LV-Beschluss 8-010/21

Abweichende Durchführung von Wahl- und Aufstellungsversammlungen unter Corona-Bedingungen

Unter Bezugnahme auf die COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung des Bundesinnenministeriums sowie die Änderung des Landeswahlgesetzes gilt die für Gliederungen der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin:

 

  1. Aufstellungsversammlungen für die Wahl von Direktkandidierenden zum Deutschen Bundestag sowie zu Wahlen von Vertreter*innen zur Aufstellung der Landesliste für die Wahl zum Deutschen Bundestag können aufgrund der COVID-19-Pandemie abweichend von Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung sowie Satzung und Wahlordnung der Partei DIE LINKE durchgeführt werden.

Sofern keine Präsenzversammlung stattfindet, ist zur Wahl von Direktkandidierenden zum Deutschen Bundestag ausschließlich folgendes Verfahren anzuwenden:

  • Die Vorstellung und Befragung der Kandidierenden für die Wahl als Direktkandidierende in einem Bundestagswahlkreis kann in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Allen Wahlberechtigten, die keine Möglichkeit zur Online-Teilnahme haben (fehlende Technik oder Kenntnisse), muss die Möglichkeit einer assistierten Teilnahme in der jeweiligen Geschäftsstelle eingeräumt werden.
  • Das Schließen der Kandidierenden-Listen, das Fassen der notwendigen Versammlungsbeschlüsse unter Punkt 4. sowie die weiteren Beschlussfassungen müssen durch die Wahlberechtigten über ein Online-Werkzeug (empfohlen wird OpenSlides) erfolgen.
  • Die Wahl der Direktkandidierenden erfolgt im Anschluss an die Videokonferenz per Urnenwahl in der jeweiligen Geschäftsstelle unter Einhaltung der allgemeinen Hygiene-Maßnahmen oder per Briefwahl. Die Entscheidung über die Form der Wahl muss der jeweilige Bezirksvorstand vorher treffen. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen und für die Einreichung der Wahlunterlagen bei der Wahlleitung aufzubewahren.

Sofern keine Präsenzversammlung stattfindet, ist zur Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlung für die Aufstellung der Landesliste zum Deutschen Bundestag ausschließlich folgendes Verfahren anzuwenden:

  • Die Vorstellung und Befragung der Kandidierenden für die Wahl als Vertreter*innen zur Vertreter*innenversammlung für die Aufstellung der Landesliste zum Deutschen Bundestag kann in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Allen Wahlberechtigten, die keine Möglichkeit zur Online-Teilnahme haben (fehlende Technik oder Kenntnisse), muss die Möglichkeit einer assistierten Teilnahme in der jeweiligen Geschäftsstelle eingeräumt werden.
  • Das Schließen der Kandidierenden-Listen, das Fassen der notwendigen Versammlungsbeschlüsse unter Punkt 4. sowie die weiteren Beschlussfassungen müssen durch die Wahlberechtigten über ein Online-Werkzeug (empfohlen wird OpenSlides) erfolgen. Die Wahl der Landesvertreter*innen erfolgt im Anschluss an die Videokonferenz per Urnenwahl in der jeweiligen Geschäftsstelle unter Einhaltung der allgemeinen Hygiene-Maßnahmen oder per Briefwahl. Die Entscheidung über die Form der Wahl muss der jeweilige Bezirksvorstand vorher treffen. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen und für die Einreichung der Wahlunterlagen bei der Wahlleitung aufzubewahren.
  • Um ggf. notwendige Stichwahlen zu ermöglichen, ist für Stichwahlgänge allen Wahlberechtigten ein zusätzliches Zeitfenster anzukündigen (bspw. am Folgetag). Außerdem muss sichergestellt werden, dass alle Wahlberechtigten über eine tatsächlich stattfindende Stichwahl nach Auszählung des ersten Wahlganges informiert werden. (Die Zusammenlegung von Wahlgängen der Listen zur Sicherung der Mindestquotierung und der allgemeinen Listen sind entsprechend unserer Wahlordnung auf Beschluss der Versammlung möglich, wenn alle Frauen darauf verzichten, im Falle einer Nichtwahl auf der Liste zur Sicherung der Mindestquotierung nochmals auf der allgemeinen Liste zu kandidieren.)

