Landessatzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin
Beschluss 1/1/1
Landessatzung
der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin
1. Stellung und Name des Landesverbandes
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband Berlin der Partei DIE LINKE. ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE. der Bundesrepublik Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Berlin.
(2) Der Landesverband führt den Namen DIE LINKE. Landesverband Berlin Die Kurzbezeichnung lautet DIE LINKE.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Berlin.
2. Die Basis der Partei
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann sein, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört.
Siehe Übergangsbestimmung 1
(2) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Bezirksvorstand oder dem Landesvorstand. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes unverzüglich in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.
(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Bezirksvorstand oder dem Landesvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vorliegt. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Bezirks- bzw. Landesvorstandes. Die Hauptversammlung/die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft vor Ablauf der Sechs-Wochenfrist durch Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen.
(4) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Einspruch ist begründet beim zuständigen Bezirks- bzw. Landesvorstand geltend zu machen und durch diesen nach Anhörung des Mitgliedes unverzüglich zu entscheiden.
(5) Gegen die Entscheidung des Bezirks- oder Landesvorstandes kann Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
(6) Kommt eine Mitgliedschaft im Ergebnis des Verfahrens über den Einspruch nicht zustande, so kann die/der Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.
(7) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Partei DIE LINKE, das beim Landesvorstand oder einem Bezirksvorstand eingetragen ist und dort seine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Mitglied des Landesverbandes können auch Mitglieder der Partei DIE LINKE. ohne Hauptwohnsitz in Berlin sein, sofern sie keinem anderen Landesverband der Partei DIE LINKE. angehören. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.
(8) Jedes Mitglied des Landesverbandes gehört zu einem Bezirksverband, in der Regel zu dem seines Hauptwohnsitzes. Es kann jedoch seine Mitgliederrechte stattdessen in einem anderen Bezirksverband wahrnehmen, wenn der Vorstand des aufnehmenden Bezirksverbandes dem zustimmt.
Die sich aus den §§ 30-32 (Aufstellung von Wahlbewerberinnen) ergebenden Rechte können nur am Hauptwohnsitz wahrgenommen werden.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Vorstand zu erklären.
(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt aus
der Partei, sofern zuvor durch den zuständigen Bezirksvorstand oder den Landesvorstand die Begleichung der Beitragsrückstände angemahnt und dem Mitglied ein Gespräch angeboten worden ist und dabei keine Verständigung erzielt wurde. Der Bezirks- bzw. der Landesvorstand stellt den Austritt fest und teilt dies dem Mitglied mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt.
(4) Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen
- an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,
- an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,
- an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
- Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,
- sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,
- an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten,
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
- regelmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
- bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.
§ 5 Gastmitglieder
(1) Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.
(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:
- das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,
- das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,
- in Vorstände, Schieds- und Finanzrevisionskommissionen gewählt zu werden,
- als Vertreter auf einer Vertreterversammlung zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften zu wirken.
(3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.
(4) Die Übertragung des aktiven Wahlrechtes in einer Mitgliederversammlung ist auf die laufende Versammlung befristet.
(5) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.
§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei bzw. als Mitglied einer Gruppe oder Fraktion der LINKEN dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehören oder Mitglieder des Senats, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre bzw. Bezirksbürgermeister/innen oder Bezirksstadträte bzw. -rätinnen sind.
(2) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht,
- aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,
- von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,
- vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.
(3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet,
- sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,
- die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,
- die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen,
- Mandatsträgerbeiträge entsprechend der Bundesfinanzordnung und den Regelungen des Landesverbandes zu bezahlen,
- gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.
§ 7 Landesweite bzw. bezirkliche innerparteiliche Zusammenschlüsse
(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.
(2) Landesweite Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Ihre Bildung ist dem Landesausschuss anzuzeigen. Der Landesausschuss hat ihre Bildung per Beschluss zur Kenntnis zu nehmen. Als landesweit gilt ein Zusammenschluss, wenn er mindestens in der Hälfte der Bezirksverbände Mitglieder hat, mindestens ein Zweihundertstel der Mitglieder des Landesverbandes repräsentiert oder wenn er vom Landesausschuss als landesweit anerkannt wurde, um die gesellschaftliche Verankerung der Partei zu erhöhen.
Der Landesausschuss kann per Beschluss den Charakter eines Zusammenschlusses als landesweit wieder aufheben, wenn die Kriterien nicht mehr erfüllt sind.
Siehe Übergangsbestimmungen 2
(3) Zusammenschlüsse auf Bezirksebene können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Als bezirklich gilt ein Zusammenschluss, wenn er mindestens ein Zweihundertstel der Mitglieder des Bezirksverbandes repräsentiert oder wenn er vom Bezirksvorstand anerkannt wurde.
(4) Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten.
(5) Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines Zusammenschlusses im Landesverband Berlin nichts anderes vorsieht, ist diese Landessatzung sinngemäß anzuwenden.
(6) Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes bzw. des Vorstandes des zuständigen Bezirksverbandes beitreten.
(7) Landesweiten Zusammenschlüssen kann das Recht, Delegierte zum Parteitag zu entsenden, übertragen werden.
(8) Landesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.
(9) Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Landesausschusses aufgelöst werden.
(10) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 9 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.
§ 8 Mitgliederentscheide
(1) Zu allen politischen Fragen in der Landespartei kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Landesparteitag zuweist, hat das Ergebnis des Mitgliederentscheids empfehlenden Charakter.
(2) Der Mitgliederentscheid findet statt
- auf Antrag von Bezirksverbänden, die gemeinsam ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder
- auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Landesverbandes oder
- auf Beschluss des Landesparteitages oder
- auf Beschluss des Landesausschusses.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Landesverband. Der Antrag, über den entschieden wird, ist mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn bei einer Beteiligung von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.
(4) Eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren neu entschieden werden.
(5) Die Auflösung des Landesverbandes durch Beschluss des Landesparteitages bedarf zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Landesparteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheids als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
(6) Im Übrigen gilt die Ordnung der Bundespartei über Mitgliederentscheide. Die Kosten des Mitgliederentscheides tragen alle Bezirksverbände (entsprechend ihrer Mitgliederstärke) gemeinsam.
§ 9 Gleichstellung
(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen.
(2) Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Vorstände der Partei und der Bezirksverbände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.
(3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.
§ 10 Geschlechterdemokratie
(1) Die politische Willensbildung von Frauen in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der Partei, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden. Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen.
(2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt.
(3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.
(4) Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich.
(5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.
§ 11 Der Jugendverband der Partei
(1) Der Landesverband Berlin des von der Partei auf Bundesebene anerkannten Jugendverbandes ist die Jugendorganisation des Landesverbandes Berlin.
(2) Alle Mitglieder der Partei bis zur Altersgrenze des Jugendverbandes sind passive Mitglieder des Jugendverbandes, sofern sie dem nicht widersprechen. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt, sobald sie sich beim Jugendverband gemeldet oder an Aktivitäten beteiligt haben. Die Aktivierung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes in Frage gestellt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft der Partei gebunden.
(4) Die Partei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei.
(5) Der Jugendverband gibt sich auf der Basis der programmatischen Grundsätze und der den Jugendverband betreffenden Bestimmungen in der Bundessatzung der Partei ein Programm und eine eigene Satzung, er gestaltet eigenständig seine Arbeit. Der Jugendverband informiert die Partei über seine Aktivitäten.
(6) Der Jugendverband erhält entsprechend seiner aktiven Mitgliederzahl im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit. Der Jugendverband der Partei hat Antragsrecht in allen Organen der Partei und der Bezirksverbände, in denen er organisiert ist.
(7) Der Jugendverband wählt Delegierte zum Landesparteitag und entsendet vier Mitglieder in den Landesausschuss.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten für einen parteinahen Hochschulverband entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Jugendverbandes.
3. Die Gliederung des Landesverbandes
§ 12 Gliederungen
Der Landesverband Berlin gliedert sich in Bezirksverbände im Sinne von § 7 Absatz 1 PartG (Gebietsverbände) und Organisationen der Basis bzw. Ortsverbände.
§ 13 Bezirksverbände
(1) Der Landesverband Berlin gliedert sich in Bezirksverbände. Sie werden in Anlehnung an die Berliner Bezirksgrenzen gebildet. Abweichungen von dieser Regelung sind möglich.
(2) Über die Bildung, Auflösung, Abgrenzung und Zusammenlegung von Bezirksverbänden entscheidet der Landesparteitag im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirksverbänden. Der Parteivorstand ist über die Struktur des Landesverbandes zu informieren.
(3) Organe eines Bezirksverbandes sind mindestens die Hauptversammlung oder die Mitgliedervollversammlung und der Bezirksvorstand. Es können weitere Organe bestehen.
(4) Die Bezirksverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.
(5) Bezirksverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.
(6) Die Hauptversammlung bzw. Mitgliedervollversammlung des Bezirksverbandes wählt entsprechend dem Delegiertenschlüssel die Delegierten zum Landesparteitag. Die Hauptversammlungen benötigen für ihre Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mehr als 50 Prozent der gewählten Delegierten. Die Mitgliedervollversammlungen sind bei fristgerechter Einladung (6 Wochen) in jedem Fall beschlussfähig.
(7) Wenn Bezirksverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.
(8) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 8 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Bezirksverbandes ausgesetzt.
§ 14 Organisationen der Basis und Ortsverbände
(1) Alle Mitglieder der Partei gehören in der Regel einer Basisorganisation (BO) ihrer Wahl an. Basisorganisationen können sowohl nach dem Wohnortprinzip, in Betrieben und Einrichtungen oder nach bestimmten politischen Themenfeldern bzw. sozialen Interessen gebildet werden. Eine Basisorganisation gliedert sich einem Bezirksverband an. Mitglieder, die sich selbst keiner BO zuordnen, werden durch den Bezirksvorstand in einer BO zusammengefasst, um ihre Mitgliederrechte ausüben zu können.
(2) Bezirksverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände). Den Beschluss darüber fasst die Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes. Hat sich ein Bezirksverband in Ortsverbände untergliedert, gliedern sich die Basisorganisationen einem Ortsverband an.
(3) Die Basisorganisationen haben das Recht, eigene Arbeits- und Kommunikationsstrukturen zu schaffen, Untergruppen zu bilden oder sich mit anderen Basisorganisationen, innerhalb eines Bezirksverbandes, zusammenschließen.
(4) Basisorganisationen führen Mitgliederversammlungen durch. Sie wählen in denjenigen Bezirksverbänden, in denen eine Hauptversammlung besteht die Delegierten zur Hauptversammlung. Hat sich ein Bezirksverband (nach Absatz (2)) in Ortsverbände untergliedert, geht das Delegierungsrecht zur Hauptversammlung auf die Ortsverbände über.
4. Die Organe des Landesverbands
§ 15 Organe des Landesverbands und der Gliederungen
(1) Organe des Landesverbandes Berlin im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und der Landesausschuss.
(2) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes Berlin sind sinngemäß auch auf Organe der Bezirksverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern diese Landessatzung und die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
Landesparteitag
§ 16 Aufgaben des Landesparteitags
(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbands Berlin. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unter besonderen Umständen kann die Wahlperiode eines Landesparteitages durch gemeinsamen Beschluss von Landesvorstand und Landesausschuss um bis zu zwölf Wochen verlängert werden.
(2) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
- die politische Ausrichtung und Strategie, die Grundsätze sowie die aktuellen Schwerpunkte der außerparlamentarischen wie parlamentarischen Politik des Landesverbands Berlins,
- die Satzung sowie die Wahlordnung und die Schiedsordnung des Landesverbands Berlin,
- die Wahlprogramme zu den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin sowie die Art und Weise des Antretens des Landesverbandes und auf dieser Grundlage gegebenenfalls über die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
- die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Landesfinanzordnung,
- den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission,
- die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes,
- Bildung, Auflösung, Abgrenzung und Zusammenlegung von Bezirksverbänden,
- die Auflösung des Landesverbands Berlin.
(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge sowie über die Durchführung von Mitgliederentscheiden im Landesverband.
(4) Der Landesparteitag nimmt den Bericht des Landesausschusses entgegen.
(5) Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit
- der Mitglieder des Senats, die auf Vorschlag der Partei ernannt wurden sowie
- der Fraktion DIE LINKE. im Abgeordnetenhaus von Berlin
auf der Grundlage ihrer Berichte. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.
