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Uwe Doering

Bauvorhaben Wattstraße / Mentelinstraße

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/1216 vom 13.07.2026 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

  1. Was ist bei dem Bauvorhaben Wattstraße / Mentelinstraße konkret geplant und wie ist der aktuelle Stand der Planungen?

  2. Wie fügt sich das geplante Bauvorhaben in die vorhandene Baustruktur gem. § 34 BauGB ein?

  3. Wie werden bei den Planungen zum Bauvorhaben die Folgen im Quartier auf den Verkehr, die zusätzlichen Verkehrsbelastungen, die Infrastruktur sowie die Folgen bzw. die Auswirkungen auf Natur und Umwelt berücksichtigt?

  4. Ist bei den Planungen zum Bauvorhaben eine Information über das Vorhaben oder gar die Beteiligung der Nachbarschaft vorgesehen und, wenn ja, was ist diesbezüglich vorgesehen?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Im April 2026 wurde für das genannte Vorhaben ein positiver Vorbescheid erlassen.
Dieser beinhaltet die Errichtung von sechs Mehrfamilienhäusern mit insgesamt ca. 324
Wohneinheiten sowie zwei Tiefgaragenanlagen mit rund 231 Stellplätzen.
Die bauliche Ausgestaltung ist an die bestehende Struktur des Areals angepasst:
Innerer Bereich: Die drei Gebäude, die zwischen den bestehenden Zeilenbauten platziert werden,
nehmen die Höhenausbildung des Bestands auf. Sie sind IV-geschossig konzipiert und sollen eine
Höhe von Oberkante First 13,34 m erreichen.
Ecksituationen: Die V-geschossigen Eckgebäude orientieren sich hingegen an den straßenseitig
gegenüberliegenden Arealen. Sie sollen eine Höhe von Oberkante 5. Obergeschoss 15,95 m +
Oberkante Staffelgeschoss 19,73 m haben.
Insgesamt besitzen die Gebäude Grundflächen von ca. 670 m² bis 1.200 m². Die neu zu
überbauende Fläche beträgt 6.017 m². Die Tiefgaragen sind unterirdisch angelegt und verfügen
über eine Erdüberdeckung von 80 cm.
Aktueller Status: Derzeit bereiten die Bauherren bzw. Antragsteller einen weiteren Bauantrag vor.
Es ist davon auszugehen, dass hierbei Anpassungen oder Abweichungen zu den im Vorbescheid
geplanten Vorhaben vorgenommen werden. Im Fokus steht derzeit die Überlegung, anstelle der
ursprünglich geplanten sechs Mehrfamilienhäuser künftig nur noch fünf Wohngebäude zu errichten.
Dabei wird geprüft, ob auf die Tiefgaragen verzichtet werden kann und stattdessen ein sechster
Baukörper als Quartiersgarage realisiert wird. Ein endgültiger, rechtsverbindlicher Planungsstand
liegt aufgrund dieser laufenden Neuplanung durch die Antragsteller derzeit noch nicht vor.

Zu 2.:
Das Vorhaben befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sodass die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen sind. Demnach ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und
die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Da derzeit, wie unter Punkt 1. ausgeführt, ein in Teilen vom Vorbescheid abweichender Entwurf für
den geplanten Bauantrag erarbeitet wird, liegt zum aktuellen Zeitpunkt kein vollständiger
Planungsstand vor, der eine abschließende planungsrechtliche Prüfung ermöglicht. Die Planung
erfolgt jedoch in enger Abstimmung zwischen Bauherrn und dem Stadtentwicklungsamt, um
sicherzustellen, dass ein genehmigungsfähiges Vorhaben eingereicht wird. Sobald ein Bauantrag
eingegangen ist, wird das Stadtentwicklungsamt das Vorhaben anhand der oben genannten
Kriterien des § 34 BauGB prüfen.

Zu 3.:
Im Baugenehmigungsverfahren, welches immer grundstücksbezogen bearbeitet wird, müssen
Fahrradabstellplätze und ggf. PKW-Stellplätze für Menschen mit Behinderung auf dem Grundstück
nachgewiesen werden. Eine Nachweispflicht für PKW-Stellplätze gibt es seit über 50 Jahren nicht
mehr in Berlin. Der öffentliche Straßenraum kann nicht durch ein Baugenehmigungsverfahren
reguliert werden. Um dennoch die Verkehrssicherheit und -leichtigkeit zu wahren, ist es geplant, den
Verlust von 119 Stellplätzen auszugleichen und darüber hinaus ein Mindestverhältnis von 0,3 PKW-
Stellplätzen pro neu geplanter Wohneinheit auf dem privaten Grundstück zu gewährleisten.
Hinsichtlich der Umweltverträglichkeit erfolgte eine enge Abstimmung mit den zuständigen
Fachbehörden, insbesondere der unteren Naturschutzbehörde, um den Umgang mit dem
Baumbestand und die Umweltaspekte zu klären.
Zudem hat der Bezirk Empfehlungen zur sozialverträglichen Ergänzung des Wohnquartiers
ausgesprochen, insbesondere die Bereitstellung von Flächen für nachbarschaftsbezogene oder
gemeinwohlorientierte Nutzungen im Erdgeschossbereich. Eine rechtliche Grundlage für die
verpflichtende Umsetzung dieser Empfehlungen besteht jedoch nicht; die Entscheidung über deren
Umsetzung liegt beim Vorhabenträger.

Zu 4.:
Die Durchführung einer öffentlichen Informationsveranstaltung im Vorfeld eines Bauvorhabens
stellt im Rahmen des Antragsverfahrens für einen Bauvorbescheid grundsätzlich keine gesetzliche
Verpflichtung dar. Es liegt im Ermessen des Vorhabenträgers, eine solche Veranstaltung ggf. selbst
zu organisieren. Das Bezirksamt wirkt gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG darauf hin, dass eine
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Die Art der Information obliegt dabei ebenfalls dem
Vorhabenträger. Aktuell ist dem Bezirksamt nicht bekannt, dass der Vorhabenträger konkret plant,
eine solche freiwillige Maßnahme durchzuführen.

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