LV-Beschluss 8-108/23

Änderung §7 (5) – bezirkliche Zusammenschlüsse

Der §7 (5) wird wie folgt ersetzt:

(5) Zusammenschlüsse auf Bezirksebene können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Ihre Bildung ist dem zuständigen Bezirksvorstand anzuzeigen. Als bezirklich gilt ein Zusammenschluss, wenn er von mindestens drei Mitgliedern des Bezirksverbandes gebildet wird oder wenn er vom Bezirksvorstand anerkannt wurde.