(6) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Landesschiedskommission entgegen.
(7) Der Landesparteitag wählt:
- den Landesvorstand,
- auf Vorschlag von landesweiten Zusammenschlüssen acht Mitglieder des Landesausschusses, sowie die acht Ersatzdelegierten,
- die Mitglieder der Landessschiedskommission,
- die Mitglieder der Finanzrevisionskommission.
§ 17 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitags
(1) Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme an:
- 150 Delegierte aus den Gliederungen,
- die Delegierten des anerkannten Jugendverbandes,
- die Delegierten aus den landesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen.
(2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl findet frühestens am 01.10. des Vorjahres und spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag statt. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesausschuss auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesparteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann.
Siehe Übergangsbestimmung 3, 4 und 5
(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.
(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 30.06. jedes zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt, das erste Mal bis zum 30.09.2007 für die Jahre 2008 und 2009.
(5) Die Delegierten aus den Bezirksverbänden werden von Hauptversammlungen oder Mitgliedervollversammlungen gewählt.
(6) Die 150 Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; ...) auf die Bezirksverbände verteilt. Jeder Bezirksverband erhält mindestens zwei Grundmandate.
(7) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen werden durch landesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Die Zahl der Mandate sowie welche landesweiten Zusammenschlüsse delegieren können, legt der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Landesausschuss fest. Die Anzahl dieser Mandate darf zwanzig Prozent der stimmberechtigten Delegierten des Landesparteitages nicht überschreiten.
Siehe Übergangsbestimmung 7
(8) Der anerkannte Jugendverband der Partei erhält für jeweils angefangene 240 aktive Mitglieder vier Mandate, höchstens aber 10 Mandate.
(9) Einzelne Delegierte des Landesparteitages können von der jeweils delegierenden Versammlung des Bezirksverbandes, des landesweiten Zusammenschlusses und dem entsprechenden Wahlorgan des Jugendverbandes des Landesverbandes Berlin jederzeit abgewählt und die Mandate durch eine Neuwahl vergeben werden.
(10) Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme gehören zum Landesparteitag:
- die Mitglieder des Landesvorstandes,
- die Mitglieder des Landesausschusses,
- die Mitglieder der Landesschiedskommission,
- die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission,
- die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. im Abgeordnetenhaus von Berlin,
- die Mitglieder des Senates, die auf Vorschlag der LINKEN ernannt wurden,
- die Abgeordneten des Deutschen Bundestages der Partei DIE LINKE., Landesverband Berlin,
- die Vorsitzenden der Bezirksverbände,
- die Sprecherinnen und Sprecher der Kommissionen des Vorstandes und
- die Sprecherinnen und Sprecher derjenigen landesweiten Zusammenschlüsse sowie
- des Jugend und Studierendenverbandes,
auf die kein Delegiertenmandat entfiel, sofern sie nicht Delegierte sind.
§ 18 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitags
(1) Der Landesparteitag ist ein ständiges Organ des Landesverbandes, das innerhalb seiner Wahlperiode zu mehreren Tagungen zusammentreten kann. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ordentliche Tagungen eines Landesparteitages finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.
(2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sie sind den Delegierten sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit beratender Stimme bekannt zu geben. Soweit die Delegierten noch nicht gewählt oder noch nicht gegenüber dem Landesvorstand gemeldet sind, geht die Nachricht an die delegierenden Bezirksverbände und Zusammenschlüsse sowie an den Jugendverband des Landesverbands. Mit der Bekanntmachung der Einberufung eines Landesparteitages beginnen die Delegiertenwahlen entsprechend dem zugleich zu veröffentlichenden Beschluss über den Delegiertenschlüssel.
(3) Die Einberufung des Landesparteitages hat mindestens acht Wochen vor seiner ersten Tagung, spätestens jedoch acht Wochen vor dem Ende der regulären Wahlperiode des vorhergehenden Landesparteitages zu erfolgen.
(4) Die Einberufung einer Tagung eines konstituierten Landesparteitags erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin. Mit der Einberufung einer Tagung sind die vorläufige Tagesordnung und der Tagungsort den Delegierten und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit beratender Stimme bekannt zu geben.
