LV-Beschluss 8-004/21

Beschluss nach §32 (2) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE

  1. Das Amt der Landesvorsitzenden, des Landesgeschäftsführers und der Landesschatzmeisterin werden gemäß § 32 (2) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE hauptamtlich ausgeübt.
  2. Der Landesgeschäftsführer und die Landesschatzmeisterin erhalten durch die Landesvorsitzende einen Dienstvertrag für eine volle Stelle. Die Landesvorsitzende erhält durch eine/n der stellvertretenden Landesvorsitzenden einen Dienstvertrag für eine halbe Stelle.
  3. Die Höhe der Vergütung für eine volle Stelle entspricht der Entgeltgruppe 8 (Erfahrungsstufe 3) des aktuell gültigen Tarifvertrags der Partei.
  4. Die Höhe der Vergütung für eine halbe Stelle beträgt jeweils die Hälfte der Entgeltgruppe 8 (Erfahrungsstufe 3) des aktuell gültigen Tarifvertrags der Partei.

Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen