Zur weiteren Diskussion in der Partei

LV-Beschluss 7-039/19

Religiöse Neutralität der Schulen sicherstellen – diskriminierungsfreien Zugang zum Schuldienst ermöglichen

(In der mehrmonatigen Diskussion im Landesvorstand gab es unterschiedliche Meinungen. Mehrheitlich hat sich der Landesvorstand auf seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 unter Abwägung der Argumente auf folgendes Positionspapier verständigt und gibt dieses zur weiteren Diskussion in die Partei. Die Debatte soll mit Blick auf das kommende Wahlprogramm weitergeführt werden.)

 

Berlin ist vielfältig, multikulturell und multireligiös. Die Teilhabe aller Menschen – unabhängig von ihrer Kultur oder ihrer Religion – ist für DIE LINKE. Berlin ein zentrales Ziel. Zugleich haben alle Schüler*innen einen Anspruch auf eine schulische Erziehung, bei der sich ihre Persönlichkeit frei von religiösem Druck und Zwang entfalten und entwickeln kann (negative Glaubensfreiheit).

Für DIE LINKE. Berlin sind vor diesem Hintergrund Schulen, Kitas und andere Bildungseinrichtungen mit Blick auf die kulturelle und religiöse Vielfalt der Stadt zu Orten der gesellschaftlichen Inklusion weiterzuentwickeln. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass staatliche Schulen als öffentlich-rechtliche Institutionen in allen religiösen Fragen Neutralität wahren. Deswegen hat DIE LINKE. Berlin immer scharf kritisiert, wenn in anderen Bundesländern staatliche Schulen gegen dieses Neutralitätsgebot verstoßen, zum Beispiel durch das demonstrative Aufhängen von Kruzifixen oder anderen religiösen Symbolen.

Zugleich haben Schulen - gerade angesichts zunehmend heterogener Schüler*innenschaften - die wichtige Aufgabe, gemeinsame demokratische Grundwerte zu vermitteln. Dazu gehört auch das Anerkenntnis kultureller und religiöser Pluralität. Fakten und Ressentiments sind dabei manchmal schwer auseinanderzuhalten. DIE LINKE. Berlin hat sich aus diesem Grund erfolgreich für einen verpflichtenden Ethikunterricht an weiterführenden Schulen und gegen ein Wahlpflichtfach Religion eingesetzt. Wir werden diese Errungenschaft in Berlin auch in Zukunft verteidigen.

In der Praxis kommt neben diesen Lehrinhalten auch und gerade den Lehrkräften bei der Realisierung der Neutralität der Schulen in religiösen Fragen und bei der Vermittlung von demokratischen Grundwerten einschließlich des Anerkenntnisses kultureller und religiöser Pluralität eine zentrale Rolle zu. Es muss sichergestellt werden, dass es zu keinerlei Diskriminierungen aufgrund von Religionszugehörigkeit durch Lehrkräfte oder Schüler*innen kommt.

Diskriminierungen existieren heute an staatlichen Schulen in Berlin in vielfältiger Form und von verschiedenen Seiten.  Sie können unterschiedliche Gruppen treffen, darunter sowohl kopftuchtragende muslimische Schülerinnen, Kippa tragende jüdische Schüler und jüdische Schüler*innen sowie zum Teil auch alevitische Schüler*innen, die das Tragen eines Kopftuchs oder religiös motiviertes Fasten ablehnen.

Lehrer*innen, sich in Ausbildung befindliche Personen und Lehramtsbewerber*innen dürfen bislang innerhalb ihres Dienstes – mit Ausnahme von beruflichen Schulen und Einrichtungen des zweiten Bildungswegs - keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies trifft in der Berliner Praxis bislang ganz überwiegend kopftuchtragende muslimische Frauen an öffentlichen Schulen. Mehrere Muslima haben daher gegen das Berliner Neutralitätsgesetz geklagt. Bekannt ist darüber hinaus der Fall einer Lehrerin, die sichtbar ein christliches Kreuz an einer Halskette an einer Berliner Schule tragen wollte, an der auch viele muslimische Kinder unterrichtet wurden.

