LV-Beschluss 8-003/21

Finanzordnung des Landesvorstandes

Grundlage dieser Ordnung sind die Finanzordnung der Partei DIE LINKE, die Satzung und die Finanzordnung des Landesverbandes Berlin der Partei DIE LINKE sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Parteiengesetz.

 

1 Finanzplanung und -abrechnung

1.1  Die inhaltliche Planung ist Aufgabe des Landesvorstandes. Deshalb werden die Einnahmen und Ausgaben detailliert geplant. Die Planung orientiert sich an den Ist-Zahlen des laufenden Jahres. Reserven für flexible Reaktionen sind vorzunehmen.

1.2  Der jährliche Finanzplan des Landesvorstandes/der Landesgeschäftsstelle und das Finanzierungsmodell werden gemäß der Finanzordnung des Landesverbandes auf Vorschlag des Landesfinanzrates von Landesvorstand und Landesausschuss beschlossen. Die finanziellen Voraussetzungen und Konsequenzen von Beschlussfassungen sind grundsätzlich vorher zu prüfen.

1.3  Für alle Veranstaltungen und Maßnahmen des sind detaillierte Finanzpläne zur Beschlussfassung vorzulegen. Vorher werden durch die Landesschatzmeisterin Kostenangebote eingeholt bzw. durch andere eingeholte Angebote mit ihr abgestimmt. Diese Finanzpläne müssen die einzelnen Ausgaben- bzw. Einnahmenpositionen enthalten und mögliche Drittfinanzierungen ausweisen

1.4  Quartalsweise wird dem Landesvorstand eine Abrechnung zum Stand der Erfüllung des Finanzplanes der Landesgeschäftsstelle sowie der nachgeordneten Gliederungen des Landesverbandes Berlin vorgelegt.

1.5  Mandatsträger/innen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, werden vom Fraktions- und Landesvorstand an ihre Verpflichtungen erinnert. Es werden Gespräche geführt, die zur Begleichung ausstehender Beiträge führen sollen. Der Stand der Begleichung der Mandatsträgerbeiträge wird einmal im Quartal im Landesvorstand beraten.

 

2 Umgang mit Finanzanträgen

2.1  Finanzanträge an den Landesvorstand werden nur dann behandelt, wenn sie ein Konzept der durchzuführenden Maßnahme und einen detaillierten Finanzplan inklusive sämtlicher Finanzquellen, Einnahmen und Ausgaben enthalten (vgl. Finanzordnung des Landesverbandes § 7 (2)).

2.2  Bis zu einer Höhe von 5.000 € können Finanzanträge vom geschäftsführenden Landesvorstand (GLV) beschlossen werden. Über diese Entscheidungen ist der Landesvorstand auf der der Entscheidung folgenden Sitzung zu informieren.

2.3  Finanzanträge in Form einer Tischvorlage im GLV bzw. im Landesvorstand werden nicht behandelt. Finanzanträge sind dem jeweiligen Gremium mindestens drei Tage vor der Entscheidung bekannt zu machen. In dringenden Fällen wird nach der GO des Landesvorstands verfahren.

2.4  Unvollständige Finanzanträge an den Landesvorstand werden von der Landesschatzmeisterin unverzüglich mit einem entsprechenden Hinweis an den/die Antragsteller/in zurückgegeben.

2.5  Finanzanträge, die von Einzelpersonen oder Organisationen außerhalb des Landesverbandes an den Landesverband gestellt werden (externe Finanzanträge), werden nur behandelt, wenn sie einen politischen Bezug zu Berlin erkennen lassen. Finanzanträge mit bundespolitischem Bezug werden an den Parteivorstand überwiesen.

2.6  Externen Finanzanträgen kann nur zugestimmt werden, wenn DIE LINKE bei den entsprechenden Maßnahmen als Unterstützerin bzw. Teilnehmerin erkennbar oder genannt ist (z. B. auf Plakaten oder Veranstaltungsprogrammen).

2.7  Bei externen Finanzanträgen kann eine finanzielle Unterstützung nur als Kostenbeteiligung bzw. Kostenübernahme und nicht als pauschale Spende erfolgen.

 

3  Entscheidungsbefugnisse über finanzielle Ausgaben

3.1  Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des Finanzplanes des Landesverbandes können alle direkt gewählten Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit der Landesschatzmeisterin (im Verhinderungsfall hilfsweise mit einem anderen direkt gewählten Mitglied des Landesvorstandes) bis zu einer Höhe von 500 € treffen.
Über diese Entscheidungen ist der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) sowie der Landesvorstand auf der der Entscheidung folgenden Sitzung zu informieren.

3.2  Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes kann die Landesschatzmeisterin bis zu einer Höhe von 2.000 € treffen. Geschäfte des laufenden Betriebes sind die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ständig wiederkehrenden Geschäfte oder solche in Umsetzung von Beschlüssen des Landesvorstandes oder des GLV. Der GLV und der Landesvorstand sind auf ihren nächsten Sitzungen darüber zu informieren.

3.3  Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des Finanzplanes des Landesverbandes kann der GLV bis zu einer Höhe von 5.000 € treffen. Über diese Entscheidungen ist der Landesvorstand auf der der Entscheidung folgenden Sitzung zu informieren.

 

4  Erstattung von Kosten für Telekommunikation

Die Kosten für Telekommunikation werden durch den Landesverband für

  • die direkt gewählten Mitglieder des Landesvorstandes, den/die Pressesprecher/in, die/den Leiter/in der Landesgeschäftsstelle, die/den Mitarbeiter/in für Mitgliederarbeit und -Kommunikation, den/die Mitarbeiter/in für politische Bildung, den/die Referenten/in der Landesvorsitzenden und Sylvia Müller bis zu ihrem Ausscheiden bis zu einer Höhe von 70 € monatlich für Mobilkommunikation,
  • die übrigen Mitglieder des Landesvorstandes bis zu einer Höhe von 20 € monatlich für Mobilkommunikation, Festnetztelefon und Fax übernommen.

Die Übernahme der Kosten und Erstattung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen für die einzelnen Kommunikationsmittel. Für bestehende Mobilfunkverträge zwischen dem Landesvorstand und dem Telekommunikationsunternehmen erfolgt die entsprechende Abrechnung anhand der monatlichen Rechnungen über die Buchhaltung im LV.

 

5  Dienstverträge und Hauptamtlichkeit nach § 32 (2) der Satzung der Partei DIE LINKE

Der Landesvorstand beschließt über die Hauptamtlichkeit für direkt gewählte Mitglieder des Landesvorstandes sowie deren Vergütung. Direkt gewählte Mitglieder des Landesvorstandes erhalten bei einem Beschluss der Hauptamtlichkeit Dienstverträge nach gleichen rechtlichen Kriterien für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die hauptamtlichen Mitglieder des Landesvorstandes erhalten ihren Dienstvertrag durch die Landesvorsitzende. Die Landesvorsitzende erhält, sofern die Hauptamtlichkeit beschlossen wurde, einen Dienstvertrag durch eine/n der stellvertretenden Landesvorsitzenden.

 

6  Rechtsgeschäfte/Dauerschuldverhältnisse

Zur Ausübung von Rechtsgeschäften, mit denen Dauerschuldverhältnisse begründet werden (z. B. Miet-, Wartungs-, Leasingverträge, Ratenkäufe, Erteilung von Einzugsermächtigungen, Kontoeröffnungen) und geschäftlichen Einzelverträgen ist ausschließlich der Landesvorstand berechtigt. Die Landesschatzmeisterin übt dieses Recht in Abstimmung mit der Landesvorsitzenden oder dem Landesgeschäftsführer aus.

 

7  Unterschriftsvollmachten für Zahlungsanweisungen allgemein und Bankkonten

Zahlungsanweisungen unterzeichnen entweder Annetta Juckel oder Sylvia Müller oder Katina Schubert oder Sebastian Koch,

Rechtsverbindliche Unterschriften laut Parteiengesetz leisten Katina Schubert und Annetta Juckel,

Bankvollmachten für die Ausführung des Zahlungsverkehrs (Überweisungen, Lastschriften) grundsätzlich in elektronischer Form erhalten Annetta Juckel, Sylvia Müller und Sabine Krenz.

 


Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen