Aus Erfahrung klug werden – Bürger*innenrechte auch in Krisenzeiten sichern

4. Tagung7. Landesparteitag

Beschluss 4 / 4 / 7


Der Landesvorstand und der Fraktionsvorstand werden gebeten, gemeinsam mit dem Parteivorstand und der Fraktionsvorsitzendenkonferenz einen Diskussionsprozess unter Einbeziehung der Innen- und Rechtspolitiker*innen sowie senior*innenpolitisch, frauen*politisch, gesundheitspolitisch und inklusionspolitisch Aktiven, unter Einbeziehung der thematischen Selbstvertretungen von Patient*innen, sowie Angehörigenverbände in Partei und Fraktionen einzuleiten, der aus den Erfahrungen der ersten Welle der Corona-Pandemie Anforderungen einer sozialistischen Bürgerrechtspartei an Politik in Krisenzeiten entwickelt.

Der Landesparteitag sieht als solche Anforderungen unter anderem:

  • Keine Grundrechtseingriffe ohne gesetzliche Grundlage. Auch in einer Pandemie ist staatliche Gewalt an Recht und Gesetz gebunden.
  • Das Staatsorganisationsrecht muss insbesondere im Hinblick auf das Parlamentsrecht pandemiefest ausgestaltet werden. Parlamente dürfen sich weder selbst ausschalten noch durch Handlungen der Exekutive faktisch ausgeschaltet werden. Der Erhalt der Handlungsfähigkeit muss organisatorisch durch geeignete Digitalisierungsprozesse gesichert werden.
  • Strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Grundgesetz und die Verfassung von Berlin kennen keine Supergrundrechte. Allein die Menschenwürde in Art. 1 GG und die Prinzipien des Art. 20 GG (Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, Föderalismus, Rechtsstaatsprinzip) sind unantastbar und selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen. Daraus folgt: Bei jeder Maßnahme, die Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte enthält, hat eine nachvollziehbare und transparente Abwägung stattzufinden. Dabei kommt insbesondere der Angemessenheit im engeren Sinne besondere Bedeutung zu. Die absoluten Grenzen der genannten Prinzipien sind dabei nicht zu überschreiten.
  • Sicherstellung, dass Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte durch den Gesetzgeber legitimiert werden. Dies erfordert mindestens einen nachgelagerten Parlamentsvorbehalt für den Erlass exekutiven Pandemie-Sonderrechts.
  • Größtmögliche Transparenz und Begründung der staatlichen Maßnahmen, denn ihre Nachvollziehbarkeit ist entscheidender für das verantwortungsbewusste Handeln der Bürgerinnen und Bürger als die Androhung von Sanktionen.
  • Zuständigkeitsverschiebungen bei der Durchsetzung staatlicher Zwangsmaßnahmen wie z.B. die Verantwortung und Kontrolle der Einhaltung von Bußgeldvorschriften sind zu vermeiden. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Einhaltung von Infektionsschutzregelungen im ÖPNV nicht durch die Polizei abgesichert wird.
  • Kurzfristige Kontrolle und Anpassung von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen an veränderte Umstände und neue wissenschaftliche Erkenntnisse.
  • Das aktuelle Infektionsschutzgesetz basiert auf überkommenen Regelungen des Seuchenschutzes und ist rechtspolitisch als Grundlage für derart weitreichende und intensive Grundrechtseingriffe in das individuelle, soziale, öffentliche und wirtschaftliche Leben ungeeignet. Es muss durch eine vollständige grundrechtskonforme Neukodifikation in einem offenen Gesetzgebungsprozess mit umfassender Beteiligung ersetzt werden. Das betrifft auch die aktuell unzureichenden Entschädigungsregelungen, die keine Grundlage für eine gerechte Lastenteilung darstellen.