 

2. Vorbehaltlich der Veröffentlichung des Beschlusses zur Änderung des Landeswahlgesetzes im Gesetzes- und Verordnungsblatt von Berlin kann die Wahl der Direktkandidierenden für das Abgeordnetenhaus und der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlung zur Aufstellung der Landesliste für das Abgeordnetenhaus, ebenso nach dem unter 1. beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.

 

3. Vorbehaltlich der Veröffentlichung der Beschlusses zur Änderung des Landeswahlgesetzes im Gesetzes- und Verordnungsblatt von Berlin gilt für die Aufstellung der Kandidierenden für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen ausschließlich folgendes Verfahren, sofern keine Präsenzversammlung stattfindet:

  • Die Vorstellung und Befragung der Kandidierenden für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen kann in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Allen Wahlberechtigten, die keine Möglichkeit zur Online-Teilnahme haben (fehlende Technik oder Kenntnisse), muss die Möglichkeit einer assistierten Teilnahme in der jeweiligen Geschäftsstelle eingeräumt werden.
  • Das Schließen der Kandidierenden-Listen, das Fassen der notwendigen Versammlungsbeschlüsse unter Punkt 4. sowie die weiteren Beschlussfassungen müssen durch die Wahlberechtigten über ein Online-Werkzeug (empfohlen wird OpenSlides) erfolgen. Über die Reihenfolge der Kandidierenden auf der Liste kann elektronisch unter Einhaltung der Wahlordnung der Partei DIE LINKE (geheime Wahl) abgestimmt werden. (Die Landesgeschäftsstelle kann dazu Hilfestellung leisten.)
  • Die Wahl der Kandidierenden erfolgt im Anschluss an die Videokonferenz per Urnenwahl in der jeweiligen Geschäftsstelle unter Einhaltung der allgemeinen Hygiene-Maßnahmen oder per Briefwahl. Die Entscheidung über die Form der Wahl muss der jeweilige Bezirksvorstand vorher treffen. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen und für die Einreichung der Wahlunterlagen bei der Wahlleitung aufzubewahren.
  • Wahlberechtigt bei der Urnen- oder Briefwahl sind nur diejenigen Vertreter*innen bzw. Mitglieder, die auch an der digitalen Versammlung (Videokonferenz) teilgenommen haben. (Die Vorauswahl sowie die abschließenden Wahlgänge sind als zusammenhängende Wahlakte zu betrachten).

 

4. Zur Durchführung des oben genannten Verfahrens (Digitale Versammlung mit anschließender Urnen- bzw. Briefwahl) müssen die jeweiligen Versammlungen zu Beginn folgende separaten Beschlüsse zur Anwendung unserer Wahlordnung fassen:

  • Mit Ausnahme der abschließenden Wahlgänge (Urnen- oder Briefwahl) wird von § 2 (4) der Wahlordnung Gebrauch gemacht.
  • Die abschließenden Wahlgänge werden in Form einer Urnen- oder Briefwahl entsprechend § 8 (3) der Wahlordnung durchgeführt.
  • An den abschließenden Wahlgängen zur Aufstellung der BVV-Listen nehmen diejenigen Bewerber*innen teil, die in der vorangegangenen elektronischen Vorauswahl gewählt worden sind.
  • Für die abschließenden Wahlgänge gilt § 10 (2) Satz 1 der Wahlordnung.
  • Bei Nutzung der Briefwahl: Die Briefwahl endet am (Datum). Nur Briefe mit spätestem Poststempel von diesem Tag werden in der Wahl berücksichtigt.
  • Bei der Urnenwahl: Der Urnenwahlgang wird in der Zeit von (Tag, Uhrzeit) bis (Tag, Uhrzeit) geöffnet und anschließend beendet.
     

Beschlussfassung: Einstimmig (19 Ja / 0 Nein / 0 Enthaltungen)