LV-Beschluss 7-032/19

Antrag Änderung der Geschäftsordnung

Der Landesvorstand hat folgende Änderungsanträge an die Geschäftsordnung des 7. Landesparteitages beschlossen:

 

1.         Punkt 13 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

Antragsschluss für auf einer Tagung des LPT zu behandelnde Anträge ist 4 Wochen vor einer Tagung des LPT. Anträge von grundsätzlicher Bedeutung (z.B. Satzungsänderungen) sind bis spätestens sechs Wochen vor der Tagung des LPT parteiöffentlich (Internetseite des Landesverbandes) zu publizieren. Anträge, welche von Organen und Gliederungen sowie von landesweiten Zusammenschlüssen des Landesverbandes, Kommissionen des LPT oder von mindestens 15 Delegierten mit beschließender Stimme gestellt werden, sind durch den LPT zu entscheiden oder an den Landesvorstand bzw. den Landesausschuss zu überweisen.

Bei Anträgen können die 15 Delegiertenunterschriften bis zum Beginn der Tagung des Landesparteitages bzw. bis zu dem Zeitpunkt während der Tagung des Landesparteitags, der von der Tagung des Landesparteitages festgelegt wird, nachgereicht werden.

Anträge werden zu den Hauptthemen des LPT unter Verantwortung des Landesvorstandes erarbeitet. Er hat alle Anträge im Internet zu veröffentlichen und den Delegierten einschließlich der Entwürfe zur Tagesordnung und dem Zeitplan bis spätestens 4 Wochen vor der Tagung zuzustellen (soweit möglich per e-mail). Es obliegt der Antragskommission, die Anträge an den Landesparteitag zu beraten und Beschlussfassungen des Landesparteitages, einschließlich des folgenden, und des Landesausschusses vorzubereiten.

 

2.         Punkt 14 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

Fristgemäß eingegangene Anträge werden den Delegierten sobald als möglich zugestellt (soweit möglich per e-mail). Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge zu fristgemäß eingereichten Anträgen sind spätestens eine Woche vor dem Parteitag an die Antragskommission einzureichen.

Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge, welche von Organen und Gliederungen sowie von landesweiten Zusammenschlüssen des Landesverbandes, Kommissionen des LPT oder von mindestens 15 Delegierten mit beschließender Stimme gestellt werden, sind durch den LPT zu entscheiden oder an den Landesvorstand bzw. den Landesausschuss zu überweisen.

Bei Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträgen können die 15 Delegiertenunterschriften bis zum Beginn der Tagung des Landesparteitages bzw. bis zu dem Zeitpunkt während der Tagung des Landesparteitags, der von der Tagung des Landesparteitages festgelegt wird, nachgereicht werden.

Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge, die sich nach Ende der Antragsfrist aus der Debatte der Antragskommission oder direkt aus der Debatte des Parteitages ergeben, sind gemeinsam mit der Antragskommission zu formulieren oder mit 15 Delegiertenunterschriften einzubringen.

 

3.         Punkt 15 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

Nach Antragsschluss können nur noch Dringlichkeitsanträge oder Initiativanträge (Anträge aus der Mitte des Parteitages) in die Tagung des LPT eingebracht werden. Sie benötigen die Unterschrift von mindestens 20 Delegierten und sind dem Arbeitspräsidium zu übergeben. Über ihre Behandlung entscheidet das Plenum auf Empfehlung der Antragskommission mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge müssen sich aus einem nicht vorhersehbaren Ereignis zwischen Antragsschluss und Tagung des Landesparteitages ergeben.

Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen bedürfen ebenfalls der Unterschrift von mindestens 20 Delegierten.

 

4.         Punkt 16 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

Liegen zu einem Thema mehrere Anträge vor, wird der weitestgehende zuerst zur Beratung und Abstimmung gestellt. Änderungs-, Ergänzungs- oder Ersetzungsanträge werden vor dem eigentlichen Antrag bzw. Antragsteil abgestimmt. Der/die AntragstellerIn kann Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge ganz, teilweise oder sinngemäß übernehmen. Eine Behandlung dieser Änderungs-, Ergänzungs- oder Ersetzungsanträge auf dem Parteitag entfällt. Der Parteitag kann dieser Übernahme auf mündlichen Antrag einer/eines Delegierten in jedem Einzelfall widersprechen.

