Einrichtung einer Ombudsstelle im Landesverband Berlin

Beschluss 18 / 1 / 10

Die Landessatzung wird wie folgt ergänzt:

Es wird eingefügt:

§ 25a Ombudsperson/en

(1) Die Ombudspersonen vermitteln in Konfliktfällen zwischen Mitgliedern, Organen, Gliederungen und Zusammenschlüssen des Landesverbandes, jedoch nur außerhalb von Schiedsverfahren.
Sie können Organen, Gliederungen und Zusammenschlüssen Empfehlungen geben. Bei politischen Konflikten, die durch von Vorständen oder Parteitagen gefasste Beschlüsse begründet sind, informieren die Ombudspersonen das beschließende Organ.

(2) Die Ombudspersonen werden durch den Landesvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder in jedem zweiten Jahr gewählt. Sie können auch nur mit einer solchen Mehrheit vorzeitig abberufen werden. Die Ombudspersonen dürfen anderen Organen des Landesverbandes nicht angehören.

(3) Die Die Ombudspersonen werden auf Vorschlag von Organen des Landesverbandes, auf Vorschlag von Konfliktbeteiligten oder aus eigener Initiative tätig. Sie sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(4) Die anderen Organe des Landesverbandes und die Gliederungen sind verpflichtet, den Ombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes in jeder Form zu unterstützen. Sie können in Ausübung ihres Amtes auch an geschlossenen Sitzungen der Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen teilnehmen und Einblick in alle Unterlagen erhalten.

(5) Die Ombudspersonen informieren über ihre Tätigkeit den Landesparteitag und die Parteiöffentlichkeit, soweit das der Erfüllung ihrer Aufgabe dienlich ist. Sie haben jedoch über in Ausübung ihres Amtes erlangte vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.