Jugendpolitische Sprecher*in

Beschluss 19 / 1 / 10

Der § 20 der Landessatzung „Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes“

"(1) Der Landesvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus mindestens 16, maximal 20 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und eine jugendpolitische Sprecherin oder ein jugendpolitischer Sprecher."

wird geändert in

§ 20 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes

"(1) Der Landesvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus mindestens 16, maximal 20 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und eine jugendpolitische Sprecherin oder ein jugendpolitischer Sprecher für die/den das Vorschlagsrecht beim anerkannten Jugendverband nach § 11 liegt.“