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Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger:innen- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 3.300 Euro jährlich, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600 Euro, werden berücksichtigt, indem 50 Prozent des Betrages, d. h. max. 1.600 Euro bzw. 3.300 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 3.300 bzw. 6.600 Euro nach § 10 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz (EstG) steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.