LV-Beschluss 3-01/10

Beschluss nach §32 (2) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE

  1. Der Landesvorsitzende, der Landesgeschäftsführer und die Landesschatzmeisterin arbeiten hauptamtlich.
  2. Der LGF und die LSMin erhalten durch den Landesvorsitzenden jeweils einen Dienstvertrag für eine volle Stelle, der Landesvorsitzende über eine halbe Stelle, der Vertrag wird gezeichnet durch eine stellv. Landesvorsitzende/stellv. Landesvorsitzenden.
  3. Das Gehalt entspricht der Empfehlung des Bundesgeschäftsführers und des Bundesschatzmeisters. Die Entlohnung erfolgt in Anlehnung an den geltenden Gehaltstarifvertrag zwischen der Partei DIE LINKE und der Gewerkschaft ver di.

 

Beschlussfassung: einstimmig.