Satzungsänderungen Teil 2 (§ 7)
Beschluss 20 / 4 / 7
§ 7 Landesweite bzw. bezirkliche innerparteiliche Zusammenschlüsse
(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt. Ihre Bildung ist dem Landesvorstand anzuzeigen.
(2) Als landesweit gilt ein Zusammenschluss, wenn er mindestens in der Hälfte der Bezirksverbände Mitglieder hat und mindestens ein Zweihundertstel der Mitglieder des Landesverbandes repräsentiert.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Landesausschuss per Beschluss einen Zusammenschluss als landesweiten Zusammenschluss anerkennen, um die gesellschaftliche Verankerung der Partei zu erhöhen.
(4) Der Landesausschuss kann per Beschluss den Charakter eines Zusammenschlusses als landesweit wieder aufheben, wenn die Kriterien nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind oder die Funktion im Sinne von Absatz 3 nicht mehr gegeben ist. Ob die Kriterien nach Absatz 2 und die Funktion im Sinne von Absatz 3 noch erfüllt sind, ist spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Anerkennung nach Absatz 3 ist gegebenenfalls durch einen erneuten Beschluss des Landesausschusses zu bestätigen.
(5) Zusammenschlüsse auf Bezirksebene können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Ihre Bildung ist dem zuständigen Bezirksvorstand anzuzeigen. Als bezirklich gilt ein Zusammenschluss, wenn er mindestens ein Zweihundertstel der Mitglieder des Bezirksverbandes repräsentiert oder wenn er vom Bezirksvorstand anerkannt wurde.
(6) Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines Zusammenschlusses im Landesverband Berlin nichts anderes vorsieht, ist diese Landessatzung sinngemäß anzuwenden.
(7) Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes bzw. des Vorstandes des zuständigen Bezirksverbandes beitreten.
(8) Landesweiten Zusammenschlüssen nach Absatz 2 kann das Recht, Delegierte zum Parteitag zu entsenden, übertragen werden.
(9) Landesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Landesfinanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.
(10) Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Landesparteitages oder des Landesausschusses aufgelöst werden.
(11) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 10 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.