Kleingartenflächensicherungsgesetz für Berlin

Beschluss 12 / 3 / 7


DIE LINKE. Berlin setzt sich für die Erarbeitung eines Kleingartenflächensicherungsgesetzes ein.

Das Gesetz soll folgende Eckpunkte enthalten:

  • Darlegung der Bedeutung von Kleingartenflächen für die Stadtökologie, für Stadtklima und Stadtnatur,  für die kulturelle und soziale Lebensqualität von Berlin.
  • Dauerhafte Sicherung des Bestands aller derzeitig vorhandenen Kleingartenflächen auf öffentlichen und privaten Grundstücken in Berlin und von Kleingartenflächen auf Grundstücken des Landes Berlins im Umland.
  • Die Entwicklung bestehender Kleingartenanlagen nach den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes ist anzustreben und in einer Verwaltungsvorschrift verbindlich zu regeln.
  • Es ist eine planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenflächen als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten vorzunehmen.
  • Dem Bevölkerungswachstum und dem wachsenden Bedarf angemessen sind neue Kleingartenflächen mit einer dauerhaften Nutzungsperspektive zu schaffen. Dabei sollen die Parzellen eine Mindestfläche von 250 m² haben.
  • Eine Inanspruchnahme von Kleingartenflächen für andere Gemeinbedarfsnutzungen ist als Ausnahme zu normieren und auf Maßnahmen der sozialen und verkehrstechnischen Infrastruktur zu beschränken. Dazu sind Maßgaben und Verfahrenserfordernisse gesetzlich zu definieren. Ferner ist sind für eine solche Inanspruchnahme ortsnahe Ersatzflächen bereit zu stellen.
  • Unabdingbarer Bestandteil eines Umnutzungsverfahrens sind Umweltverträglichkeitsprüfungen hinsichtlich aller Belange des Natur- und Klimaschutzes.
  • Eine Umnutzung/Aufgabe von Kleingartenflächen des Landes Berlin bedarf der Zustimmung der für Umwelt und Natur sowie für Stadtentwicklung zuständigen Ausschüsse des Abgeordnetenhauses. Dazu ist der Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. anzuhören.
  • Für die Entwicklung neuer Formen der urbanen Gartenkultur sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und eine Pflicht zur kommunalen Beratung und Förderung gesetzlich festzuschreiben. Eine Einbindung in die räumlichen Strukturen bestehender Kleingartenanlagen ist anzustreben.