berlin. DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE. SDS) ist der parteinahe Hochschulverband.

(2) Der Jugendverband erhält entsprechend der Zahl seiner aktiven Mitglieder im Sinne der Bundesatzung der Partei DIE LINKE im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit. Über die Verwendung der Mittel hat er der Partei Rechenschaft abzulegen. Der Jugendverband der Partei hat Antragsrecht in allen Organen der Partei und der Bezirksverbände, in denen er organisiert ist.

(3) Der Jugendverband wählt Delegierte zum Landesparteitag und entsendet Mitglieder in den Landesausschuss. Diese haben in diesen Gremien unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. Soweit der Jugendverband Delegierte auf anderen Ebenen entsendet, haben diese ebenfalls unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und aktives Wahlrecht.

3. Die Gliederung des Landesverbandes

§ 12 Gliederungen

Der Landesverband Berlin gliedert sich in Bezirksverbände im Sinne von § 7 Absatz 1 PartG (Gebietsverbände) und Organisationen der Basis bzw. Ortsverbände.

§ 13 Bezirksverbände

(1) Der Landesverband Berlin gliedert sich in Bezirksverbände. Sie werden in Anlehnung an die Berliner Bezirksgrenzen gebildet. Abweichungen von dieser Regelung sind möglich.

(2) Über die Bildung, Auflösung, Abgrenzung und Zusammenlegung von Bezirksverbänden entscheidet der Landesparteitag im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirksverbänden. Der Parteivorstand ist über die Struktur des Landesverbandes zu informieren.

(3) Organe eines Bezirksverbandes sind mindestens der Bezirksparteitag und der Bezirksvorstand. Bezirksparteitage können als Mitgliederversammlungen oder als Hauptversammlung (Delegiertenversammlung) durchgeführt werden. Es können weitere Organe bestehen.

(4) Die Bezirksverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.

(5) Die Hauptversammlung bzw. Mitgliedervollversammlung des Bezirksverbandes wählt entsprechend dem Delegiertenschlüssel die Delegierten zum Landesparteitag. Die Hauptversammlungen benötigen für ihre Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mehr als 50 Prozent der gewählten Delegierten. Die Mitgliedervollversammlungen sind bei fristgerechter Einladung (6 Wochen) in jedem Fall beschlussfähig.

(6) Auflösungsbeschlüsse gegen Bezirksverbände nach § 13 Abs. 11 der Bundessatzung bedürfen einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Bis zur abschließenden Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Auflösungsbeschluss entsprechend § 13 Abs. 11 Bundessatzung ist die Geschäftsfähigkeit des Bezirksverbandes ausgesetzt.

§ 14 Organisationen der Basis und Ortsverbände

(1) Alle Mitglieder der Partei können einer Basisorganisation ihrer Wahl angehören. Basisorganisationen können sowohl nach dem Wohnortprinzip, in Betrieben und Einrichtungen oder nach bestimmten politischen Themenfeldern bzw. sozialen Interessen gebildet werden. Eine Basisorganisation gliedert sich einem Bezirksverband an. Sofern ein Bezirksverband sich nicht in Ortsverbände gemäß Absatz 2 gegliedert hat, werden Mitglieder, die sich selbst keiner Basisorganisation zugeordnet haben, durch den Bezirksvorstand in einer gesonderten Basisorganisation zusammengefasst, um dort ihre Mitgliederrechte ausüben zu können.

(2) Bezirksverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände). Den Beschluss darüber fasst die Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes. Hat sich ein Bezirksverband in Ortsverbände untergliedert, gliedern sich Basisorganisationen einem Ortsverband an.

(3) Basisorganisationen und Ortsverbände führen Mitgliederversammlungen durch. Sie wählen in denjenigen Bezirksverbänden, in denen eine Hauptversammlung besteht, die Delegierten zur Hauptversammlung. Hat sich ein Bezirksverband gemäß Absatz 2 in Ortsverbände untergliedert, geht das Delegierungsrecht zur Hauptversammlung auf die Ortsverbände über.

4. Die Organe des Landesverbands

§ 15 Organe des Landesverbands und der Gliederungen

(1) Organe des Landesverbandes Berlin im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und der Landesausschuss.

(2) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes Berlin sind sinngemäß auch auf Organe der Bezirksverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern diese Landessatzung und die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

Landesparteitag

§ 16 Aufgaben des Landesparteitags

(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbands Berlin. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unter besonderen Umständen kann die Wahlperiode eines Landesparteitages durch gemeinsamen Beschluss von Landesvorstand und Landesausschuss um bis zu zwölf Wochen verlängert werden.

(2) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

  • die politische Ausrichtung und Strategie, die Grundsätze sowie die aktuellen Schwerpunkte der außerparlamentarischen wie parlamentarischen Politik des Landesverbands Berlins,
  • die Satzung des Landesverbands Berlin,
  • die Wahlprogramme zu den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin sowie die Art und Weise des Wahlantritts des Landesverbandes zur Wahl des Abgeordnetenhauses von Berlin,
  • die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Landesfinanzordnung,
  • den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes,
  • die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes,
  • Bildung, Auflösung, Abgrenzung und Zusammenlegung von Bezirksverbänden,
  • die Auflösung des Landesverbands Berlin.

(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge sowie über die Durchführung von Mitgliederentscheiden im Landesverband nach § 5 dieser Satzung.

(4) Der Landesparteitag nimmt

  • den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes,
  • den Bericht des Landesausschusses,
  • den Bericht der Landesschiedskommission sowie
  • den Prüfbericht der Landesfinanzrevisionskommission

entgegen.

(5) Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit

  • der Mitglieder des Senats, die auf Vorschlag der Partei ernannt wurden, sowie
  • der Fraktion DIE LINKE. im Abgeordnetenhaus von Berlin

auf der Grundlage ihrer Berichte. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.

(6) Der Landesparteitag wählt:

  • den Landesvorstand,
  • die Mitglieder der Landessschiedskommission,
  • die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission
  • die Mitglieder des Landesverbands im Bundesausschuss.

§ 17 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitags

(1) Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme an:

  • 150 Delegierte aus den Gliederungen,
  • die Delegierten des Landesverbands des Jugendverbandes,
  • die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen nach §4 Abs. 2.

(2) Die Delegierten werden für die Dauer der Wahlperiode des jeweiligen Landesparteitages gemäß § 11 Abs. 1 gewählt. Die Wahl soll spätestens vier Wochen vor der ersten Tagung eines Landesparteitages stattfinden. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesausschuss auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesparteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann.

(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind wie die Delegierten selbst. Bei mehreren Wahlgängen gemäß §5 der Wahlordnung für die Partei DIE LINKE, insbesondere zur Sicherstellung der Vorgaben zur Mindestquotierung, können Delegierte nur von Ersatzdelegierten vertreten werden, die als Ersatzdelegierte im selben Wahlgang wie die zu vertretenden Delegierten oder in einem gesonderten Wahlgang zur Bestimmung der entsprechenden Ersatzdelegierten gewählt wurden.

(4) Der Delegiertenschlüssel für den Landesparteitag wird durch den Landesvorstand bis zum 30.06. jedes zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Jahre festgestellt. Als zahlende Mitglieder gelten alle Mitglieder, die ihre satzungsgemäßen Beiträge mindestens bis zum 30.6. des Vorjahres entrichtet haben.

(5) Die Delegierten aus den Bezirksverbänden werden von Hauptversammlungen oder Mitgliederversammlungen gewählt.

(6) Die 150 Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen im Hare-Niemeyer-Verfahren auf die Bezirksverbände verteilt.

(7) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 2 werden durch deren Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Der Landesvorstand legt den Schlüssel zur Vergabe der Mandate für die landesweiten Zusammenschlüsse mit dem Delegiertenschlüssel für den Landesparteitag fest. Die Anzahl der Mandate für die landesweiten Zusammenschlüsse darf die Zahl 15 nicht überschreiten

(8) Der Landesverband des Jugendverbands erhält für jeweils angefangene 60 aktive Mitglieder gemäß Bundessatzung ein Mandat, höchstens aber 10 Mandate.

