Für eine solidarische und einheitliche Interessenvertretung der Beschäftigten – gegen eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit und eine Einschränkung des Streikrechts

Beschluss 8 / 1 / 5

 

 

Für eine solidarische und einheitliche Interessenvertretung der Beschäftigten – gegen eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit und eine Einschränkung des Streikrechts

Die Tarifeinheit, also der Abschluss eines einheitlichen Tarifvertrages für eine Branche oder einen Betrieb, ist Ausdruck der Solidarität und der gemeinsamen Interessenvertretung der abhängig Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern. Nur mit Solidarität statt Konkurrenz können die Position der Beschäftigten im Arbeitskampf verbessert, die Flächentarifverträge gestärkt und die Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessert werden. Diesem Grundsatz fühlt sich auch DIE LINKE. Berlin verpflichtet.

Eine gemeinsame, solidarische Interessenvertretung zu erreichen, bleibt daher eine zentrale Aufgabe. Die dafür notwendige Tarifeinheit herzustellen ist jedoch alleinige Aufgabe der Gewerkschaften, nicht etwa des Gesetzgebers. Das gilt auch für die schwierige Situation bei der Deutschen Bahn, wo mit den Streiks der GdL Stimmung für eine gesetzliche Einschränkung des Streikrechts gemacht wird.

Die von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) Ende Oktober vorgelegten Eckpunkte, nach denen gesetzlich festgelegt werden soll, dass jeweils die stärkste Gewerkschaft bei Tarifverhandlungen den Vorrang hat (sogenanntes betriebsbezogenes Mehrheitsprinzip), laufen darauf hinaus, das Streikrecht aller anderen Gewerkschaften im selben Betrieb einzuschränken. Sie sind ein unzulässiger Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit.

DIE LINKE. Berlin lehnt die geplante Einschränkung des Streikrechts daher entschieden ab und fordert die Bundesregierung auf, die Pläne für eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit fallen zu lassen. Notwendig ist nicht die Einschränkung des Streikrechts, sondern dessen Stärkung – zum Beispiel durch die Streichung des von der Regierung Kohl eingeführten Anti-Streik-Regelungen in § 160 im SGB III (ehemals § 146 SGB III, zuvor § 116 AFG), der die Zahlung von Kurzarbeitergeld an mittelbar von einem Streik oder einer Aussperrung betroffene Beschäftigte aus anderen Tarifgebieten untersagt, oder durch die Durchsetzung des Streikrechts auch für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen.