Satzungsänderungen Teil 3 (§ 17)

4. Tagung7. Landesparteitag

Beschluss 21 / 4 / 7

§ 17 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitags

(1) Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme an:

  • 150 Delegierte aus den Gliederungen,
  • die Delegierten des Landesverbands des Jugendverbandes,
  • die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen nach §4 Abs. 2.

(2) Die Delegierten werden für die Dauer der Wahlperiode des jeweiligen Landesparteitages gemäß § 11 Abs. 1 gewählt. Die Wahl soll spätestens vier Wochen vor der ersten Tagung eines Landesparteitages stattfinden. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesausschuss auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesparteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann.

(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind wie die Delegierten selbst. Bei mehreren Wahlgängen gemäß §5 der Wahlordnung für die Partei DIE LINKE, insbesondere zur Sicherstellung der Vorgaben zur Mindestquotierung, können Delegierte nur von Ersatzdelegierten vertreten werden, die als Ersatzdelegierte im selben Wahlgang wie die zu vertretenden Delegierten oder in einem gesonderten Wahlgang zur Bestimmung der entsprechenden Ersatzdelegierten gewählt wurden.

(4) Der Delegiertenschlüssel für den Landesparteitag wird durch den Landesvorstand bis zum 30.06. jedes zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Jahre festgestellt. Als zahlende Mitglieder gelten alle Mitglieder, die ihre satzungsgemäßen Beiträge mindestens bis zum 30.6. des Vorjahres entrichtet haben.

(5) Die Delegierten aus den Bezirksverbänden werden von Hauptversammlungen oder Mitgliederversammlungen gewählt.

(6) Die 150 Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen im Hare-Niemeyer-Verfahren auf die Bezirksverbände verteilt.

(7) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 2 werden durch deren Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Der Landesvorstand legt den Schlüssel zur Vergabe der Mandate für die landesweiten Zusammenschlüsse mit dem Delegiertenschlüssel für den Landesparteitag fest. Die Anzahl der Mandate für die landesweiten Zusammenschlüsse darf die Zahl 15 nicht überschreiten

(8) Der Landesverband des Jugendverbands erhält für jeweils angefangene 60 aktive Mitglieder gemäß Bundessatzung ein Mandat, höchstens aber 10 Mandate.

(9) Einzelne Delegierte des Landesparteitages können von der jeweils delegierenden Versammlung des Bezirksverbandes, des landesweiten Zusammenschlusses und dem entsprechenden Wahlorgan des Landesverbands des Jugendverbandes jederzeit abgewählt und die Mandate durch eine Neuwahl vergeben werden.

(10) Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme gehören dem Landesparteitag an:

  • die Mitglieder des Landesvorstandes,
  • die Mitglieder des Landesausschusses,
  • die Mitglieder der Landesschiedskommission,
  • die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission,
  • die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. im Abgeordnetenhaus von Berlin,
  • die Mitglieder des Senates, die auf Vorschlag der LINKEN ernannt wurden,
  • die in Berlin gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages der Partei DIE LINKE,
  • die Vorsitzenden der Bezirksverbände,
  • die Sprecherinnen und Sprecher des Landesverbands des Jugend- sowie des Studierendenverbandes,
  • die Sprecherinnen und Sprecher der landesweiten Zusammenschlüsse,

sofern diese nicht selbst Delegierte sind.