LV-Beschluss 9-024/23
LPT-Antrag F1: Neuregelung der Mandatsträger*innenbeiträge
Der Landesparteitag möge beschließen:
- Zum 1. Januar 2024 werden die Mandatsträger*innenbeiträge wie folgt verändert:
| Mandatsträger*innen-Beitrag aktuell (seit 2021) | Mandatsträger*innen-Beitrag ab 1.1.2024 |
Bezirksverordnete*r | 20% | 25% |
Fraktionsvorsitzende*r BVV-Fraktion | 20% | 25% |
Stellv. BVV-Vorsteher*in | 20% | 25% |
BVV-Vorsteher*in | 20% | 25% |
Bezirksstadträt*in | 10% | 15% |
Stellv. Bezirksbürgermeister*in | 10% | 15% |
Bezirksbürgermeister*in | 10% | 15% |
Mitglied des Abgeordnetenhauses (MdA) | 10% | 15% |
Vorsitzende*r AGH-Fraktion | 10% | 15% |
Parlamentarische Geschäftsführer*in | 10% | 15% |
Vizepräsident*in AGH | 10% | 15% |
Präsident*in AGH | 10% | 15% |
Staatssekretär*in | 10% | 15% |
Senator*in | 10% | 15% |
Bürgermeister*in | 10% | 15% |
Regierende*r Bürgermeister*in | 10% | 15% |
Der Mandatsträger*innenbeitrag wird auf volle Zehnerbeträge gerundet.
- Mitglieder des Abgeordnetenhauses können auf Antrag bei der*dem Landesschatzmeister*in eine Reduktion von 50,00 EUR beantragen, wenn sie eines oder mehrere unterhaltspflichtige Kinder haben. Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung können auf Antrag bei der*dem Schatzmeister*in des Bezirksvorstands eine Reduktion von 50,00 EUR beantragen, wenn sie eines oder mehrere unterhaltspflichtige Kinder haben.
- Mitglieder des Abgeordnetenhauses können auf Antrag bei der*dem Landesschatzmeister*in eine Reduktion von 50,00 EUR beantragen, wenn sie einen oder mehrere pflegebedürftige Angehörige haben. Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung können auf Antrag bei der*dem Schatzmeister*in des Bezirksvorstands eine Reduktion von 50,00 EUR beantragen, wenn sie einen oder mehrere pflegebedürftige Angehörige haben.
- Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung und des Abgeordnetenhauses können im Fall sozialer Härten diese gegenüber der Vertrauensperson anzeigen (vgl. Ziffer 9). Der Beschluss über eine Beitragsreduzierung/-befreiung obliegt dem verantwortlichen Vorstand auf Empfehlung der Vertrauensperson. Auf Beschluss des Landes- bzw. Bezirksvorstands kann ein*e Mandatsträger*in vom Mandatsträger*innenbeitrag bzw. einem Teilbetrag befreit werden. Die Reduzierung resp. Befreiung gilt maximal für die Dauer eines Härtefalls. Diese ist nach Möglichkeit vorab anzuzeigen.
- Es gelten folgende Minderungstatbestände für Bezirksverordnete mit geringem Einkommen:
- Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII beträgt der abzuführende Mandatsträger*innenbetrag ab 1. Januar 2024 unverändert 20 Euro monatlich.
- Der Mandatsträgerbeitrag für Studierende, Schüler*innen und Auszubildende beträgt ab 1. Januar 2024 weiterhin die Hälfte des regulären Mandatsträger*innenbeitrags einer*eines Bezirksverordneten. Bei Funktionszulagen erhöht sich der jeweils abzuführende Mandatsträger*innenbeitrag entsprechend.
- Der Mandatsträger*innenbeitrag für Empfänger*innen von Wohngeld beträgt ab 1. Januar 2024 weiterhin die Hälfte des regulären Mandatsträger*innenbeitrags einer*eines Bezirksverordneten. Bei Funktionszulagen erhöht sich der jeweils abzuführende Mandatsträger*innenbeitrag entsprechend.
- Für Bezirksverordnete, die einen Freiwilligendienst ableisten, beträgt der Mandatsträger*innenbeitrag ab 1. Januar 2024 weiterhin monatlich 20 Euro.
- Vom Dienst freigestellte Bezirksamtsmitglieder zahlen den Mandatsträger*innenbeitrag analog zu regulären Bezirksamtsmitgliedern für die Dauer der Legislatur weiter.
- Vor Beginn der nächsten Legislatur des Abgeordnetenhauses wird geprüft, ob und in welcher Form auch auf den Bezug von Übergangsgeldern für ehemalige Mandatsträger*innen und Inhaber*innen von öffentlichen (Wahl)Ämtern ein Mandatsträger*innenbeitrag erhoben werden soll. Einen möglichen Beschluss darüber fasst der Landesparteitag vor Beginn der nächsten Legislatur.
- Es wird geprüft ob und in welcher Form bei Mitgliedern der Partei DIE LINKE., die auf Vorschlag der Partei oder aufgrund einer Funktion, die sie für die Partei ausüben, in Aufsichts- Verwaltungs- und Beiräte gewählt oder entsandt worden sind, ein Sonderbeitrag auf die aus dieser Funktion bezogenen Gelder, erhoben werden kann.
- Die Bezirksverbände werden gebeten, eine geeignete Vertrauensperson zu benennen, an die sich Mandatsträger*innen im Falle besonderer Umstände, bspw. bei Vorliegen von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten oder besonderen sozialen oder familiären Belastungen, wenden können. Die Vertrauensperson ist den Mandatsträger*innen bekanntzugeben. Ziel ist das Finden von einvernehmlichen Lösungen.
- Sofern wesentliche Veränderungen in der Entwicklung von Entschädigungen und Besoldungen auftreten, werden die vorgenannten Empfehlungen durch den Landesvorstand unter Einbeziehung der Bezirksvorstände auf ihren Veränderungsbedarf hin geprüft.
- Der Fraktionsverein soll in seiner Struktur grundsätzlich erhalten bleiben.