Neuregelung der Mandatsträger*innenbeiträge

Beschluss 26 / 2 / 9

1. Zum 1. Januar 2024 werden die Mandatsträger*innenbeiträge wie folgt verändert:

 

Mandatsträger*innen-Beitrag aktuell (seit 2021)

Mandatsträger*innen-Beitrag ab 1.1.2024

Bezirksverordnete*r

20%

25%

Fraktionsvorsitzende*r BVV-Fraktion

20%

25%

Stellv. BVV-Vorsteher*in

20%

25%

BVV-Vorsteher*in

20%

25%

Bezirksstadträt*in

10%

15%

Stellv. Bezirksbürgermeister*in

10%

15%

Bezirksbürgermeister*in

10%

15%

Mitglied des Abgeordnetenhauses (MdA)

10%

15%

Vorsitzende*r AGH-Fraktion

10%

15%

Parlamentarische Geschäftsführer*in

10%

15%

Vizepräsident*in AGH

10%

15%

Präsident*in AGH

10%

15%

Staatssekretär*in

10%

15%

Senator*in

10%

15%

Bürgermeister*in

10%

15%

Regierende*r Bürgermeister*in

10%

15%

 

Der Mandatsträger*innenbeitrag wird auf volle Zehnerbeträge gerundet.

2. Mitglieder des Abgeordnetenhauses können auf Antrag bei der*dem Landesschatzmeister*in eine Reduktion von 50,00 EUR beantragen, wenn sie eines oder mehrere unterhaltspflichtige Kinder haben. Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung können auf Antrag bei der*dem Schatzmeister*in des Bezirksvorstands eine Reduktion von 50,00 EUR beantragen, wenn sie eines oder mehrere unterhaltspflichtige Kinder haben.

3. Mitglieder des Abgeordnetenhauses können auf Antrag bei der*dem Landesschatzmeister*in eine Reduktion von 50,00 EUR beantragen, wenn sie einen oder mehrere pflegebedürftige Angehörige haben. Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung können auf Antrag bei der*dem Schatzmeister*in des Bezirksvorstands eine Reduktion von 50,00 EUR beantragen, wenn sie einen oder mehrere pflegebedürftige Angehörige haben.  

4. Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung und des Abgeordnetenhauses können im Fall sozialer Härten diese gegenüber der Vertrauensperson anzeigen (vgl. Ziffer 9). Der Beschluss über eine Beitragsreduzierung/-befreiung obliegt dem verantwortlichen Vorstand auf Empfehlung der Vertrauensperson. Auf Beschluss des Landes- bzw. Bezirksvorstands kann ein*e Mandatsträger*in vom Mandatsträger*innenbeitrag bzw. einem Teilbetrag befreit werden. Die Reduzierung resp. Befreiung gilt maximal für die Dauer eines Härtefalls. Diese ist nach Möglichkeit vorab anzuzeigen.

5. Es gelten folgende Minderungstatbestände für Bezirksverordnete mit geringem Einkommen:  

  • Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII beträgt der abzuführende Mandatsträger*innenbetrag ab 1. Januar 2024 unverändert 20 Euro monatlich.
  • Der Mandatsträgerbeitrag für Studierende, Schüler*innen und Auszubildende beträgt ab 1. Januar 2024 weiterhin die Hälfte des regulären Mandatsträger*innenbeitrags einer*eines Bezirksverordneten. Bei Funktionszulagen erhöht sich der jeweils abzuführende Mandatsträger*innenbeitrag entsprechend.
  • Der Mandatsträger*innenbeitrag für Empfänger*innen von Wohngeld beträgt ab 1. Januar 2024 weiterhin die Hälfte des regulären Mandatsträger*innenbeitrags einer*eines Bezirksverordneten. Bei Funktionszulagen erhöht sich der jeweils abzuführende Mandatsträger*innenbeitrag entsprechend.
  • Für Bezirksverordnete, die einen Freiwilligendienst ableisten, beträgt der  Mandatsträger*innenbeitrag ab 1. Januar 2024 weiterhin monatlich 20 Euro.

6. Vom Dienst freigestellte Bezirksamtsmitglieder zahlen den Mandatsträger*innenbeitrag analog zu regulären Bezirksamtsmitgliedern für die Dauer der Legislatur weiter.

7. Vor Beginn der nächsten Legislatur des Abgeordnetenhauses wird geprüft, ob und in welcher Form auch auf den Bezug von Übergangsgeldern für ehemalige Mandatsträger*innen und Inhaber*innen von öffentlichen (Wahl)Ämtern ein Mandatsträger*innenbeitrag erhoben werden soll. Einen möglichen Beschluss darüber fasst der Landesparteitag vor Beginn der nächsten Legislatur.

8. Es wird geprüft ob und in welcher Form bei Mitgliedern der Partei Die Linke, die auf Vorschlag der Partei oder aufgrund einer Funktion, die sie für die Partei ausüben, in Aufsichts- Verwaltungs- und Beiräte gewählt oder entsandt worden sind, ein Sonderbeitrag auf die aus dieser Funktion bezogenen Gelder, erhoben werden kann.

9. Die Bezirksverbände werden gebeten, eine geeignete Vertrauensperson zu benennen, an die sich Mandatsträger*innen im Falle besonderer Umstände, bspw. bei Vorliegen von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten oder besonderen sozialen oder familiären Belastungen, wenden können. Die Vertrauensperson ist den Mandatsträger*innen bekanntzugeben. Ziel ist das Finden von einvernehmlichen Lösungen.  
10. Sofern wesentliche Veränderungen in der Entwicklung von Entschädigungen und Besoldungen auftreten, werden die vorgenannten Empfehlungen durch den Landesvorstand unter Einbeziehung der Bezirksvorstände auf ihren Veränderungsbedarf hin geprüft.

11. Der Fraktionsverein soll in seiner Struktur grundsätzlich erhalten bleiben.