(5) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
(6) Ein ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag sowie eine ordentliche oder außerordentliche Tagung eines Landesparteitages müssen unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:
- durch den Landesausschuss,
- durch mehr als die Hälfte der Bezirksverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten,
- durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme oder
- von einem Fünftel der Mitglieder des Landesverbandes Berlin.
Kommt der Landesvorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so können die die Einberufung Fordernden ein Organisationskomitee bilden, das den Landesparteitag bzw. eine Tagung des Landesparteitages einberuft.
(7) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn eingereicht werden. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens sechs Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Parteitag können diese Fristen verkürzt werden.
(8) Nach Antragsschluss können nur noch Dringlichkeitsanträge in die Tagung des Landesparteitages eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 20 Delegierten und müssen sich aus einem nicht vorhersehbaren Ereignis zwischen Antragsschluss und Tagung des Landesparteitages ergeben.
(9) Anträge, welche von Organen und Gliederungen sowie von landesweiten Zusammenschlüssen des Landesverbandes, Kommissionen des Landesparteitages oder mindestens von 15 Delegierten mit beschließender Stimme gestellt werden, sind durch den Landesparteitag zu entscheiden oder an den Landesvorstand bzw. den Landessauschuss zu überweisen.
(10) Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge zu den vorliegenden Anträgen sind bis zum von der Tagung des Landesparteitages beschlossenen Antragsschluss möglich.
(11) Die Bezirksverbände müssen im Vorfeld eines jeden Landesparteitags die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.
(12) Der Landesvorstand benennt zur Vorbereitung des Landesparteitags ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien. Die Kommissionen des Landesparteitages können während der Wahlperiode auch außerhalb von Tagungen des Plenums tätig werden. Ihre Aufgabe ist es, Anträge an den Landesparteitag zu beraten und Beschlussfassungen des Landesparteitages vorzubereiten.
(13) Über den Ablauf des Landesparteitags ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Das Beschlussprotokoll des Landesparteitages sowie Protokolle über Verhandlungen des Landesparteitages, die Wahlen betreffen, sind schriftlich auszufertigen und durch den/die Landesgeschäftsführer/in und eine/n Vertreter/in des Arbeitspräsidiums zu beurkunden. Die Beschlüsse des Landesparteitages sind innerhalb von 2 Wochen zu veröffentlichen.
(14) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitags.
Landesvorstand
§ 19 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand ist das politische Führungsorgan des Landesverbands Berlin. Er leitet den Landesverband. Er ist zwischen den Tagungen des Landesparteitages das höchste Gremium des Landesverbands.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:
- die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,
- die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen,
- die Einberufung und Vorbereitung von Landesparteitagen sowie von Tagungen des Landesausschusses und die Durchführung von deren Beschlüssen,
- die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag oder den Landesausschuss an den Landesvorstand überwiesene Anträge,
- die Unterstützung der Bezirksverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,
- die Koordinierung der internationalen Arbeit,
- die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Landesvertreterversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie gegebenenfalls für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und die Einreichung (Unterzeichnung) dieser Landeslisten,
- die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Landesparteitag und den Landesausschuss sowie
- die Festlegung der Delegiertenwahlkreise für die Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag.
(3) Der Landesvorstand schafft sich zur Realisierung seiner Aufgaben eine Landesgeschäftsstelle. Diese unterstützt die Arbeit des Landesverbandes, der anderen Organe und Gremien des Landesverbands, der Bezirksverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse.
§ 20 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus mindestens 16, maximal 20 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.
Siehe Übergangsbestimmung 6
(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus
- einer Landesvorsitzenden oder einem Landesvorsitzenden,
- den drei direkt gewählten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
- einer Landesschatzmeisterin oder einem Landesschatzmeister,
- einer Landesgeschäftsführerin oder einem Landesgeschäftsführer sowie
- zwei weiteren Mitgliedern des Landesvorstands, die aus seiner Mitte bestimmt werden.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach a bis d werden durch den Parteitag direkt gewählt.
(3) Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstands oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitags statt.