Die Auswirkungen des Neutralitätsgesetzes bedürfen daher angesichts des vorgenannten Hintergrunds einer umfassenden Debatte. In der Debatte, ob und in welcher Weise das Neutralitätsgesetz geändert werden sollte, sind die Vorgaben der Verfassung zu beachten, mehrere Grundrechte von unterschiedlichen Grundrechtsträger*innen sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. In Rede stehen die negative Glaubensfreiheit der Schüler*innen, das Erziehungsrecht der Eltern und der zu erfüllende staatliche Erziehungsauftrag, der die Neutralitätspflicht beachten muss, sowie die vom Grundgesetz geschützte Berufs- und Religionsfreiheit von Lehrkräften, von Lehramtsbewerber*innen und sich in Ausbildung befindlichen Personen an öffentlichen Schulen. Das Spannungsverhältnis zwischen der religiösen und weltanschaulichen Neutralität der staatlichen Institution Schule, dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und der Berufs- und Religionsfreiheit der Lehrkräfte ist Gegenstand intensiver Debatten und Abwägungsprozesse. Dazu gehört zu fragen und zu erörtern, ob das Neutralitätsgesetz Integration und Partizipation befördert oder hemmt, ob das Tragen religiöser Symbole oder Kleidungsstücke durch Lehrkräfte Vorbildwirkung im positiven Sinne hat oder einen Konformitätsdruck erzeugen kann, ob es Gleichbehandlung oder Benachteiligung bewirkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf das vormals im nordrhein-westfälischen Schulgesetz verankerte pauschale Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild ausgeführt, dass die Einzelnen in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf haben, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen identifiziere sich der Staat nicht mit einem bestimmten Glauben, es handele sich erkennbar um eine individuelle Grundrechtsausübung.

Für das Tragen eines Kopftuchs kann es gleichwohl unterschiedliche Hintergründe geben: kulturelle, ästhetische, traditionelle und religiöse. Manche Frauen fühlen sich freier und emanzipierter, wenn sie es tragen, andere tragen es aufgrund familiären Drucks. Kopftuchtragende Frauen haben - wie jede andere Lehrkraft auch – ganz unterschiedliche politische Vorstellungen, sie können politisch eher progressiv oder eher konservativ eingestellt sein.

Schüler*innen haben unter allen Umständen Anspruch auf eine schulische Erziehung, bei der sich ihre Persönlichkeit frei von religiösem Druck und Zwang entfalten und entwickeln kann. Gleiches gilt auch für die Eltern der Schulkinder im Rahmen ihres Erziehungsrechts. Viele sorgen sich, dass nicht nur an Grund- und Sekundarschulen sowie Gymnasien, sondern auch an Berufsschulen Kinder und Jugendliche besonders empfänglich für weltanschauliche und religiöse Bekenntnisse sind. Das Tragen religiös geprägter Kleidung oder religiöser Symbole könne Druck auf die Schüler*innen ausüben und deren freier Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen. Insbesondere bei jüngeren Schüler*innen wird zum Teil angenommen, die Gegenüberstellung mit religiös geprägten Symbolen und Bekleidungsstücken könne zu Ablehnung oder Anpassung führen.

Die Wahrung der staatlichen Neutralität und die Freiheit der Schule von religiös geprägten Bekleidungsstücken oder Symbolen seien daher umso wichtiger, je ausgeprägter die Erwartungshaltung im familiären oder gesellschaftlichen Umfeld ist, sich entsprechend einer bestimmten Weltanschauung oder Religion zu verhalten. Schon jetzt wirke ein Druck von Mitschüler*innen, Familienangehörigen oder Moscheen auf muslimische Mädchen, selbst ein Kopftuch zu tragen. Dieser werde verstärkt, wenn Lehrerinnen ihren Glauben bekunden.

Dem steht entgegen, dass Diskriminierungen aufgrund von Religionszugehörigkeit oder Weltanschauungen, ob institutionell, durch Lehrpersonal oder Schüler*innen, bereits heute an öffentlichen Schulen in Berlin existieren, trotz des noch bestehenden Verbots für Lehrkräfte religiöse Kleidungsstücke zu tragen und völlig unabhängig davon. Der prominente Fall eines extrem rechten Lehrers, der mittlerweile entlassen wurde, zeigt zudem, dass auch diese Berufsgruppe nicht davor gefeit ist, Vertreter*innen antidemokratischer Inhalte und Strömungen anzuziehen.

Die tatsächliche Wirkung des Neutralitätsgesetzes besteht daher weniger in der Verhinderung religiöser Beeinflussung, sondern vielmehr in einer Verdrängung der Frauen aus dem öffentlichen Leben. Durch das allgemeine Verbot in Bezug auf das Tragen religiöser Symbole und religiös geprägter Bekleidungsstücke werden faktisch vor allem muslimische Frauen von der qualifizierten Tätigkeit als Pädagoginnen ferngehalten. Sie trifft die diskriminierende Wirkung des Neutralitätsgesetzes. Dies kann jedoch aus linker Perspektive, die immer auch die Gleichberechtigung von Frauen beinhaltet, nicht richtig sein. Entscheidend für DIE LINKE.Berlin ist die Qualifikation der Frauen und nicht ihre Religionszugehörigkeit. Deshalb setzen wir uns für gleiche Chancen von Frauen beim Zugang zu Berufen des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit ein.

