LV-Beschluss 7-027/19

Finanzordnung des Landesvorstandes

Grundlage dieser Ordnung sind die Finanzordnung der Partei DIE LINKE, die Satzung und die Finanzordnung des Landesverbandes Berlin der Partei DIE LINKE sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Parteiengesetz.

 
1. Finanzplanung und –abrechnung

1.1. Die inhaltliche Planung ist Aufgabe des Landesvorstandes. Deshalb werden die Einnahmen und Ausgaben detailliert geplant. Die Planung orientiert sich an den Ist-Zahlen des laufenden Jahres. Reserven für flexible Reaktionen sind vorzunehmen.

1.2. Der jährliche Finanzplan des Landesvorstandes/der Landesgeschäftsstelle und das Finanzierungsmodell werden gemäß der Finanzordnung des Landesverbandes auf Vorschlag des Landesfinanzrates von Landesvorstand und Landesausschuss beschlossen. Die finanziellen Voraussetzungen und Konsequenzen von Beschlussfassungen sind grundsätzlich vorher zu prüfen.

1.3. Für alle Veranstaltungen und Maßnahmen des Landesverbandes (Parteitage, Konferenzen, Feste, Veranstaltungen, …) außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebes sind detaillierte Finanzpläne zur Beschlussfassung vorzulegen. Vorher werden durch die Landesschatzmeisterin Kostenangebote eingeholt bzw. durch andere eingeholte Angebote mit ihr abgestimmt. Diese Finanzpläne müssen die einzelnen Ausgaben- bzw. Einnahmenpositionen enthalten und mögliche Drittfinanzierungen ausweisen.

1.4. Die Verwendung der finanziellen Mittel durch den Landesvorstand und die Landesgeschäftsstelle wird durch die Landesschatzmeisterin nachgewiesen. Im Landesvorstand wird quartalsweise eine aktuelle Übersicht vorgelegt. Diese enthält zu allen Positionen des Finanzplans Angaben über:
• die eingeplanten Mittel
• die bereits ausgegebenen Mittel
• die verbleibenden Mittel
• die in den verbleibenden Mitteln bereits fest verplanten Ausgaben
• die tatsächlichen noch frei verfügbaren Mittel.

1.5. MandatsträgerInnen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, werden vom Fraktions- und Landesvorstand an ihre Verpflichtungen erinnert. Es werden Gespräche geführt, die zur Begleichung ausstehender Beiträge führen sollen. Der Stand der Begleichung der Mandatsträgerbeiträge wird einmal im Quartal im Landesvorstand beraten.

 
2. Umgang mit Finanzanträgen

2.2. Finanzanträge an den Landesvorstand werden nur dann behandelt, wenn sie ein Konzept der durchzuführenden Maßnahme und einen detaillierten Finanzplan inklusive sämtlicher Finanzquellen, Einnahmen und Ausgaben enthalten (vgl. Finanzordnung des Landesverbandes § 7 (2)).

2.3. Bis zu einer Höhe von 5.000 € können Finanzanträge vom geschäftsführenden Landesvorstand (GLV) beschlossen werden. Über diese Entscheidungen ist der Landesvorstand auf der der Entscheidung folgenden Sitzung zu informieren.

2.4. Finanzanträge in Form einer Tischvorlage im GLV bzw. im Landesvorstand werden nicht behandelt. Finanzanträge sind dem jeweiligen Gremium mindestens drei Tage vor der Entscheidung bekannt zu machen. In dringenden Fällen wird nach der GO des Landesvorstands verfahren.

2.5. Unvollständige Finanzanträge an den Landesvorstand werden von der Landesschatzmeisterin unverzüglich mit einem entsprechenden Hinweis an den Antragsteller zurückgegeben.

2.6. Finanzanträge, die von Menschen oder Organisationen außerhalb des Landesverbandes an den Landesverband gestellt werden (externe Finanzanträge), werden nur behandelt, wenn sie einen politischen Bezug zu Berlin erkennen lassen. Finanzanträge mit bundespolitischem Bezug werden an den Parteivorstand überwiesen.

2.7. Externen Finanzanträgen kann nur zugestimmt werden, wenn DIE LINKE bei den entsprechenden Maßnahmen als Unterstützerin bzw. Teilnehmerin erkennbar oder genannt ist (z. B. auf Plakaten oder Veranstaltungsprogrammen).

