Änderung der Landessatzung – Änderung § 17

Beschluss 11 / ao / 5

 

 

Änderung der Landessatzung – Änderung § 17

 

 

Absatz (4) erhält folgenden Wortlaut:

(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 30.06. jedes zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Jahre festgestellt. Als zahlende Mitglieder gelten alle Mitglieder, die ihre satzungsgemäßen Beiträge mindestens bis zum 30.6. des Vorjahres entrichtet haben.