Um Benachteiligungen wirkungsvoll begegnen zu können, müssen antidiskriminierende Maßnahmen - jenseits von Bekleidungsvorschriften - gestärkt werden. Solche sind beispielsweise in den so genannten Notfallplänen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vorgesehen, um gegen Rassismus, Diskriminierung und Mobbing an Berliner Schulen vorzugehen.

Eine wichtige Rolle kommt dabei auch der weiteren Ausweitung der Schulsozialarbeit auf alle Schulen und Schularten zu sowie den vielen Projekten und Trägerangeboten, die Antidiskriminierungsarbeit an Schulen leisten. Um Konfliktlagen frühzeitig zu erkennen und transparent zu machen, müssen Schüler*innenselbstvertretungen und Partizipation und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im System Schule stärker gefördert werden. Ebenso die Einbeziehung von Eltern in schulische Entwicklungsprozesse.

In der Lehramtsausbildung bedarf es der Stärkung der interkulturellen Kompetenz. Eine besondere Rolle kommt zudem den Schulleitungen zu, die für interkulturelle Konflikte stärker sensibilisiert werden müssen. Wir unterstützen zudem die Einrichtung des Berliner  Instituts für Islamische Theologie und damit die Ausbildung von Lehrkräften nach hiesigen universitären Standards. Es sind die Lehrinhalte, die religiöse Neutralität widerspiegeln müssen, und nicht Bekleidungsstücke. Gleiches gilt für die staatlichen Einrichtungen selbst, die frei von religiösen Symbolen sein müssen. Anders als beim vom Staat veranlassten und verantworteten Kruzifix an der Klassenzimmerwand beinhaltet die Duldung eines religiösen Kleidungsstücks beim Lehrpersonal keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben.

In der Abwägung aller Interessen sieht DIE LINKE Berlin daher keine hinreichenden Gründe für die Aufrechterhaltung einer Bekleidungsvorschrift, nach welcher Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag keine religiös geprägten Bekleidungsstücke und Symbole an öffentlichen Schulen tragen dürfen. DIE LINKE. Berlin wird sich daher dafür einsetzen, dass das pauschale Verbot in Bezug auf das Tragen von religiös geprägten Bekleidungsstücken und Symbolen durch Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in öffentlichen Schulen aufgehoben wird.  Zugleich stärken wir andere geeignete Maßnahmen, um die religiöse Neutralität der staatlichen Schulen zu gewährleisten und die negative Religionsfreiheit der Schüler*innen unterschiedlicher Konfessionen und derjenigen Schüler*innen ohne Konfession zu schützen.

 

Entstehung und Begründung:

Im Wahlprogramm 2016 haben wir als DIE LINKE. Berlin beschlossen: »Kopftuchtragende Muslima sind, zusätzlich zur geschlechterbedingten Benachteiligung, rassistischen Diskriminierungen ausgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist das Neutralitätsgesetz zu überprüfen. DIE LINKE setzt sich dafür ein, aus dem Gesetz entstehende Diskriminierungen kopftuchtragender muslimischer Frauen abzuschaffen. Konflikten, die aus der Wahrnehmung der Glaubens- und Gewissenfreiheit resultieren, muss mit anderen Maßnahmen begegnet werden.«

Ein Verbot, im Schuldienst religiöse Symbole oder religiös geprägte Bekleidung zu tragen, kann sich durch Verdrängung der Frauen aus dem öffentlichen Leben, kontraproduktiv auswirken. Insbesondere werden die Arbeitschancen dieser Frauen verschlechtert. Zudem sind kopftuchtragende Frauen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Benachteiligungen ausgesetzt: Während Frauen mit deutsch klingendem Namen einer Studie zufolge in 18,8 Prozent der Fälle eine positive Rückmeldung auf eine Stellenbewerbung erhalten, geschieht das bei Bewerberinnen mit Kopftuch nur in 4,2 Prozent der Fälle - trotz gleicher Qualifikation. Entscheidend sollte aber die Qualifikation der Frauen sein und nicht ihre Religionszugehörigkeit, ihr Zugang zu öffentlichen Schulen ist daher sicherzustellen.

Darüber hinaus bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das Neutralitätsgesetz in seiner jetzigen Fassung Bestand haben kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Entscheidungen von 2015 und 2016 für den Bereich öffentlicher Schulen (Aktenzeichen 1 BvR 471/10) und kommunaler Kitas (Aktenzeichen 1 BvR 354/11) entschieden, dass ein pauschales Verbot von religiösen Kleidungsstücken, deren Tragen nachvollziehbar als verpflichtend empfunden wird, verfassungswidrig ist. Das Tragen eines »islamischen Kopftuchs«, einer vergleichbaren Kopf- und Halsbedeckung oder einer sonst als religiös betrachtbarer Bekleidung beeinträchtige nicht von vornherein die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kinder.

