Finanzordnung des Landesverbandes

2. Tagung7. Landesparteitag

Beschluss 2 / 2 / 7


§ 1 Grundsätzliches

  1. Grundlage für die Finanzarbeit des Landesverbandes sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetz, die Bundes- und Landessatzung, die Bundes- und Landesfinanzordnung, die Beschlüsse der Bundes- und Landesparteitage und der Vorstände der Partei.
  2. Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Er verwendet seine Mittel für Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Finanzielle Mittel des Landesverbandes dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.
  3. Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister und die/der Finanzverantwortlichen der Bezirksverbände besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei.
    Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grundlage der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister bzw. die Bezirksschatzmeister*innen Vetorecht.
  4. Der Landesvorstand und die Bezirksvorstände sind verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Partei abzulegen. Die nach dem Parteiengesetz zu erarbeitenden Rechenschaftsberichte sind vom Vorstand der jeweiligen Ebene zu bestätigen.

§ 2 Beitragsordnung

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle des Landesverbandes. Ihre ordnungsgemäße und vollständige Vereinnahmung ist wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung der politischen Arbeit des Landesverbandes.
  2. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle auf Bundesebene verpflichtet.
    Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied durch Beschluss des zuständigen Vorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.
  3. Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbständig festgelegt, beträgt aber mindestens 0,50 € je Monat. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 € sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag jeweils im Mai erhoben.
  4. Der Mitgliedsbeitrag und der EL-Beitrag werden durch den Landesvorstad vorwiegend durch Banklastschrift vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Die EL-Beiträge werden an den Parteivorstand weitergegeben.
  5. In regelmäßigen Abständen – insbesondere vor Wahlen – ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung von Wählenden und zu Wählenden zu kontrollieren.

§ 3 Parteispenden

  1. Spenden sind Zuwendungen an den Landesverband, die von den Spendenden nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Das projektbezogene Einwerben von Parteispenden gehört zu den politischen Aufgaben der Vorstände.
  2. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in die Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über den/die Landesschatzmeister/in und den/die Bundesschatzmeister/in an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Bezirksverbänden, denen unzulässige Spenden zugehen, haben umgehend den/die Landesschatzmeister/in zu informieren.
  3. Zur Annahme und Vereinnahmung von Parteispenden sind der Landesvorstand und die Bezirksvorstände berechtigt. Jeder Gliederungsebene stehen die dort eingezahlten Spenden zu.
  4. Spenden von Unternehmen werden nicht angenommen. Ausnahmen beschließt allein der Landesvorstand.

§ 4 Mandatsträgerbeiträge

  1. Mitglieder von Parlaments- und Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei DIE LINKE sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, zahlen auf der jeweiligen Ebene der Partei neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen.
  2. Die Höhe des jeweiligen Mandatsträgerbeitrages wird auf Landesebene nach Abstimmung mit den Bezirksvorständen auf einem Landesparteitag beschlossen.
    Auf Grundlage der Beschlussfassung wird zwischen dem jeweiligen Vorstand der Partei und der Mandatsträgerin/dem Mandatsträger eine schriftliche Vereinbarung geschlossen.
  3. Die Mandatsträgerbeiträge verbleiben auf der Ebene, auf der sie eingenommen werden.

§ 5 Innerparteilicher Finanzausgleich und Eigenfinanzierung

  1. Für den Landesverband werden Regelungen zur Finanzierung und zum Finanzausgleich durch ein Finanzierungsmodell auf Landesebene beschlossen. Durch das Modell muss die Arbeitsfähigkeit des Landesverbandes und aller Bezirksverbände entsprechend der festgelegten Organisationsstruktur und den politischen Aufgaben gesichert sein.
  2. Im Landesverband werden ein Finanzierungsmodell und der jährliche Finanzplan erarbeitet. Das auf Vorschlag des/r Landesschatzmeisters/in erarbeitete Modell und der Plan für die Finanzierung der Landesverbandsaufgaben wird als Entwurf im Landesfinanzrat, danach im Landesvorstand und Landesausschuss beraten. Gleichzeitig findet eine Beratung in den Bezirksvorständen statt.
    Anschließend beschließt auf Empfehlung des Landesfinanzrates und auf Vorschlag des Landesvorstandes der Landesausschuss das Modell und den jährlichen Finanzplan.