(9) Einzelne Delegierte des Landesparteitages können von der jeweils delegierenden Versammlung des Bezirksverbandes, des landesweiten Zusammenschlusses und dem entsprechenden Wahlorgan des Landesverbands des Jugendverbandes jederzeit abgewählt und die Mandate durch eine Neuwahl vergeben werden.

(10) Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme gehören dem Landesparteitag an:

  • die Mitglieder des Landesvorstandes,
  • die Mitglieder des Landesausschusses,
  • die Mitglieder der Landesschiedskommission,
  • die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission,
  • die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. im Abgeordnetenhaus von Berlin,
  • die Mitglieder des Senates, die auf Vorschlag der LINKEN ernannt wurden,
  • die in Berlin gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages der Partei DIE LINKE,
  • die Vorsitzenden der Bezirksverbände,
  • die Sprecherinnen und Sprecher des Landesverbands des Jugend- sowie des Studierendenverbandes,
  • die Sprecherinnen und Sprecher der landesweiten Zusammenschlüsse,

sofern diese nicht selbst Delegierte sind.

§ 18 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitags

(1) Der Landesparteitag ist ein ständiges Organ des Landesverbandes, das innerhalb seiner Wahlperiode zu mehreren Tagungen zusammentreten kann. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ordentliche Tagungen eines Landesparteitages finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.

(2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sie sind den Delegierten sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit beratender Stimme bekannt zu geben. Soweit die Delegierten noch nicht gewählt oder noch nicht gegenüber dem Landesvorstand gemeldet sind, geht die Nachricht an die delegierenden Bezirksverbände und Zusammenschlüsse sowie an den Landesverband des Jugendverbands. Mit der Bekanntmachung der Einberufung eines Landesparteitages beginnen die Delegiertenwahlen entsprechend dem zugleich zu veröffentlichenden Beschluss über den Delegiertenschlüssel.

(3) Die Einberufung des Landesparteitages hat mindestens acht Wochen vor seiner ersten Tagung, spätestens jedoch acht Wochen vor dem Ende der regulären Wahlperiode des vorhergehenden Landesparteitages zu erfolgen.

(4) Die Einberufung einer Tagung eines konstituierten Landesparteitags erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin. Mit der Einberufung einer Tagung sind die vorläufige Tagesordnung und der Tagungsort den Delegierten und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit beratender Stimme bekannt zu geben.

(5) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(6) Ein ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag sowie eine ordentliche oder außerordentliche Tagung eines Landesparteitages müssen unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

  • durch den Landesausschuss,
  • durch mehr als die Hälfte der Bezirksverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten,
  • durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme oder
  • von einem Fünftel der Mitglieder des Landesverbandes Berlin.

Kommt der Landesvorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so können die die Einberufung Fordernden ein Organisationskomitee bilden, das den Landesparteitag bzw. eine Tagung des Landesparteitages einberuft.

(7) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn eingereicht werden. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sowie Anträge zur Änderung der Satzung sind spätestens sechs Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Parteitag können diese Fristen verkürzt werden.

(8) Nach Antragsschluss können nur noch Dringlichkeitsanträge in die Tagung des Landesparteitages eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 20 Delegierten und müssen sich aus einem nicht vorhersehbaren Ereignis zwischen Antragsschluss und Tagung des Landesparteitages ergeben.

(9) Anträge, welche von Organen und Gliederungen sowie von landesweiten Zusammenschlüssen des Landesverbandes, Kommissionen des Landesparteitages oder mindestens von 15 Delegierten mit beschließender Stimme gestellt werden, sind durch den Landesparteitag zu entscheiden oder an den Landesvorstand bzw. den Landessauschuss zu überweisen.

(10) Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge zu den vorliegenden Anträgen sind bis zu dem Antragsschluss möglich, den der Landesparteitag in seiner Geschäftsordnung festgelegt hat.

(11) Die Bezirksverbände müssen im Vorfeld eines jeden Landesparteitags die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.

(12) Der Landesvorstand benennt zur Vorbereitung des Landesparteitags ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien. Die Kommissionen des Landesparteitages können während der Wahlperiode auch außerhalb von Tagungen des Plenums tätig werden. Ihre Aufgabe ist es, Anträge an den Landesparteitag zu beraten und Beschlussfassungen des Landesparteitages vorzubereiten.

(13) Über den Ablauf des Landesparteitags ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Das Beschlussprotokoll des Landesparteitages sowie Protokolle über Verhandlungen des Landesparteitages, die Wahlen betreffen, sind schriftlich auszufertigen und durch den/die Landesgeschäftsführer/in und eine/n Vertreter/in des Arbeitspräsidiums zu beurkunden. Die Beschlüsse des Landesparteitages sind innerhalb von 2 Wochen zu veröffentlichen.

(14) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitags.

Landesvorstand

§ 19 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand ist das politische Führungsorgan des Landesverbands Berlin. Er leitet den Landesverband. Er ist zwischen den Tagungen des Landesparteitages das höchste Gremium des Landesverbands.

(2) Zu den Aufgaben des Landesvorstands gehören insbesondere:

  • die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,
  • die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen,
  • die Einberufung und Vorbereitung von Landesparteitagen,
  • die Umsetzung von Beschlüssen des Landesparteitages und des Landesausschusses,
  • die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag oder den Landesausschuss an den Landesvorstand überwiesene Anträge,
  • die Unterstützung der Bezirksverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,
  • die Koordinierung der internationalen Arbeit,
  • die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Landesvertreterversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie gegebenenfalls für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und die Einreichung (Unterzeichnung) dieser Landeslisten,
  • die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Landesparteitag und den Landesausschuss sowie
  • die Festlegung der Delegiertenwahlkreise für die Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag.

(3) Der Landesvorstand schafft sich zur Realisierung seiner Aufgaben eine Landesgeschäftsstelle. Diese unterstützt die Arbeit des Landesverbandes, der anderen Organe und Gremien des Landesverbands, der Bezirksverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse.

§ 20 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus mindestens 16, maximal 20 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und eine jugendpolitische Sprecherin oder ein jugendpolitischer Sprecher.

(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus

  1. zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden unter Beachtung der Mindestquotierung,
  2. zwei oder vier direkt gewählten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. einer Landesschatzmeisterin oder einem Landesschatzmeister,
  4. einer Landesgeschäftsführerin oder einem Landesgeschäftsführer sowie
  5. zwei weiteren Mitgliedern des Landesvorstands, die aus seiner Mitte bestimmt werden.

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach a bis d werden durch den Parteitag direkt gewählt. Der Parteitag kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließen, für die Dauer der zu wählenden Legislatur abweichend nur einen oder eine Landesvorsitzende zu wählen. Im Falle eines solchen Beschlusses erhöht sich die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Landesvorsitzenden für diese Legislatur auf drei.

Sollte der Parteitag sich für die Wahl von vier stellvertretenden Vorsitzenden ent-scheiden, entfallen die Wahlen für die unter Punkt 5 genannten Mitglieder des Landes-vorstandes für die zu wählende Legislatur.

(3) Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstands oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitags statt.

(4) Ein und dieselbe Wahlfunktion darf nicht länger als acht Jahre hintereinander von Amtsträger/innen auf Landesebene ausgeübt werden. Eine abermalige Wahl ist nur nach Ablauf einer vollen Wahlperiode möglich oder wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Möglichkeit einer Kandidatur zugestimmt haben.

(5) Dem Landesvorstand gehören mit beratender Stimme an:

  1. die Sprecherinnen und Sprecher des Landesverbandes des Jugendverbandes,
  2. das Präsidium des Landesausschusses,
  3. der/die Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE. im Abgeordnetenhaus von Berlin,
  4. die Sprecherin/der Sprecher der Berliner Landesgruppe der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag.

(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen mehrheitlich keine Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Europa-, der Bundes- oder der Landesebene sein.

