Änderung § 3 der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Berlin

Beschluss 4 / 3 / 4

 

 

Änderung § 3 der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Berlin

(2)  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Bezirks-, Landes- oder gegenüber dem Parteivorstand zu erklären.

(3)  Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei. In diesem Fall ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten, bei ihm die satzungsmäßige Beitragszehlung schriftlich anzumahnen, sowie die Konsequenzen aus aus der Pflichtverletzung mitzuteilen. Der Vollzug des Austritts wird durch den zuständigen Bezirks- oder den Landesvorstand sechs Wochen nach erfolgter schriftlicher Anmahnung festgestellt, sofern die satzungsmäßige Beitragszahlung bis dahin nicht erfolgt ist.

(4)  Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(5)  Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach zwei Jahren wieder eintreten.