LV-Beschluss 8-109/23

Änderung §20 (2) – Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes

Der §20 (2) wird wie folgt ersetzt:

(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus

  1. zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden unter Beachtung der Mindestquotierung,
  2. zwei oder vier direkt gewählten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. einer Landesschatzmeisterin oder einem Landesschatzmeister,
  4. einer Landesgeschäftsführerin oder einem Landesgeschäftsführer sowie
  5. zwei weiteren Mitgliedern des Landesvorstands, die aus seiner Mitte bestimmt werden.

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach a bis d werden durch den Parteitag direkt gewählt. Der Parteitag kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließen, für die Dauer der zu wählenden Legislatur abweichend nur einen oder eine Landesvorsitzende zu wählen. Im Falle eines solchen Beschlusses erhöht sich die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Landesvorsitzenden für diese Legislatur auf drei.

Sollte der Parteitag sich für die Wahl von vier stellvertretenden Vorsitzenden entscheiden, entfallen die Wahlen für die unter Punkt 5 genannten Mitglieder des Landesvorstandes für die zu wählende Legislatur.