§ 21 Arbeitsweise des Landesvorstands

(1) Soweit durch diese Satzung, die Landesfinanzordnung und die Beschlüsse des Landesparteitags nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Landesvorstand tagt in der Regel mindestens einmal im Monat und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand wird in der Regel geleitet von den Landesvorsitzenden, die den Landesverband nach außen und im Rechtsverkehr vertreten. Die Landesvorsitzenden können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.

(4) Der Geschäftsführende Landesvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstands die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Landesvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Landesvorstands regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstands.

(5) Der Landesvorstand ist dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind der Landesausschuss, die Bezirksverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder zu unterrichten.

(6) Der Landesvorstand entwickelt seine politische Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss sowie der Fraktion DIE LINKE. im Abgeordnetenhaus von Berlin.

(7) Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist öffentlich und transparent zu gestalten. Tagesordnung und Ergebnisse der Tagungen des Landesvorstandes sind in der Regel unverzüglich zu veröffentlichen.

(8) Der Landesvorstand arbeitet mit den finanziellen Mitteln des Landesverbandes auf der Grundlage des Finanzplanes und der Finanzordnung des Landesverbandes. Er erstattet jährlich in besonderer Verantwortung der/des Landesschatzmeisterin/s öffentlich Bericht über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel. Dem/der Landesschatzmeister/in obliegt die Aufsicht über die finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen.

(9) Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Die Vorbereitung dieses Landesparteitags obliegt dem Landesausschuss.

Landesausschuss

§ 22 Aufgaben des Landesausschusses

(1) Der Landesausschuss ist das Organ des Landesverbands mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand. Er nimmt Beschlussrechte im Auftrage des Landesparteitages und des Landesvorstandes wahr und ist dem Landesparteitag und dem Landesvorstand, soweit ihm von diesem Rechte übertragen wurden, rechenschaftspflichtig.

(2) Der Landesausschuss berät und beschließt insbesondere über:

  • grundsätzliche politische und organisatorische Fragen auf der Grundlage dieser Satzung, von Beschlüssen des Landesparteitages oder auf Antrag des Landesvorstands,
  • den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstands,
  • Anträge, die an den Landesausschuss gestellt oder durch den Landesparteitag oder den Landesvorstand an den Landesausschuss überwiesen wurden
  • die Anerkennung von landesweiten Zusammenschlüsse gemäß § 4 Abs. 3 bzw. über die Aberkennung des Status als landesweiter Zusammenschluss gemäß § 4 Abs. 4.

(3) Der Landesausschuss nimmt Berichte

  • der Mitglieder des Senats, die auf Vorschlag der Partei ernannt wurden, (bzw. in deren Vertretung ihrer Staatssekretäre/Staatssekretärinnen) sowie
  • der Fraktion DIE LINKE im Abgeordnetenhaus

entgegen.

§ 23 Zusammensetzung und Wahl des Landesausschusses

(1) Dem Landesausschuss gehören mit beschließender Stimme an:

  • 32 Vertreterinnen und Vertreter aus Bezirksverbänden, wobei ein Vertreter aus einem Bezirksverband durch /die Bezirksvorsitzende/n oder seine Stellvertreter gestellt wird. Die Sitzverteilung der Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der Mitgliederstärke der Bezirksverbände. Jeder Bezirk ist jedoch mit einem Grundmandat vertreten. Über die Festlegung des Delegiertenschlüssels entscheidet der Landesvorstand.
  • 8 Mitglieder auf Vorschlag von landesweiten Zusammenschlüssen, die vom Landesparteitag gewählt werden,
  • die 8 Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes,
  • vier Vertreterinnen oder Vertreter des anerkannten Jugendverbandes,
  • die Senator/inn/en und ein Mitglied jedes Bezirksamtes in dem die Partei vertreten ist, in der Regel die Bezirksbürgermeister/innen, und die/der Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE im Abgeordnetenhaus von Berlin, soweit sie Mitglieder der Partei sind.