Bei mehreren Anträgen zu einem Thema legt die Antragskommission nach Absprache mit den Einreichern den Delegierten einen Beschlussvorschlag zur Beratung und Abstimmung vor.

1.         Jede/r Delegierte kann zu einem Antrag eine getrennte Abstimmung über Teile des Antragstextes verlangen.

2.         Anträge auf Wiederholung (Rückholung) einer Abstimmung sind unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes und unter Nennung desselben und der Umstände seines Bekanntwerdens zu stellen. Anträge auf Wiederholung (Rückholung) können nur von Delegierten des Parteitages, Teilnehmer/inne/n mit beratender Stimme und Mitgliedern von Arbeitsgremien des Parteitages gestellt werden. Die Beschlussfassung erfolgt unmittelbar nach Gegen- und Fürrede.

3.         Durch den Landesvorstand und die Antragskommission sind alle eingehenden Anträge mit einheitlichen Ordnungsnummern zu versehen, um die Übersichtlichkeit zu wahren. (Eingereichte Änderungs-, Ergänzungs- oder Ersetzungsanträge werden den vorliegenden Anträgen jeweils zugeordnet.) Die Antragskommission gewährleistet, dass alle dem LPT übergebenen Anträge zum Zeitpunkt ihrer Behandlung den Delegationen in angemessener Anzahl vorliegen. Die Antragskommission unterbreitet der Tagung des Landesparteitages die Reihenfolge der abzustimmenden Anträge, Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge sowie der Initiativ- und Dringlichkeitsanträge und erläutert diese.

4.         Die Antragskommission schlägt die Befassung im Plenum durch Abstimmung im Plenum des Landesparteitages, die Überweisung an den Landesvorstand oder den Landesausschuss vor. Vor Überweisung hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das Recht, ihren bzw. seinen Antrag vor dem Plenum einzubringen und zu begründen.

5.         Die Antragskommission prüft, ob die Voraussetzungen für eine Antragsbehandlung durch die Tagung des Landesparteitages vorliegen. Anträge, Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge sowie Dringlichkeits- und Initiativanträge, die die in Punkt 13, 14 oder 15 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden durch die Tagung des Landesparteitages nicht behandelt.

6.         Das Beschlussprotokoll des LPT sowie Protokolle über Verhandlungen des Landesparteitages, die Wahlen betreffen, sind schriftlich auszufertigen und durch den/die Landesgeschäftsführer/in und eine/n Vertreter/in des Arbeitspräsidiums zu beurkunden. Die Beschlüsse des LPT sind innerhalb von 2 Wochen zu veröffentlichen.


Begründung:

Auf den vergangenen Tagungen des Landesparteitages gab es Auslegungsbedarfe in Bezug auf die Geschäftsordnung, insbesondere welche Voraussetzungen Änderungsanträge zu erfüllen haben, wenn sie nicht von Organen, Gliederungen, landesweiten Zusammenschlüssen, Kommissionen des Landesparteitages gestellt werden.

Darüber hinaus enthält die derzeitige Geschäftsordnung des Landesparteitages Regelungslücken, welche Verfahrensvorschläge die Antragskommission der Tagung des Landesparteitages unterbreiten darf und – bei Überweisung an Landesvorstand oder Landesauschuss – dass Antragstellerinnen und Antragsteller das Recht auf Einbringung ihres jeweiligen Antrags haben.

 

Zu 1:

Ähnlich wie in der Geschäftsordnung des Bundesparteitages (dort IV. (16) Nr. 4) wird ergänzt, dass die 15 Unterschriften von Delegierten bis zum Beginn der Tagung des Landesparteitages oder bis zu dem Zeitpunkt, den die Tagung des Landesparteitages bestimmt, nachgereicht werden können. Das entspricht bereits der gängigen Praxis und bietet Antragstellerinnen und Antragsteller die Möglichkeit, ausreichend Unterschriften zur Einbringung ihrer regulär gestellten Anträge von den Delegierten des Landesparteitages einholen zu können.

 

Zu 2:

Zum einen wird klargestellt, dass neben Änderungsanträge auch Ergänzungs- und Ersetzungsanträge zu regulär eingereichten Anträgen möglich sind. Das entspricht nicht nur der gängigen Praxis auf den Tagungen des Landesparteitages, sondern diese Begrifflichkeiten sind in § 18 Abs. 10 der Satzung der Partei DIE LINKE. Berlin ausdrücklich erwähnt.

