LV-Beschluss 9-002/23

Finanzordnung des Landesvorstandes

Grundlage dieser Ordnung sind die Finanzordnung der Partei DIE LINKE, die Satzung und die Finanzordnung des Landesverbandes Berlin der Partei DIE LINKE sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Parteiengesetz.

 

  1. Finanzplanung und -abrechnung
    1. Die inhaltliche Planung ist Aufgabe des Landesvorstandes. Zu diesem Zweck werden die Einnahmen und Ausgaben detailliert geplant. Die Planung orientiert sich an den Ist-Zahlen des laufenden Jahres. Reserven für flexible Ausgaben sind vorzunehmen.
    2. Der jährliche Finanzplan von Landesvorstand und Landesgeschäftsstelle und das Finanzierungsmodell werden gemäß der Finanzordnung des Landesverbandes auf Empfehlung des Landesfinanzrates und auf Vorschlag des Landesvorstands vom Landesausschuss beschlossen. Die finanziellen Voraussetzungen und Konsequenzen von Beschlussfassungen sind grundsätzlich vorher zu prüfen.
    3. Für alle Veranstaltungen und Maßnahmen sind detaillierte Finanzpläne zur Beschlussfassung vorzulegen. Vorher werden Kostenangebote eingeholt und mit der Landesschatzmeisterin abgestimmt. Diese Finanzpläne müssen die einzelnen Ausgaben- bzw. Einnahmenpositionen enthalten und mögliche Drittfinanzierungen ausweisen.
    4. Quartalsweise wird dem Landesvorstand eine Abrechnung zum Stand der Erfüllung des Finanzplanes der Landesgeschäftsstelle sowie der nachgeordneten Gliederungen des Landesverbandes Berlin vorgelegt.
    5. Mitglieder des Senats sowie des Abgeordnetenhauses von Berlin, die ihren Zahlungsverpflichtungen als Mandatsträger*innen und Mitglieder der Partei DIE LINKE. nicht nachkommen, werden vom Landes- und Fraktionsvorstand an ihre Verpflichtungen erinnert. Es werden Gespräche geführt, die zur Begleichung ausstehender Beiträge führen sollen. Zum Stand der Begleichung der Mandatsträger*innenbeiträge wird einmal im Quartal im Landesvorstand berichtet und ggf. beraten.
  2. Umgang mit Finanzanträgen
    1. Finanzanträge an den Landesvorstand werden nur dann behandelt, wenn sie ein Konzept der durchzuführenden Maßnahme und einen detaillierten Finanzplan inklusive der Finanzierung (Finanzquellen) und aller Ausgaben enthalten (vgl. Finanzordnung des Landesverbandes § 7 (2)).
    2. Bis zu einer Höhe von 5.000 Euro können Finanzanträge vom Geschäftsführenden Landesvorstand (GLV) beschlossen werden. Über diese Entscheidungen ist der Landesvorstand auf der der Entscheidung folgenden Sitzung zu informieren.
    3. Finanzanträge in Form einer Tischvorlage im GLV bzw. im Landesvorstand werden nicht behandelt. Finanzanträge sind dem jeweiligen Gremium mindestens drei Wochentage vor der Entscheidung bekannt zu machen. In dringenden Fällen wird nach der GO des Landesvorstands verfahren.
    4. Unvollständige Finanzanträge an den Landesvorstand werden von der Landesschatzmeisterin unverzüglich mit einem entsprechenden Hinweis an die*den Antragsteller*in zurückgegeben.
    5. Finanzanträge, die von Einzelpersonen oder Organisationen außerhalb des Landesverbandes an den Landesverband gestellt werden (externe Finanzanträge), werden nur behandelt, wenn sie einen politischen Bezug zu Berlin und den Zielen der Partei erkennen lassen. Finanzanträge mit bundespolitischem Bezug werden an den Parteivorstand überwiesen, bezirkspolitische Vorhaben an den verantwortlichen Bezirksverband.
    6. Externen Finanzanträgen kann nur zugestimmt werden, wenn DIE LINKE bei den entsprechenden Maßnahmen als Unterstützerin bzw. Teilnehmerin erkennbar oder genannt ist (z. B. auf Plakaten oder Veranstaltungsprogrammen).
    7. Bei externen Finanzanträgen kann eine finanzielle Unterstützung nur als Kostenbeteiligung bzw. Kostenübernahme und nicht als pauschale Spende erfolgen.
  3. Entscheidungsbefugnisse über finanzielle Ausgaben
    1. Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des Finanzplanes des Landesverbandes können alle direkt gewählten Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit der Landesschatzmeisterin – im Verhinderungsfall hilfsweise mit dem Landesgeschäftsführer – bis zu einer Höhe von 500 Euro treffen. // Über diese Entscheidungen ist der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) sowie der Landesvorstand auf der der Entscheidung folgenden Sitzung zu informieren.
    2. Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes kann die Landesschatzmeisterin bis zu einer Höhe von 2.000 Euro treffen. Geschäfte des laufenden Betriebes sind die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ständig wiederkehrenden Geschäfte oder solche in Umsetzung von Beschlüssen des Landesvorstandes oder des GLV. Der GLV und der Landesvorstand sind auf ihren nächsten Sitzungen darüber zu informieren.
    3. Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des Finanzplanes des Landesverbandes kann der GLV bis zu einer Höhe von 5.000 Euro treffen. Über diese Entscheidungen ist der Landesvorstand auf der darauffolgenden Sitzung zu informieren.
  4. Erstattung von Kosten für Telekommunikation
    1. Die Kosten für Telekommunikation werden durch den Landesverband für ■ die direkt gewählten Mitglieder des Landesvorstandes, die*den Leiter*in der Landesgeschäftsstelle, die*den Referent*in der Landesvorsitzenden, die*den Mitarbeiter*in für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die*den Mitarbeiter*in für Mitgliederarbeit und -kommunikation bis zu einer Höhe von 70 Euro monatlich für Mobilkommunikation und ■ die übrigen direkt gewählten Mitglieder des Landesvorstandes bis zu einer Höhe von 20 Euro monatlich für Mobilkommunikation, Festnetztelefon und Fax übernommen.
    2. Die Übernahme der Kosten und Erstattung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen für die einzelnen Kommunikationsmittel. Für bestehende Mobilfunkverträge zwischen dem Landesvorstand und dem Telekommunikationsunternehmen erfolgt die entsprechende Abrechnung anhand der monatlichen Rechnungen über die Buchhaltung im LV.
  5. Dienstverträge und Hauptamtlichkeit nach § 32 (2) der Satzung der Partei DIE LINKE
    1. Der Landesvorstand beschließt über die Hauptamtlichkeit für direkt gewählte Mitglieder des Landesvorstandes sowie deren Vergütung. Direkt gewählte Mitglieder des Landesvorstandes erhalten bei einem Beschluss der Hauptamtlichkeit Dienstverträge nach gleichen rechtlichen Kriterien für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die hauptamtlichen Mitglieder des Landesvorstandes erhalten ihren Dienstvertrag durch die Landesvorsitzenden. Die Landesvorsitzenden erhalten, sofern die Hauptamtlichkeit beschlossen wurde, einen Dienstvertrag durch den/die jeweils anderen Landesvorsitende*n.
  6. Rechtsgeschäfte/Dauerschuldverhältnisse
    1. Zur Ausübung von Rechtsgeschäften, mit denen Dauerschuldverhältnisse begründet werden (z. B. Miet-, Wartungs-, Leasingverträge, Ratenkäufe, Erteilung von Einzugsermächtigungen, Kontoeröffnungen) und geschäftlichen Einzelverträgen ist ausschließlich der Landesvorstand berechtigt. Die*der Landesschatzmeister*in übt dieses Recht in Abstimmung mit der*dem Landesvorsitzenden oder der*dem Landesgeschäftsführer*in aus.
  7. Unterschriftsvollmachten für Zahlungsanweisungen allgemein und Bankkonten
    1. Zahlungsanweisungen unterzeichnen entweder die*der Landesschatzmeister*in, die*der Landesgeschäftsführer*in oder die Landesvorsitzenden.
    2. Rechtsverbindliche Unterschriften laut Parteiengesetz unterzeichnen die*der Landesschatzmeister*in und die Landesvorsitzenden.
    3. Bankvollmachten für die Ausführung des Zahlungsverkehrs Form erhalten grundsätzlich in elektronischer die*der Landesschatzmeister*in und die*der Buchhalter*in.