Andererseits wird teilweise argumentiert, dass angesichts der vielen konfessionslosen Berliner*innen und der Vielzahl von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften der Erhalt des Neutralitätsgesetzes, das alle Religionen gleichbehandele, ein Wert an sich sei. Das sichtbare Tragen eines religiösen Symbols reiche zwar allerdings für sich genommen noch nicht aus, um einen Verstoß gegen das Neutralitätsgesetz zu begründen, argumentiert beispielweise die Berliner Bildungsverwaltung. Es bedürfe zusätzlich eines Demonstrierens der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder  Weltanschauungsgemeinschaft. Bejaht wird daher durch die Bildungsverwaltung ein Verstoß gegen das Neutralitätsgesetz in Bezug auf das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen. Religiös geprägte Symbole hingegen, wenn sie als Schmuckstücke getragen werden und den Schulfrieden nicht gefährden, seien erlaubt, so die Schulverwaltung.

Nicht zu Unrecht wird hiergegen eingewandt, dass dies eben gerade keine Gleichbehandlung unterschiedlicher Glaubensbekenntnisse sei. Die Untersagung, keine religiös geprägten Bekleidungsstücke oder Symbole im Dienst tragen zu dürfen, bedeutet für betroffene und künftige Lehrkräfte eine Einschränkung ihrer Religionsausübungsfreiheit. Sie werden, soweit sie nicht bereit sind, das Kleidungsstück abzulegen, auch in ihrem Berufsleben erheblich eingeschränkt. Trotz fachlicher Eignung werden sie vom Zugang zum öffentlichen Dienst in diesem Bereich ausgeschlossen. Dies trifft eben gerade in der Praxis überwiegend muslimische Frauen.

Als weiteres Argument für dem Erhalt des Neutralitätsgesetzes wird für den Fall, dass religiös motivierter Symbole oder Bekleidungsstücke in öffentlichen Schulen erlaubt werden, ein Verstoß gegen die Trennung von Staat und Religion angenommen. Religion sei Privatsache, so heißt es. Daher gehörten keinerlei religiöse Symbole in öffentliche Einrichtungen.

Hiergegen wird eingewandt, dass eine staatliche religiöse Neutralität in Form einer vollständigen Trennung von Staat und Religion in Deutschland aber weder rechtlich noch tatsächlich existiere. In Deutschland bestehe laut Verfassungsrecht (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 - 139, 141 der Weimarer Reichsverfassung) keine Staatskirche. Hierin drücke sich kein Laizismus aus. Vielmehr sei ein eigener Regelungskomplex geschaffen worden, der auf Religionsfreiheit, weltanschaulicher Neutralität des Staates und Selbstbestimmung aller Religionsgemeinschaften beruhe. Die Religionsausübung werde also nicht zur Privatsache erklärt, sondern bleibe öffentliche Angelegenheit, die aber dem Staat entzogen sei. Das Grundgesetz garantiere einerseits die staatliche Neutralität und Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Andererseits betone es in seiner Präambel neben der Verantwortung vor dem Menschen auch eine »Verantwortung vor Gott«. Und bisher ist die politische Praxis überwiegend geprägt von der Bevorzugung der beiden großen christlichen Kirchen.

Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes (GG) sei von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen gekennzeichnet, so das Bundesverfassungsgericht. Er gründe auf einem Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist. Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität sei indessen nicht als distanzierend im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als offen und übergreifend, als eine die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung.

Der Einrichtungsfrieden oder die Neutralität des öffentlichen Einrichtungsträgers könne gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur dann gefährdet oder gestört werden, falls von der äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr ausgeht. Dies ist zu belegen und zu begründen. Allein vom Tragen eines »islamischen Kopftuchs« gehe noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Ein pauschales Verbot in Bezug auf religiös motivierte Bekleidung sei daher unzulässig. Zudem sei das de facto vor allem muslimische Frauen treffende Verbot im Hinblick auf das Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen nach Artikel 3 Absatz 2 GG problematisch.

In Folge dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Fällen den klagenden kopftuchtragende Lehramtsabsolventinnen Recht gegeben und ihnen eine Entschädigung zugesprochen. Gegen das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.11.2018 (Aktenzeichen: 7 Sa 963/18) hat der Berliner Senat Rechtsmittel eingelegt, um eine endgültige Klärung zu erreichen. Die

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht aus.

 


Beschlussfassung: mehrheitlich