(4) Ein und dieselbe Wahlfunktion darf nicht länger als acht Jahre hintereinander von Amtsträger/innen auf Landesebene ausgeübt werden. Eine abermalige Wahl ist nur nach Ablauf einer vollen Wahlperiode möglich oder wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Möglichkeit einer Kandidatur zugestimmt haben.
(5) Dem Landesvorstand gehört eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des anerkannten Jugendverbandes des Landesverbands mit beratender Stimme an. An seinen Beratungen nehmen des Weiteren eine Vertreter/in des Vorstandes der Abgeordnetenhausfraktion, die Sprecher/innen des Landesausschusses sowie der/die Pressesprecher/in als Gäste mit beratender Stimme teil. Der Landesparteitag kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme bestimmen.
(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen mehrheitlich keine Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Europa-, der Bundes- oder der Landesebene sein.
§ 21 Arbeitsweise des Landesvorstands
(1) Soweit durch diese Satzung, die Landesfinanzordnung und die Beschlüsse des Landesparteitags nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.
(2) Der Landesvorstand tagt mindestens einmal im Monat und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Er wird geleitet von dem/der Landesvorsitzenden, der/die den Landesverband nach außen und im Rechtsverkehr vertritt. Der/Die Landesvorsitzende kann für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.
(4) Der Geschäftsführende Landesvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstands die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Landesvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Landesvorstands regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstands.
(5) Der Landesvorstand ist dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind der Landesausschuss, die Bezirksverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder zu unterrichten.
(6) Der Landesvorstand entwickelt seine politische Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit der Fraktion DIE LINKE. im Abgeordnetenhaus von Berlin und den Kommissionen des Landesparteitages.
(7) Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist öffentlich und transparent zu gestalten. Tagesordnung und Ergebnisse der Tagungen des Landesvorstandes sind in der Regel unverzüglich zu veröffentlichen.
(8) Der Landesvorstand arbeitet mit den finanziellen Mitteln des Landesverbandes auf der Grundlage des Finanzplanes und der Finanzordnung des Landesverbandes. Er erstattet jährlich in besonderer Verantwortung der/des Landesschatzmeisterin/s öffentlich Bericht über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel. Dem/der Landesschatzmeister/in obliegt die Aufsicht über die finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen.
(9) Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Die Vorbereitung dieses Landesparteitags obliegt dem Landesausschuss.
Landesausschuss
§ 22 Aufgaben des Landesausschusses
(1) Der Landesausschuss ist das Organ des Landesverbands mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand. Er nimmt Beschlussrechte im Auftrage des Landesparteitages und des Landesvorstandes wahr und ist dem Landesparteitag und dem Landesvorstand, soweit ihm von diesem Rechte übertragen wurden, rechenschaftspflichtig.
(2) Der Landesausschuss berät und beschließt insbesondere über:
- politische und organisatorische Fragen auf der Grundlage dieser Satzung, von Beschlüssen des Parteitages oder auf Antrag des Landesvorstands,
- den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstands,
- Anträge, die an den Landesausschuss gestellt oder durch den Parteitag an den Landesausschuss überwiesen wurden,
- Angelegenheiten, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Landesausschusses für notwendig erachtet,
- Kampagnen, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Bezirksverbände binden,
- die Anerkennung der landesweiten Zusammenschlüsse bzw. über die Aberkennung des Status als landesweiter Zusammenschluss.
(3) Ein Einspruch des Landesausschusses gegen Beschlüsse des Landesvorstandes, die seines Erachtens gegen die vom Landesparteitag formulierte politische Richtlinie oder gegen den Finanzplan verstoßen, verpflichtet den Landesvorstand, nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Wird ein Einspruch des Landesausschusses vom Landesvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückgewiesen, so kann der Landesausschuss seinerseits mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder auf seinem Einspruch bestehen. Weist der Landesvorstand diesen Einspruch mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder erneut zurück, so hat er innerhalb einer Woche eine Tagung des Landesparteitages zum nächst möglichen Zeitpunkt einzuberufen.
§ 23 Zusammensetzung und Wahl des Landesausschusses
(1) Dem Landesausschuss gehören mit beschließender Stimme an:
- 32 Vertreterinnen und Vertreter aus Bezirksverbänden, wobei ein Vertreter aus einem Bezirksverband durch /die Bezirksvorsitzende/n oder seine Stellvertreter gestellt wird. Die Sitzverteilung der Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der Mitgliederstärke der Bezirksverbände. Jeder Bezirk ist jedoch mit einem Grundmandat vertreten. Über die Festlegung des Delegiertenschlüssels entscheidet der Landesvorstand.
- 8 Mitglieder auf Vorschlag von landesweiten Zusammenschlüssen, die vom Landesparteitag gewählt werden,
- die 8 Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes,
- vier Vertreterinnen oder Vertreter des anerkannten Jugendverbandes,
- die Senator/inn/en und ein Mitglied jedes Bezirksamtes in dem die Partei vertreten ist, in der Regel die Bezirksbürgermeister/innen, und die/der Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE im Abgeordnetenhaus von Berlin, soweit sie Mitglieder der Partei sind.
(2) Zu den Mitgliedern des Landesausschusses können nicht gewählt werden:
- die Mitglieder der Landesschiedskommission und
- die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission.
(3) Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme sind zu den Beratungen des Landesausschusses Staatssekretär/innen und Bezirksamtsmitglieder auf Vorschlag der Partei, die Vorsitzenden der Linksfraktionen in den Bezirksverordnetenversammlungen sowie die in Berlin gewählten Vertreterinnen und Vertreter in der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag sowie die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes einzuladen.
(4) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverbände sowie deren Ersatzvertreterinnen und -vertreter, die nicht Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende eines Bezirksverbandes sind, werden von den Hauptversammlungen bzw. Mitgliedervollversammlungen gewählt.
(5) Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren bestellt, das erste Mal für die Jahre 2008 und 2009. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen.
(6) Soweit ein Zusammenschluss seine Eigenschaft als landesweiter Zusammenschluss verliert, verfällt das Mandat im Landesausschuss und rutscht ein/e Ersatzdelegierte/r nach.
§ 24 Arbeitsweise des Landesausschusses
(1) Der Landesausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, zusammen.
(2) Der Landesausschuss muss auf Beschluss des Landesvorstands einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesausschussmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.
(3) Der Landesausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder zwei Sprecher/innen und zwei stellvertretende Sprecher/innen welchen Einberufung und Tagungsleitung obliegen.
(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tätigkeit des Landesausschusses ist transparent und öffentlich zu gestalten. Tagesordnung, Inhalt, Diskussion und Ergebnisse der Tagungen sind zu veröffentlichen.
Weitere Organe des Landesverbandes
§ 25 Landesschiedskommission
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten im Landesverband oder eines Bezirksverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen ist durch den Landesparteitag eine Landesschiedskommission in der Stärke von 5 bis 9 Mitgliedern zu bilden.
(2) Die Mitglieder der Landesschiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Sie dürfen keinem Vorstand der Partei, weder dem Landes- noch dem Bundesausschuss der Partei und keiner anderen Schiedskommission angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Landesschiedskommission wird nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheidet die Schiedskommission.
(4) Die Landesschiedskommission schlichtet und entscheidet Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine andere Schiedskommission zuständig ist. Sie entscheidet erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.
(5) Die Landesschiedskommission kann im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens
- Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung im Landesverband dienen,
- Mitglieder nach § 3 Absatz 4 aus der Partei ausschließen.
(6) Für die Tätigkeit der Schiedskommission gilt die Bundesschiedsordnung entsprechend.
5. Die Finanzen des Landesverbandes
§ 26 Die finanziellen Mittel des Landesverbandes
(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Landesverbandes werden durch den Landesvorstand, sowie durch die Bezirksvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung und der Landesfinanzordnung verwaltet.
(2) Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.
(3) Die Mitglieder des Landesverbandes entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.
§ 27 Finanzplanung und Rechenschaftslegung
(1) Der Landesvorstand und die Bezirksvorstände sind für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Landesverbandes nach den Festlegungen der Bundes- und Landesfinanzordnung sowie des Parteiengesetzes zuständig.
(2) Der Landesfinanzplan bedarf der Zustimmung des Landesausschusses. Näheres regelt die Landesfinanzordnung.
§ 28 Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit des Landesverbandes. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung des gemeinsamen Wahlkampffonds und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor.