(2) Zu den Mitgliedern des Landesausschusses können nicht gewählt werden:

  • die Mitglieder der Landesschiedskommission und
  • die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission.

(3) Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme sind zu den Beratungen des Landesausschusses Staatssekretär/innen und Bezirksamtsmitglieder auf Vorschlag der Partei, die Vorsitzenden der Linksfraktionen in den Bezirksverordnetenversammlungen sowie die in Berlin gewählten Vertreterinnen und Vertreter in der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag sowie die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes einzuladen.

(4) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverbände sowie deren Ersatzvertreterinnen und -vertreter, die nicht Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende eines Bezirksverbandes sind, werden von den Hauptversammlungen bzw. Mitgliedervollversammlungen gewählt.

(5) Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren bestellt, das erste Mal für die Jahre 2008 und 2009. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen.

(6) Soweit ein Zusammenschluss seine Eigenschaft als landesweiter Zusammenschluss verliert, verfällt das Mandat im Landesausschuss und rutscht ein/e Ersatzdelegierte/r nach.

§ 24 Arbeitsweise des Landesausschusses

(1) Der Landesausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, zusammen.

(2) Der Landesausschuss muss auf Beschluss des Landesvorstands einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder mit beschließender Stimme unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

(3) Der Landesausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein vierköpfiges Präsidium, welchem Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Tagungen obliegen.

(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt in der Regel öffentlich. Tagesordnung und Beschlüsse der Tagungen sind zu veröffentlichen.

Weitere Organe des Landesverbandes

§ 25 Landesschiedskommission

(1) Durch den Landesparteitag ist eine Landesschiedskommission in der Stärke von mindestens 6 Mitgliedern zu wählen.

(2) Die Mitglieder der Landesschiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Parteivorstands, des Landes- oder eines Bezirksvorstandes sein, in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von der Partei regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Näheres zur Tätigkeit der Landesschiedskommission regeln die Bundessatzung und die Schiedskommission der Partei DIE LINKE.

5. Die Finanzen des Landesverbandes

§ 26 Die finanziellen Mittel des Landesverbandes

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Landesverbandes werden durch den Landesvorstand sowie durch die Bezirksvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung und der Landesfinanzordnung verwaltet.

(2) Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

§ 27 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1) Der Landesvorstand und die Bezirksvorstände sind für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Landesverbandes nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung und der Landesfinanzordnung sowie des Parteiengesetzes zuständig.

(2) Näheres regelt die Landesfinanzordnung.

§ 28 Landesfinanzrat

(1) Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit des Landesverbandes. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzierungsmodell, zur Finanzplanung, zur Verteilung des gemeinsamen Wahlkampffonds und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor.

(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister und den Finanzverantwortlichen der Bezirksverbände zusammen.

(3) Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem Landesausschuss antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

(4) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 29 Landesfinanzrevisionskommission und Bezirksfinanzrevisionskommissionen

(1) Auf Landesebene ist durch den Landesparteitag eine Landesfinanzrevisionskommission in einer Stärke von mindestens 3 Mitgliedern zu wählen.

(2) In den Bezirksverbänden ist durch die Haupt- bzw. Mitgliederversammlungen der Bezirksverbände jeweils eine Bezirksfinanzrevisionskommission in einer Stärke von mindestens 2 Mitgliedern zu wählen.

(3) Mitglieder von Vorständen, des Bundes- oder Landesausschusses oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und  Gebietsverbänden, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein.

(4) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommissionen regelt die Bundessatzung und die Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE.

6. Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

§ 30 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

(1) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag ist ausschließlich der Landesvorstand befugt.

(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin in Form einer Landesliste ist ausschließlich der Landesvorstand befugt. Wahlvorschläge in Form von Bezirkslisten und Wahlkreisvorschlägen werden von den Bezirksvorständen eingereicht.

(3) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung sind ausschließlich die zuständigen Bezirksvorstände befugt.

