LV-Beschluss 8-049/22

Zur Kommission »Deutsche Wohnen & Co enteignen«

Die LINKE. Berlin möchte den Volksentscheid »Deutsche Wohnen & Co enteignen« zur Umsetzung bringen. Um den Senatsbeschluss zur Einsetzung der Kommission wurde innerhalb der Koalition intensiv gerungen und dabei hat DIE LINKE. Berlin wesentliche Punkte durchsetzen können, etwa eine größtmögliche Transparenz, die Wahrung der Informationsinteressen der Initiative, eine Viertelparität für die durch die Initiative entsandten Kommissionsmitglieder, minderheitenschützende Verfahrensregelungen zur Einbeziehung externer Sachverständiger und zur Beauftragung von Gutachten sowie eine neutrale Rolle der Vorsitzenden.

Die Einhaltung dieser politisch verabredeten Rahmenbedingungen zur Arbeitsweise der Expert*innenkommission des Senats zur Umsetzung des Volksentscheids »Deutsche Wohnen & Co enteignen« ist für DIE LINKE. Berlin von großer Bedeutung, damit die Kommission gut, zielorientiert und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar arbeiten kann. Insbesondere die Einhaltung folgender Verabredungen ist entscheidend:

  1. Mit der in der Senatsvorlage zur Einsetzung der Kommission festgehaltenen Formulierung, dass die Kommission „im Grundsatz öffentlich arbeitet“, sind Kommissionssitzungen, die in der Regel nicht-öffentlich geführt werden sollen, nicht vereinbar. Für eine größtmögliche Transparenz und einen Einblick aller Berliner:innen in die wichtigen Debatten der Kommission, die sich mit der Umsetzung des Volksentscheids befasst, für den fast 60 Prozent der Berliner:innen gestimmt haben, ist von elementarer Bedeutung, dass die Kommission so öffentlich wie möglich arbeitet und tagt.
  2. Damit die Initiative, wie verabredet, ein Viertel der Kommissionmitglieder stellt, ist maßgeblich, dass die Vorsitzende ihre in der Senatsvorlage beschriebene und politisch verabredete Rolle der neutralen und unparteiischen Leitung wahrt und sich nicht an Abstimmungen oder Votenempfehlungen beteiligt.
  3. Im Senatsbeschluss ist festgehalten, dass die eingerichtete Geschäftsstelle der Kommission das besondere „Informationsinteresse“ der Initiative berücksichtigen soll, was die Weitergabe von Informationen betrifft, die über das Maß der öffentlichen Informationen hinausgehen, insbesondere die Zusendung von Tagesordnungen und anderen den Kommissionsmitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen.
  4. Der im Koalitionsvertrag verabredete und im Senatsbeschluss festgehaltene Arbeitszeitraum der Kommission von einem Jahr, innerhalb dem eine Empfehlung für das weitere Vorgehen an den Senat vorgelegt werden soll, muss eingehalten werden.
  5. Gutachten und Anhörungen sind in dem Beratungsprozess der Kommission nicht auf Mehrheitsbeschluss, sondern auf Wunsch eines jeden Mitglieds - entsprechend dem Senatsbeschluss - einzubeziehen. Für die Einbeziehung weiterer externer Expertise, insbesondere aus dem wohnungspolitischen und wohnungswirtschaftlichen Bereich, ist diese Verfahrensweise bedeutsam.
  6. Aufgabe der Kommission ist der vom Senat verabschiedete Untersuchungsauftrag, die Wege, Möglichkeiten und Voraussetzungen der Vergesellschaftung zu prüfen – nicht nach Alternativen der Vergesellschaftung zu suchen.