Beschluss 7-07/2021

Arbeitsbedingungen von Sexarbeitenden sichern, Wohnungsbordelle nicht schließen!

DIE LINKE setzt sich seit Jahren für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie Selbstbestimmungsrechte von Sexarbeitenden ein. Sie unterstützt die Forderungen, die rechtliche Stellung von Prostituierten als Dienstleister*innen zu verbessern, eine soziale Absicherung und gesundheitliche Versorgung zu ermöglichen, vor Gewalt und Ausbeutung zu schützen und die gesellschaftliche Stigmatisierung zu überwinden.

Durch das Inkrafttreten des ProstituiertenSchutzGesetzes 2017 droht jedoch eine zunehmende Abwanderung von Prostituierten in ein Dunkelfeld. Grund dafür ist auch, dass sich die gewerberechtlichen Regulierungen für Prostitutionsstätten im ProstSchG und das Baurecht nicht harmonisiert gegenüberstehen.

Prostitutionsstätten sind in den meisten Gebietskategorien nach Baunutzungsverordnung (BauNVO), einer Bundesverordnung, welche die möglichen Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks bestimmt, ausgeschlossen (in Wohngebieten nicht zugelassen, in Mischgebieten nur eingeschränkt zugelassen, in Urbanen Gebieten nur ausnahmsweise eingeschränkt zugelassen, in Kerngebieten zulässig, in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig). In Berlin herrscht die sogenannte Wohnungsprostitution vor, und der größte Teil der Prostitutionsstätten befindet sich in allgemeinen Wohngebieten. Sie arbeiten dort zum Teil seit Jahrzehnten beschwerdefrei. Sie sind beim Gewerbeamt angemeldet, verfügen aber nicht über eine baunutzungsrechtliche Genehmigung. Dies ist auch in anderen Branchen oft der Fall, die Baubehörde wird erst aktiv, sofern Beschwerden eingehen. Der Anteil der Wohnungsbordelle in Berlin liegt bei schätzungsweise 60 bis 80 Prozent, diese sind nun im Bestand gefährdet. Denn das ProstSchG und seine Auslegung führen durch die Versagung einer Erlaubnis von Bordellen und bordellartigen Betrieben in Wohn- und Mischgebieten zu zunehmender Illegalität, Kriminalisierung und Verdrängung der Sexarbeitenden in unsichere, unwürdige und rechtlose Arbeitsumgebungen. Prostituierte haben wegen der Schließung ihrer Betriebsstätten eine geringere Auswahl von Arbeitsmöglichkeiten, ziehen sich unter Umständen in die private oder gar illegale Arbeit zurück und setzen sich größeren Gefahren aus, wenn sie den Schutz ihrer Bordelle und Kolleg*innen verlieren. Die Kontaktmöglichkeiten der Gesundheitsämter zu den Sexarbeiter*innen sinken und damit die Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen. Großbordelle in Gewerbegebieten hingegen könnten ihre Macht- und Monopolposition weiter ausbauen. Dieser Entwicklung gilt es vorzubeugen im Sinne jener Prostitutionsstätten, die sich über Jahrzehnte unauffällig in das Berliner Stadtbild integriert haben und zum Schutz der beschäftigten Sexarbeiter*innen. Sie und ihre vielfältigen sowie diskreten Angebote gilt es zu erhalten und Existenzen von Betreiber*innen und Sexarbeiter*innen zu sichern.

DIE LINKE setzt sich demnach dafür ein, bei den zuständigen Stellen auf folgende Maßnahmen hinzuwirken:

  • Antragsverfahren

Es wird geprüft, welche rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen sind, dass Betreiber*innen eines Prostitutionsgewerbes ausschließlich auf Grundlage des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) eine Prostitutionsgewerbeerlaubnis erhalten, solange sie die gesetzlichen Anforderungen des ProstSchG erfüllen. Dabei ist anzustreben, dass Prostitutionsstätten in Mischgebieten und in urbanen Gebieten nach BauNVO grundsätzlich zulässig sind – im Sinne eines »sonstigen Gewerbebetriebs« und nicht mehr im Sinne einer Vergnügungsstätte.

  • Einzelfallprüfung durch die Stadtplanungsämter

Gefordert wird die Abkehr einer typisierenden Betrachtungsweise, allein aufgrund der Lage einer Betriebsstätte. Alternativ benötigt es eine Einzelfallprüfung, die atypischen Kriterien erarbeitet und anlegt. Für Prostitutionsstätten in Wohnungen unter 150 m² (alternativ bis zu 4 Zimmern) soll mit der Absicht der Ermöglichung gelten, dass in Allgemeinen Wohngebieten eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Einordnung der Prostitutionsstätte als »sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb« im Sinne der BauNVO erfolgen soll. Im Sinne der BauNVO soll ausnahmsweise eine Zulässigkeit gegeben sein. Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn in der Vergangenheit keine nachbarschaftsrechtlichen Störungen vorgetragen worden sind. Hier ist eine einzelfallspezifische und nicht eine typisierende Betrachtung vonnöten.

  • Trennung der prostitutionsbetriebsrechtlichen Genehmigung von einer baunutzungsrechtlichen Genehmigung

Die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann unabhängig von einer Baunutzungsgenehmigung erteilt werden. In Abstimmung mit Vertreter*innen der Bezirke erarbeitet der Senat von Berlin eine Ausführungs- resp. Verwaltungsvorschrift, die es erlaubt, dass die bezirkliche Genehmigungsbehörde lediglich die Erfüllung der Voraussetzungen des ProstSchG prüft und auf die Vorlage oder Aufforderung zur Einholung anderer Erlaubnisse resp. Genehmigungen verzichtet. Übergangsregelung

Bestandsbetrieben ist eine Übergangsregelung von 5 Jahren einzuräumen, sofern auch weiterhin die Vorlage einer Baunutzungsgenehmigung für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis verlangt wird.

  • Novellierung von bau- und gewerberechtlichen Vorgaben auf Bundesebene

Langfristig benötigt es eine parlamentarische Initiative, um auf Bundesebene die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezüglich der Prostitutionsstätten zu konkretisieren. Prostitutionsstätten sind im Regelfall nicht mehr als Vergnügungsstätten, sondern als »sonstiger Gewerbebetrieb« und »sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb« zu typisieren.


Beschlussfassung: Antrag mehrheitlich beschlossen.