Finanzordnung des Landesverbandes

Beschluss 27 / 2 / 9

§ 1 Grundsätzliches

  1. Grundlage für die Finanzarbeit des Landesverbandes sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetz, die Bundes- und Landessatzung, die Bundes- und Landesfinanzordnung, die Finanzordnung des Landesvorstandes, die Beschlüsse der Bundes- und Landesparteitage und der Vorstände der Partei.
  2. Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Er verwendet seine Mittel für Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Finanzielle Mittel des Landesverbandes dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.
  3. Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die*der Landesschatzmeister*in und die Finanzverantwortlichen der Bezirksverbände besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei.
     Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grundlage der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die*der Landesschatzmeister*in bzw. die Finanzverantwortlichen der Bezirksvorstände Vetorecht.
  4. Der Landesvorstand und die Bezirksvorstände sind verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Partei abzulegen. Die nach dem Parteiengesetz zu erarbeitenden Rechenschaftsberichte sind vom Vorstand der jeweiligen Ebene zu bestätigen. Den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr reicht der Landesverband bis zum 31. März des Folgejahres beim Parteivorstand ein.

§ 2 Beitragsordnung

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle des Landesverbandes. Ihre ordnungsgemäße und vollständige Vereinnahmung ist wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung der politischen Arbeit, des Personals und der Geschäftsstellen des Landesverbandes.
  2. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle auf Bundesebene verpflichtet.
     Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb eines Zahlungszeitraumes fällig. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied durch Beschluss des zuständigen Vorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.
  3. Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbstständig festgelegt, beträgt aber mindestens 0,50 Euro je Monat. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 Euro sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag jeweils im Mai erhoben.
  4. Der Mitgliedsbeitrag und der EL-Beitrag werden durch den Landesvorstand (vorwiegend) durch Banklastschrift vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Die Einnahmen aus den EL-Beiträgen werden vollständig an den Parteivorstand abgeführt.
  5. In regelmäßigen Abständen – insbesondere vor Wahlen – ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung von Wählenden und zu Wählenden zu kontrollieren.

§ 3 Parteispenden

  1. Spenden sind Zuwendungen an den Landesverband, die von den Spendenden nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Das projektbezogene Einwerben von Parteispenden gehört zu den politischen Aufgaben der Vorstände.
  2. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in die Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über die*den Landesschatzmeister*in und die*den Bundesschatzmeister*in an die*den Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Bezirksverbände, denen unzulässige Spenden zugehen, haben umgehend die*den Landesschatzmeister*in zu informieren.
  3. Zur Annahme und Vereinnahmung von Parteispenden sind der Landesvorstand und die Bezirksvorstände berechtigt. Jeder Gliederungsebene stehen die dort eingezahlten Spenden zu.
  4. Spenden von Unternehmen werden nicht angenommen. Ausnahmen beschließt allein der Landesvorstand.

§ 4 Mandatsträger*innenbeiträge

  1. Mitglieder von Parlaments- und Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei DIE LINKE sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, zahlen auf der jeweiligen Ebene der Partei neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträger*innenbeiträgen.
  2. Die Höhe des jeweiligen Mandatsträger*innenbeitrages wird auf Landesebene nach Abstimmung mit den Bezirksvorständen auf einem Landesparteitag beschlossen.
     Auf Grundlage dieser Beschlussfassung wird zwischen dem jeweiligen Vorstand der Partei und der*dem Mandatsträger*in bzw. dem*der Bewerber*in vor ihrer Aufstellung als Wahlbewerber*innen eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung von  Mandatsträger*innenbeiträgen geschlossen. In dieser Vereinbarung stimmen die Mandatsträger*innen bzw. die Bewerber*innen ebenfalls der Veröffentlichung ihrer geleisteten Zahlungen auf der Ebene, auf der das Mandat errungen wird, zu.
  3. Die Mandatsträger*innenbeiträge verbleiben auf der Ebene, auf der sie eingenommen werden.

§ 5 Innerparteilicher Finanzausgleich und Eigenfinanzierung

  1. Für den Landesverband werden Regelungen zur Finanzierung und zum Finanzausgleich durch ein Finanzierungsmodell auf Landesebene beschlossen. Durch das Modell muss die Arbeitsfähigkeit des Landesverbandes und aller Bezirksverbände entsprechend der festgelegten Organisationsstruktur und den politischen Aufgaben gesichert sein.
  2. Im Landesverband werden ein Finanzierungsmodell und der jährliche Haushaltsplan von Landesvorstand und Landesgeschäftsstelle erarbeitet. Das auf Vorschlag der*des Landesschatzmeister*in erarbeitete Modell und der Plan für die Finanzierung der Landesverbandsaufgaben werden als Entwurf im Landesfinanzrat, danach im Landesvorstand und Landesausschuss beraten. Gleichzeitig findet eine Beratung in den Bezirksvorständen statt.
     Anschließend beschließt auf Empfehlung des Landesfinanzrates und auf Vorschlag des Landesvorstandes der Landesausschuss das Finanzierungsmodell und den jährlichen Haushaltsplan.
  3. In Abstimmung mit den Bezirksvorständen wird im Finanzierungsmodell eine einheitliche Abführungssumme für Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen der Bezirke an den Landesvorstand festgelegt. Beitragsmehreinnahmen der Bezirke verbleiben zu zwei Dritteln im jeweiligen Bezirksverband und werden zu einem Drittel an den Landesvorstand abgeführt.

