Änderung der Landessatzung – Einfügung § 33 (neu)

Beschluss 4 / ao / 5

 

 

Änderung der Landessatzung – Einfügung § 33 (neu)

 

 

§ 33 
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV)

(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für die BVV und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt nach § 23 des Landeswahlgesetzes in einer Versammlung aller zur BVV wahlberechtigten Mitglieder des Bezirksverbandes oder in einer besonderen Vertreter/innenversammlung. Mitglieder der Linken, die nicht im Landesverband Berlin organisiert sind, aber ihren Wohnsitz in Berlin haben, werden von dem an ihrem Wohnsitz ansässigen Bezirksverband eingeladen.

(2) Die Bezirksverbände legen in ihren Bezirkssatzungen oder per Beschluss der zuständigen Bezirksvorstände fest, ob sie ihren Wahlvorschlag für die BVV in Mitgliederversammlungen oder auf besonderen Vertreter/innenversammlungen wählen

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine solche Vertreter/innenversammlung werden durch Versammlungen der wahlberechtigten Parteimitglieder unter Beachtung der Regelung in Abs. 1 S. 2 gewählt.