Änderung der Landessatzung – Einfügung § 32 (neu)

Beschluss 3 / ao / 5

 

 

Änderung der Landessatzung – Einfügung § 32 (neu)

 

 

Neu:

§ 32
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin

(1) Die Aufstellung von Wahlkreiskandidatinnen und –kandidaten und Bezirkslisten oder einer Landesliste erfolgt nach § 12 des Landeswahlgesetzes. Mitglieder der Linken, die nicht im Landesverband Berlin organisiert sind, aber ihren Wohnsitz in Berlin haben, werden von dem an ihrem Wohnsitz ansässigen Bezirksverband eingeladen.

(2) Die Bezirksverbände legen in ihren Bezirkssatzungen oder per Beschluss der zuständigen Bezirksvorstände fest, ob sie ihre Wahlkreisbewerberinnen in Mitgliederversammlungen oder auf besonderen VertreterInnenversammlungen wählen

(3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (LandesvertreterInnenversammlung). Der Landesvorstand legt durch Beschluss fest, ob er eine LandesvertreterInnenversammlung oder eine Mitgliederversammlung einberuft.

Alle weiteren Paragraphen verschieben sich um +1