LV-Beschluss 1-03/07

Beschluss nach §32 (2) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE

  1. Der Landesgeschäftsführer und die Landesschatzmeisterin arbeiten hauptamtlich. 
     
  2. Beide erhalten durch den Landesvorsitzenden jeweils einen Dienstvertrag. 
     
  3. Das Gehalt entspricht der Empfehlung des Bundesgeschäftsführers und des Bundesschatzmeisters. Die Entlohnung erfolgt in Anlehnung an den geltenden Gehaltstarifvertrag zwischen der Partei DIE LINKE und der Gewerkschaft ver di.

 

Beschlussfassung: einstimmig.