§ 6 Wahlkampffinanzierung

  1. Die jährlichen staatlichen Zuschüsse für den Landesverband auf der Basis der Wählerstimmen bei der Abgeordnetenhauswahl werden in den gemeinsamen Wahlkampffonds beim Parteivorstand eingezahlt.
  2. Zur Finanzierung des Wahlkampfes bzw. bei Bedarf beantragt der/die Landesschatzmeister/in im Auftrag des Landesvorstandes notwendige Mittel aus dem gemeinsamen Wahlkampffonds.

§ 7 Finanzplanung

  1. Auf Landes- und Bezirksebene sind jährlich in Verantwortung des/der Landesschatzmeisters/in bzw. der/dem Finanzverantwortlichen ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den jeweiligen Vorständen zu beschließen. Die Planung und Beschlussfassung für den Landesverband erfolgen gemäß § 5/2. Der/die Landesschatzmeister/in bzw. die/der Finanzverantwortliche und die jeweiligen Vorstände sind für die Einhaltung der beschlossenen Pläne verantwortlich.
  2. Die politisch-inhaltliche und finanzpolitische Planung bilden eine unabdingbare Einheit. Aus diesem Grund sind für alle politischen Aktivitäten, Vorhaben und Projekte parallel zu den inhaltlichen Konzeptionen Finanzkonzepte zu erarbeiten. Vor Beschlussfassung der Vorstände zu politischen Aufgaben sind die finanziellen Konsequenzen in Abstimmung mit dem/der Landesschatzmeister/in bzw. der/dem Finanzverantwortlichen zu prüfen und zu klären. Ohne Finanzkonzeption und Beschlussfassung werden keine finanziellen Mittel bereitgestellt. Auf jeder Ebene beschließen die Vorstände, wer Ausgaben in welcher Höhe bestätigen darf. Zu Auftragserteilungen und Vertragsabschlüssen, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnisse) führen, ist ausschließlich der Landesvorstand berechtigt.
  3. Für Wahlkämpfe zu Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen werden auf allen Ebenen gesondert Finanzpläne erarbeitet und beschlossen.

§ 8 Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

  1. Im Landesvorstand und in den Bezirksvorständen besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes und des Handelsgesetzbuches. Grundlage bildet die vom Parteivorstand herausgegebene Buchhaltungsrichtlinie mit dem dazugehörigen Kontenrahmen. Die Buchhaltung für alle Ebenen erfolgt im Bereich Finanzen der Landesgeschäftsstelle.
  2. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen der Partei DIE LINKE sind der Landesvorstand und nur mit Zustimmung des Landesvorstandes die Vorstände der Bezirke berechtigt. Die Kontoführung erfolgt durch den Bereich Finanzen der Landesgeschäftsstelle. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich jeweils der/die Vorsitzende und der/die Landesschatzmeister/in bzw. die/der Finanzverantwortliche. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlässt der jeweilige Vorstand unter Beachtung des Kassenlimits eigene Kassenordnungen. Das Kassenlimit beträgt max. 5.000 €.
  3. Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist auf allen Ebenen der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge) und die Zuwendenden mit Vornamen, Namen und Anschrift zu führen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind nur der/die Landesschatzmeister/in und in dessen/deren Auftrag die Buchhalterinnen der Landesgeschäftsstelle berechtigt.
  4. Die Bezirksvorstände legen dem Landesvorstand bis zum 15. des Folgemonats ihre vollständige Monatsabrechnungen (Nachweis, Zuwendungen, Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Konto- und Kassenbuch samt aller Belege) vor.
  5. Die Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr reichen die Bezirksvorstände bis spätestens 15. Januar des Folgejahres im Bereich Finanzen der Landesgeschäftsstelle ein. Der Landesvorstand reicht den Rechenschaftsbericht nach Abstimmung mit den Bezirksvorständen, bestätigt durch den Landesvorstand und den Landesausschuss, bis zum 31. März des Folgejahres beim Parteivorstand ein.

§ 9 Schlussbestimmung

Die Finanzordnung tritt nach Beschlussfassung auf der 2. Tagung des 7. Landesparteitages in Kraft.