Zum anderen wird klargestellt, dass auch für diese Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge das in Punkt 13 genannte Quorum gilt. Punkt 13 der GO bestimmt, dass solche Anträge durch den Landesparteitag zu entscheiden sind oder an den Landesvorstand bzw. den Landesausschuss zu überweisen sind, die regulär – also 4 Wochen vor einer Tagung des Landesparteitages – eingegangen sind und die von Organen und Gliederungen sowie von landesweiten Zusammenschlüssen des Landesverbandes, Kommissionen des LPT oder von mindestens 15 Delegierten mit beschließender Stimme gestellt werden.

Damit wird eine Gleichbehandlung von regulär eingereichten Anträgen sowie den hierzu eingereichten Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträgen verankert.

Die notwendigen 15 Unterschriften können die Antragstellerinnen und Antragsteller bis zum Beginn der Tagung des Landesparteitages oder bis zu dem Zeitpunkt, den der Landesparteitag festgelegt hat, nachreichen.

Darüber hinaus ist bereits jetzt in Punkt 14 der GO geregelt, dass Änderungsanträge, die sich nach Antragsschluss aus der Debatte der Antragskommission oder aus der Debatte der Tagung des Landesparteitages ergeben, entweder gemeinsam mit der Antragskommission zu formulieren oder von mindestens 15 Delegierten des Landesparteitages einzubringen sind. Mithin kann für Änderungs-, Ersetzungs- und Ergänzungsanträge, die vor dem Antragsschluss eingehen, nichts anderes gelten.

 

Zu 3:

Es wird klargestellt, dass Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge, die mit dem Begehr gestellt werden, Dringlichkeits- oder Initiativanträge abzuändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, ebenfalls der Unterschrift von 20 Delegierten bedürfen.

 

Zu 4:

In Punkt 16 der GO werden Ergänzungen in der bisherigen Nr. 3 eingefügt. Die Nr. 4 und 5 beinhalten weitere Ergänzungen. Die bisherige Nr. 4 wird zu Nr. 6.

In Nr. 3 wird ergänzt, dass die Antragskommission der Tagung des Landesparteitages eine Reihenfolge in Bezug auf die abzustimmenden Anträge aller Arten unterbreitet und diesen Verfahrensvorschlag dem Landesparteitag auch erläutert. Dies entspricht bereits jetzt der gängigen Praxis auf dem Landesparteitag und stellt eine ordnungsgemäße und übersichtliche Antragsbehandlung für die Delegierten des Landesparteitages sicher. Eine ähnliche Regelung kennt auch die Geschäftsordnung des Bundesparteitages (dort IV. (19) Nr. 5).

In der neu eingefügten Nr. 4 wird ergänzt, dass die Antragskommission dem Plenum des Landesparteitages Vorschläge zur Behandlung von Anträgen und deren Überweisung an den Landesvorstand oder an den Landesausschuss machen darf. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass vor der Beschlussfassung einer Überweisung die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht auf Einbringung und Begründung ihres oder seines Antrags hat. Auch dies entspricht bereits der gängigen Praxis auf dem Landesparteitag. Die Geschäftsordnung des Bundesparteitages enthält eine vergleichbare Regelung in IV. (18) Nr. 1 und Nr. 3.

In der neu eingefügten Nr. 5 wird klargestellt, dass es zu den Aufgaben der Antragskommission gehört, ob die eingereichten Anträge, Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge sowie Initiativ- und Dringlichkeitsanträge die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der jeweiligen Antragsfrist sowie der jeweils notwendigen Delegiertenunterschriften. Sofern ein Antrag die jeweils für ihn geltende Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag nicht behandelt. Auch dies entspricht der gängigen Praxis des Landesparteitages. Die Geschäftsordnung des Bundesparteitages kennt in IV. (19) Nr. 2 eine ähnliche Regelung. Dort hingegen ist die Ausnahme verankert, dass Anträge, die die jeweils für sie geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen, nur auf Vorschlag der Antragskommission vom Parteitag behandelt werden. Für eine solche Ausnahme besteht in Berlin kein Regelungsbedürfnis.


Beschlussfassung: einstimmig