§ 31 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

(1) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers für die Wahlen zum Deutschen Bundestag erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder dieses Wahlkreises, in einer besondere Vertreterinnen- und Vertreterversammlung für diesen Wahlkreis (WahlkreisvertreterInnenversammlung) oder in einer gemeinsamen Mitglieder- bzw. in einer gemeinsamen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung für alle Berliner Bundestagswahlkreise nach § 21 Absatz 2 Bundeswahlgesetz.

(2) Die Bezirksverbände legen in ihren Bezirkssatzungen oder per Beschluss der zuständigen Bezirksvorstände fest, ob sie ihre Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber für die Wahlen zum Deutschen Bundestag in Mitgliederversammlungen oder auf besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen wählen. Sind an einem Wahlkreis mehrere Bezirksverbände beteiligt, die unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der Art der Wahlversammlung nach Satz getroffen haben, erfolgt die Wahl der Wahlkreisbewerberinnen bzw. Wahlkreisbewerber durch eine Wahlkreismitgliederversammlung.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine WahlkreisvertreterInnenversammlung werden gemäß § 36 Abs. 2 der Bundessatzung gewählt.

(4) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (LandesvertreterInnenversammlung). Der Landesvorstand legt durch Beschluss fest, ob er eine (LandesvertreterInnenversammlung) oder eine Mitgliederversammlung einberuft.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine LandesvertreterInnenversammlung werden gemäß § 36 Abs. 4 der Bundessatzung gewählt.

§ 32 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin

(1) Die Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Bezirkslisten oder einer Landesliste zu den Wahlen für das Abgeordnetenhaus von Berlin erfolgt nach § 12 des Landeswahlgesetzes.

(2) Die Bezirksverbände legen in ihren Bezirkssatzungen oder per Beschluss der zuständigen Bezirksvorstände fest, ob sie ihre Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber sowie Bezirkslisten in Mitgliederversammlungen oder auf besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlungen wählen

(3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (LandesvertreterInnenversammlung). Der Landesvorstand legt durch Beschluss fest, ob er eine LandesvertreterInnenversammlung oder eine Mitgliederversammlung einberuft.

§ 33 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV)

(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen für die Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) erfolgt nach § 23 des Landeswahlgesetzes in einer Versammlung aller zur jeweiligen Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung.

(2) Die Bezirksverbände legen in ihren Bezirkssatzungen oder per Beschluss der zuständigen Bezirksvorstände fest, ob sie ihren jeweiligen Wahlvorschlag für die BVV in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung wählen

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine besondere Vertreterinnen -und Vertreterversammlung nach Abs. 1 und 2 werden durch Versammlungen der wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.

 

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 34 Schlussbestimmungen

(1) Diese Landessatzung wurde am 30. Juni 2007 auf dem 1. Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Berlin angenommen, am 28. März 2009 auf der 2. Tagung des 2. Landesparteitages, am 10. Juni 2012 auf der 4. Tagung des 3. Landesparteitages, am 18. September 2015 auf der a.o. Tagung des 5. Landesparteitages sowie auf der 4. Tagung des 7. Landesparteitages am 22. August 2020 geändert. Sie tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid beschlossen werden. Die Finanzordnung kann vom Landesparteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden. Weitere nachrangige Ordnungen können vom Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und geändert werden.

 

Beschluss 1 der 1. Tagung des 1. Landesparteitags. Zuletzt geändert durch die Beschlüsse 1-3 auf der 1. Tagung des 9. Landesparteitages, der Beschlüsse 19 bis 20 auf der 4. Tagung des 7. Landesparteitags und zuvor durch die Beschlüsse 1 bis 12 auf der Ao. Tagung des 5. Landesparteitags sowie durch die Beschlüsse 3 bis 8 auf der 3. Tagung des 4. Landesparteitages.


Beschluss 1 der 1. Tagung des 1. Landesparteitags. Zuletzt geändert durch die Beschlüsse 19 bis 21 auf der 4. Tagung des 7. Landesparteitrags, zuvor durch die Beschlüsse 1 bis 12 auf der Ao. Tagung des 5. Landesparteitags, zuvor durch die Beschlüsse 3 bis 8 auf der 3. Tagung des 4. Landesparteitages.