LV-Beschluss 6-003/16
Hauptamtlichkeit
Beschluss nach §32 (2) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE
- Das Amt der Landesvorsitzenden, des Landesgeschäftsführers und der Landesschatzmeisterin werden gemäß § 32 (2) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE hauptamtlich ausgeübt.
- Der Landesgeschäftsführer und die Landesschatzmeisterin erhalten durch die Landesvorsitzende einen Dienstvertrag für eine volle Stelle. Die Landesvorsitzende erhält durch eine/n der stellvertretenden Landesvorsitzenden einen Dienstvertrag für eine halbe Stelle.
- Die Höhe der Vergütung für eine volle Stelle beträgt jeweils das 1,175-fache der zweithöchsten Entgeltgruppe (höchste Erfahrungsstufe) des aktuell gültigen Tarifvertrags der Partei.
- Die Höhe der Vergütung für eine halbe Stelle beträgt jeweils die Hälfte des 1,175-fachen der zweithöchsten Entgeltgruppe (höchste Erfahrungsstufe) des aktuell gültigen Tarifvertrags der Partei.
Beschlussfassung: einstimmig.