2.8. Bei externen Finanzanträgen kann eine finanzielle Unterstützung nur als Kostenbeteiligung bzw. Kostenübernahme und nicht als pauschale Spende erfolgen.

 
3. Entscheidungsbefugnisse über finanzielle Ausgaben

3.1. Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des Finanzplanes des Landesverbandes können
• die Landesvorsitzende bzw. der/die stellvertretende Landesvorsitzende in Abstimmung mit dem Landesgeschäftsführer oder der Landesschatzmeisterin bis zu einer Höhe von 500 €,
• der Landesgeschäftsführer in Abstimmung mit der Landesvorsitzenden bzw. der/die stellvertretende Landesvorsitzende oder der Landesschatzmeisterin bis zu einer Höhe von 500 € treffen.
Über diese Entscheidungen sind die Landesschatzmeisterin unverzüglich und der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) sowie der Landesvorstand auf der der Entscheidung folgenden Sitzung zu informieren.

3.2. Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes kann die Landesschatzmeisterin bis zu einer Höhe von 2.000 € treffen. Geschäfte des laufenden Betriebes sind die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ständig wiederkehrenden Geschäfte oder solche in Umsetzung von Beschlüssen des Landesvorstandes oder des GLV. Der GLV und der Landesvorstand sind auf ihren nächsten Sitzungen darüber zu informieren.

3.3. Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des Finanzplanes des Landesverbandes kann der GLV bis zu einer Höhe von 5.000 € treffen. Über diese Entscheidungen ist der Landesvorstand auf der der Entscheidung folgenden Sitzung zu informieren.

 
4. Erstattung von Kosten für Telekommunikation

Die Kosten für Telekommunikation werden durch den Landesverband für
• die direkt gewählten Mitglieder des Landesvorstandes, den/die Pressesprecher/in, den/die Leiter/in der Landesgeschäftsstelle, den/die Mitarbeiter/in für Mitgliederarbeit und -Kommunikation und den/die Referenten/in des/der Landesvorsitzenden bis zu einer Höhe von 70 € monatlich für Mobilkommunikation,
• die übrigen Mitglieder des Landesvorstandes bis zu einer Höhe von 20 € monatlich für Mobilkommunikation, Festnetztelefon und Fax übernommen.
Die Übernahme der Kosten und Erstattung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen für die einzelnen Kommunikationsmittel und der Anweisung durch die Landesschatzmeisterin.

 
5. Dienstverträge und Hauptamtlichkeit nach § 32 (2) der Satzung der Partei DIE LINKE

Der Landesvorstand beschließt über die Hauptamtlichkeit für direkt gewählte Mitglieder des Landesvorstandes sowie deren Vergütung. Direkt gewählte Mitglieder des Landesvorstandes erhalten bei einem Beschluss der Hauptamtlichkeit Dienstverträge nach gleichen rechtlichen Kriterien für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die hauptamtlichen Mitglieder des Landesvorstandes erhalten ihren Dienstvertrag durch den Landesvorsitzenden. Der Landesvorsitzende erhält, sofern die Hauptamtlichkeit beschlossen wurde, einen Dienstvertrag durch einen der stellvertretenden Landesvorsitzenden.

 
6. Rechtsgeschäfte/Dauerschuldverhältnisse

Zur Ausübung von Rechtsgeschäften, mit denen Dauerschuldverhältnisse begründet werden (z. B. Miet-, Wartungs-, Leasingverträge, Ratenkäufe, Erteilung von Einzugsermächtigungen, Kontoeröffnungen) ist ausschließlich der Landesvorstand berechtigt. Die Landesschatzmeisterin übt dieses Recht in Abstimmung mit dem/der Landesvorsitzenden oder dem/der Landesgeschäftsführer/in aus.

 
7. Unterschriftsvollmachten für Zahlungsanweisungen allgemein und Bankkonten

Zahlungsanweisungen unterzeichnen entweder Sylvia Müller oder Katina Schubert oder Sebastian Koch, Rechtsverbindliche Unterschriften laut Parteiengesetz leisten Katina Schubert und Sylvia Müller, Bankvollmachten für die Ausführung des Zahlungsverkehrs (Überweisungen, Lastschriften) grundsätzlich in elektronischer Form erhalten Katina Schubert, Sylvia Müller und Sabine Krenz.

 


Beschlussfassung: einstimmig