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister und den Finanzverantwortlichen der Bezirksvorstände zusammen.
(3) Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Parteitag, dem Landesvorstand und dem Landesausschuss antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.
(4) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 29 Landesfinanzrevisionskommission
(1) Im Landesverband sowie in der Regel in den Bezirksverbänden sind Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Diese werden durch den Landesparteitag sowie durch die Hauptversammlungen bzw. Mitgliedervollversammlungen in einer Stärke von 3 bis 5 Mitgliedern gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz.
(2) Mitglieder von Vorständen, des Bundes- oder Landesausschusses oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und Gebietsverbänden, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein.
(3) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände, der Geschäftsstellen und der gesamten Partei sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.
(4) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage.
(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommissionen regelt eine vom Parteitag zu beschließende Ordnung.
6. Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern
§ 30 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
(1) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag ist ausschließlich der Landesvorstand befugt.
(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Listenvorschlag) für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin ist ausschließlich der Landesvorstand befugt. Die Wahlkreisvorschläge werden von den Bezirksvorständen eingereicht.
(3) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung sind ausschließlich die zuständigen Bezirksvorstände befugt.
§ 31 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Abgeordnetenhaus von Berlin
(1) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises, in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (Wahlkreisvertreter/innenversammlung), in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreisverbandes (Vertreter/innenversammlung) oder in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreter/innenversammlung für alle Berliner Bundestagswahlkreise nach § 21 Bundeswahlgesetz.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Wahlkreisvertreter/innenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.
(3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besondere Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Landesvertreter/innenversammlung).
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Landesvertreter/innenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der im Land wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.
§ 32 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV)
(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für die BVV und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Bezirkes oder in einer besonderen Vertreter/innenversammlung.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine solche Vertreter/innenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes aus der Mitte der im Wahlgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 Übergangsbestimmungen
(1) Mitglied kann bis zum 31.12.2007 auch sein, wer einer anderen Partei angehört, sofern deren Ziele oder deren tatsächliches Handeln nicht im Widerspruch zu den Zielen der Partei DIE LINKE. stehen.
(2) Abweichend von §7 Absatz 2 sind alle bestehenden landesweiten Zusammenschlüsse der Linkspartei.PDS bis zum Zusammentritt des Landesausschusses 2008 auch dann landesweite Zusammenschlüsse, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(3) Die Wahlperiode des 1. Landesparteitages endet im Dezember 2008, insofern gilt § 17 Absatz 2 für die im Juni 2007 gewählten Delegierten nicht.
(4) Die Delegierten des 2. Parteitages werden ab 01.10. 2008 gewählt.
(5) Abweichend von den Regelungen in dieser Satzung hat der 1. Parteitag des Landesverbandes 150 Delegierte aus Gliederungen und 30 Delegierte aus Zusammenschlüssen. Eine angemessene Vertretung ehemaliger Mitglieder der WASG wird angestrebt.
(6) Abweichend von § 20 Absatz 1 kann die Größe des Landesvorstandes während der Wahlperiode des 1. Landesparteitages bis auf 24 Mitglieder erhöht werden.
(7) Die Bildung einer AG ehemaliger WASG-Mitglieder in der Partei DIE LINKE ist auf die Amtsperiode des ersten Parteitages beschränkt.
(8) Alle Mitglieder, die in Linkspartei.PDS oder WASG am 15.06. in einem Bezirksverband gemeldet waren, genießen Bestandsschutz, was die Zugehörigkeit zum Bezirksverband der Partei DIE LINKE angeht.
(9) Mitglieder der Partei DIE LINKE, die mit Inkrafttreten dieser Satzung keiner BO angehören, werden in den Bezirksverbänden in einer BO zusammengefasst und bis 30.09. 2007 schriftlich gebeten, sich bis 31.12.2007 einer BO des Bezirksverbandes anzuschließen bzw. eine neue BO zu bilden.
§ 34 Schlussbestimmungen
(1) Diese Landessatzung wurde am 30.06.2007 auf dem 1. Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Berlin angenommen. Sie tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid beschlossen werden. Die Finanzordnung kann vom Landesparteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden. Weitere nachrangige Ordnungen können vom Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und geändert werden.