§ 6 Wahlkampffinanzierung

  1. Die jährlichen staatlichen Zuschüsse für den Landesverband auf der Basis der Wähler*innenstimmen bei der Abgeordnetenhauswahl werden in den gemeinsamen Wahlkampffonds beim Parteivorstand eingezahlt.
  2. Zur Finanzierung des Wahlkampfes bzw. bei Bedarf beantragt die*der Landesschatzmeister*in im Auftrag des Landesvorstandes notwendige Mittel aus dem gemeinsamen Wahlkampffonds.
  3. Zur Finanzierung von Wahlkämpfen wird ein Wahlkampffonds des Landesverbands gebildet. Die Höhe der jährlichen Rücklage wird im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan und das Finanzierungsmodell von Landesvorstand und Landesgeschäftsstelle festgelegt.

§ 7 Finanzplanung

  1. Auf Landes- und Bezirksebene sind jährlich in Verantwortung der*des Landesschatzmeister*in bzw. der*dem Finanzverantwortlichen ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den jeweiligen Vorständen zu beschließen. Die Planung und Beschlussfassung für den Landesverband erfolgen gemäß § 5/2. Die*der Landesschatzmeister*in bzw. die*der Finanzverantwortliche und die jeweiligen Vorstände sind für die Einhaltung der beschlossenen Pläne verantwortlich.
  2. Die politisch-inhaltliche und finanzpolitische Planung bilden eine unabdingbare Einheit. Aus diesem Grund sind für alle politischen Aktivitäten, Vorhaben und Projekte parallel zu den inhaltlichen Konzeptionen Finanzkonzepte zu erarbeiten. Vor Beschlussfassung der Vorstände zu politischen Aufgaben sind die finanziellen Konsequenzen in Abstimmung mit der*dem Landesschatzmeister*in bzw. der*dem Finanzverantwortlichen zu prüfen und zu klären. Ohne Finanzkonzeption und Beschlussfassung werden keine finanziellen Mittel bereitgestellt. Auf jeder Ebene beschließen die Vorstände, wer Ausgaben in welcher Höhe bestätigen darf. Zu Auftragserteilungen und Vertragsabschlüssen, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnisse) führen, ist ausschließlich die*der Landesschatzmeister*in berechtigt.
  3. Für Wahlkämpfe zu Bezirks-, Abgeordnetenhaus-, Bundestags- und Europawahlen werden auf allen Ebenen gesondert Finanzpläne erarbeitet und beschlossen.

§ 8 Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

  1. Im Landesvorstand und in den Bezirksvorständen besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes und des Handelsgesetzbuches. Grundlage bildet die vom Parteivorstand herausgegebene Buchhaltungsrichtlinie mit dem dazugehörigen Kontenrahmen. Die Buchhaltung für alle Ebenen erfolgt im Bereich Finanzen der Landesgeschäftsstelle.
  2. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen der Partei DIE LINKE sind der Landesvorstand und nur mit Zustimmung des Landesvorstandes die Vorstände der Bezirke berechtigt. Die Kontoführung erfolgt durch die jeweiligen Finanzverantwortlichen. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich jeweils die*der Vorsitzende und die*der Landesschatzmeister*in bzw. die*der Finanzverantwortliche. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlässt der jeweilige Vorstand unter Beachtung des Kassenlimits eigene Kassenordnungen. Das Kassenlimit beträgt max. 5.000 Euro.
  3. Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist auf allen Ebenen der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträger*innenbeiträge) und die Zuwendenden mit Vornamen, Namen und Anschrift zu führen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind nur die*der Landesschatzmeister*in und in ihrem*seinen Auftrag die Buchhalter*innen der Landesgeschäftsstelle berechtigt.
  4. Die Bezirksvorstände reichen beim Landesvorstand bis zum 15. des Folgemonats ihre vollständige Monatsabrechnungen (Kassenbuch samt aller Belege) ein. Nach Abschluss aller Buchungen in der Landesgeschäftsstelle wird den Bezirksverbänden eine Auswertung in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung monatlich zur Verfügung gestellt.

§ 9 Schlussbestimmung

Die Finanzordnung tritt nach Beschlussfassung auf der 2. Tagung des 9. Landesparteitages in Kraft.